Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
14 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
03.09.10, 21:23
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Benutzungsordnung mit Gebührentarif
für die Gemeindebücherei Leopoldshöhe
Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S 666/SGV
NW 2023) und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW, S. 712) in
der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in
seiner Sitzung am
folgende Benutzungsordnung mit
Gebührentarif beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
Die Gemeindebücherei Leopoldshöhe ist eine öffentliche Einrichtung
der Gemeinde Leopoldshöhe. Sie dient der allgemeinen Bildung, der
Aus- und Fortbildung, der Information und der Freizeitgestaltung.
Die Benutzung der Gemeindebücherei einschließlich ihrer Nebenstelle ist jedermann gestattet und richtet sich nach den
Bestimmungen des öffentlichen Rechts.
Benutzung und Ausleihe sind gebührenpflichtig. Grundlage hierfür ist
der als Anlage beigefügte Gebührentarif.
Die im Gebührentarif zu Ziffer 1 und 2 ausgewiesenen Gebühren
werden fällig mit der ersten Entleihe im Kalenderjahr. Bei
nachträglichen Änderungen ist keine Erstattung der Gebühren
möglich.
Von der Erhebung der Gebühren kann abgesehen werden, soweit
dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre. Die
Entscheidungsvollmacht bei Härtefällen liegt bei der Verwaltung.
§ 2 – Anmeldung
(1)
(2)
(3)
(4)
Der Benutzer / die Benutzerin meldet sich persönlich unter Vorlage
seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an. Kinder und
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
bedürfen
der
schriftlichen
Erlaubnis
ihrer
Eltern
oder
Erziehungsberechtigten.
Mit der Anmeldung erkennt der Benutzer / die Benutzerin bzw. sein
gesetzlicher Vertreter die Bestimmungen der Benutzungsordnung
an.
Jeder Benutzer / jede Benutzerin bzw. jede Benutzungsgruppe erhält
einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar und Eigentum der
Gemeinde Leopoldshöhe ist.
Ein Verlust des Benutzerausweises, eine Änderung in der Anschrift
oder des Namens sind der Gemeindebücherei umgehend mitzuteilen.
§ 3 – Entleihung, Verlängerung, Vormerkung
(1)
(2)
(3)
(4)
Die Leihfrist beträgt für Bücher, Hörbücher und Tonkassetten 4
Wochen, für CDs, CD-ROMs, Spiele und Zeitschriften 2 Wochen. Die
entliehenen Medien sind der Gemeindebücherei fristgerecht und
unaufgefordert spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist
zurückzugeben.
Die Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist unzulässig.
Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag um weitere 4 Wochen (bei
CDs, CD-ROMs, Spiele und Zeitschriften um weitere 2 Wochen)
verlängert werden, wenn die Medieneinheit nicht vorbestellt ist.
Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden.
§ 4 – Überschreitung der Leihfrist
(1)
(2)
(3)
Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig oder ist eine Leihfristverlängerung nicht rechtzeitig beantragt, erfolgt nach Ablauf der Leihfrist
eine schriftliche Mahnung. Bleibt diese ohne Erfolg, erhält der
Benutzer nach Ablauf von jeweils zwei weiteren Woche eine zweite
und eine dritte schriftliche Mahnung.
Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als eine Woche ist eine
Versäumnisgebühr zu entrichten. Auch ohne schriftliche Mahnung
oder sonstige Aufforderung ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
2 Wochen nach Ablauf der Leihfrist werden nicht zurückgegebene
Medien, rückständige Gebühren und evtl. Schadensersatzleistungen
im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen.
§ 5 – Auswärtiger Leihverkehr
Medien die nicht im Bestand der Gemeindebücherei vorhanden sind,
können durch den “Auswärtigen Leihverkehr“
nach den hierfür
geltenden Richtlinien beschafft werden.
§ 6 – Behandlung der Medien, Schadensersatz
(1)
(2)
Der Benutzer / die Benutzerin ist verpflichtet, die entliehenen
Medien sorgfältig zu behandeln uns sie vor Verschmutzung,
Beschädigung, Nässe und sonstigen Veränderungen zu bewahren.
Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf erkennbare
Mängel hin zu prüfen. Vorhandene Beschädigungen sind der
Gemeindebücherei sofort zu melden.
Der Verlust entliehener Medien ist der Gemeindebücherei
unverzüglich anzuzeigen. Für Verlust, jeglicher Beschmutzung,
Beschädigung und Veränderung von Medien ist der Benutzer / die
Benutzerin, bzw. sein gesetzlicher Vertreter in vollem Umfang
schadensersatzpflichtig.
§ 7 – Internet
(1)
(2)
(3)
Ein
weltweiter
Zugang
zu
Informationen
verlangt
von
Teilnehmerinnen
und
Teilnehmern
ein
hohes
Verantwortungsbewusstsein. Anders als bei den bisherigen Medien,
die die Bücherei ihren Kunden anbietet, hat sie keinen Einfluß auf
die Inhalte im Internet. Die Bücherei übernimmt daher keine
Verantwortung für die Qualität und Richtigkeit der Informationen.
Vor der erstmaligen Nutzung des Internets ist die Einweisung durch
das Büchereipersonal erforderlich. Minderjährige bedürfen der
schriftlichen
Erlaubnis
ihrer
Eltern
oder
der
/
des
Erziehungsberechtigten.
Um die PCs und das Netz der Gemeindebücherei insbesondere vor
Viren zu schützen, ist es untersagt, mitgebrachte Software an den
Internetarbeitsplätzen einzusetzen.
§ 8 – Verhalten in den Büchereiräumen und Haftung
(1)
(2)
In den Räumen der Gemeindebücherei ist Essen, Trinken, Rauchen,
Lärmen, sowie sonstiges störendes Verhalten nicht gestattet. Tiere
dürfen nicht in die Gemeindebücherei mitgebracht werden.
Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände
der Benutzer wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für
Gegenstände, die aus dem Garderobenbereich abhanden gekommen
sind.
§ 9 – Hausrecht, Ausschluss von der Benutzung
(1)
Das Hausrecht wird von der Büchereileitung ausgeübt. Seine
Ausübung kann auf weitere Mitarbeiter/-innen übertragen werden.
(2)
Benutzer, die wiederholt oder in grober Weise gegen die
Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der
Gemeindebücherei ausgeschlossen werden.
§ 10 – Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung mit Gebührentarif tritt am 01. Januar 2011 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei
vom 11. Juni 2001 außer Kraft.