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Beschlussvorlage (Benutzungsordnung mit Gebührentarif)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
14 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
03.09.10, 21:23
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
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Inhalt der Datei

Benutzungsordnung mit Gebührentarif für die Gemeindebücherei Leopoldshöhe Aufgrund § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S 666/SGV NW 2023) und der §§ 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NW, S. 712) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am folgende Benutzungsordnung mit Gebührentarif beschlossen: § 1 – Allgemeines (1) (2) (3) (4) (5) Die Gemeindebücherei Leopoldshöhe ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Leopoldshöhe. Sie dient der allgemeinen Bildung, der Aus- und Fortbildung, der Information und der Freizeitgestaltung. Die Benutzung der Gemeindebücherei einschließlich ihrer Nebenstelle ist jedermann gestattet und richtet sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Benutzung und Ausleihe sind gebührenpflichtig. Grundlage hierfür ist der als Anlage beigefügte Gebührentarif. Die im Gebührentarif zu Ziffer 1 und 2 ausgewiesenen Gebühren werden fällig mit der ersten Entleihe im Kalenderjahr. Bei nachträglichen Änderungen ist keine Erstattung der Gebühren möglich. Von der Erhebung der Gebühren kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre. Die Entscheidungsvollmacht bei Härtefällen liegt bei der Verwaltung. § 2 – Anmeldung (1) (2) (3) (4) Der Benutzer / die Benutzerin meldet sich persönlich unter Vorlage seines gültigen Personalausweises oder Reisepasses an. Kinder und Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis ihrer Eltern oder Erziehungsberechtigten. Mit der Anmeldung erkennt der Benutzer / die Benutzerin bzw. sein gesetzlicher Vertreter die Bestimmungen der Benutzungsordnung an. Jeder Benutzer / jede Benutzerin bzw. jede Benutzungsgruppe erhält einen Benutzerausweis, der nicht übertragbar und Eigentum der Gemeinde Leopoldshöhe ist. Ein Verlust des Benutzerausweises, eine Änderung in der Anschrift oder des Namens sind der Gemeindebücherei umgehend mitzuteilen. § 3 – Entleihung, Verlängerung, Vormerkung (1) (2) (3) (4) Die Leihfrist beträgt für Bücher, Hörbücher und Tonkassetten 4 Wochen, für CDs, CD-ROMs, Spiele und Zeitschriften 2 Wochen. Die entliehenen Medien sind der Gemeindebücherei fristgerecht und unaufgefordert spätestens am letzten Tag der Ausleihfrist zurückzugeben. Die Weitergabe der entliehenen Medien an Dritte ist unzulässig. Die Leihfrist kann vor Ablauf auf Antrag um weitere 4 Wochen (bei CDs, CD-ROMs, Spiele und Zeitschriften um weitere 2 Wochen) verlängert werden, wenn die Medieneinheit nicht vorbestellt ist. Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. § 4 – Überschreitung der Leihfrist (1) (2) (3) Erfolgt die Rückgabe nicht rechtzeitig oder ist eine Leihfristverlängerung nicht rechtzeitig beantragt, erfolgt nach Ablauf der Leihfrist eine schriftliche Mahnung. Bleibt diese ohne Erfolg, erhält der Benutzer nach Ablauf von jeweils zwei weiteren Woche eine zweite und eine dritte schriftliche Mahnung. Bei Überschreitung der Leihfrist um mehr als eine Woche ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. Auch ohne schriftliche Mahnung oder sonstige Aufforderung ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten. 2 Wochen nach Ablauf der Leihfrist werden nicht zurückgegebene Medien, rückständige Gebühren und evtl. Schadensersatzleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren eingezogen. § 5 – Auswärtiger Leihverkehr Medien die nicht im Bestand der Gemeindebücherei vorhanden sind, können durch den “Auswärtigen Leihverkehr“ nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. § 6 – Behandlung der Medien, Schadensersatz (1) (2) Der Benutzer / die Benutzerin ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln uns sie vor Verschmutzung, Beschädigung, Nässe und sonstigen Veränderungen zu bewahren. Vor jeder Ausleihe sind die Medien vom Benutzer auf erkennbare Mängel hin zu prüfen. Vorhandene Beschädigungen sind der Gemeindebücherei sofort zu melden. Der Verlust entliehener Medien ist der Gemeindebücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Verlust, jeglicher Beschmutzung, Beschädigung und Veränderung von Medien ist der Benutzer / die Benutzerin, bzw. sein gesetzlicher Vertreter in vollem Umfang schadensersatzpflichtig. § 7 – Internet (1) (2) (3) Ein weltweiter Zugang zu Informationen verlangt von Teilnehmerinnen und Teilnehmern ein hohes Verantwortungsbewusstsein. Anders als bei den bisherigen Medien, die die Bücherei ihren Kunden anbietet, hat sie keinen Einfluß auf die Inhalte im Internet. Die Bücherei übernimmt daher keine Verantwortung für die Qualität und Richtigkeit der Informationen. Vor der erstmaligen Nutzung des Internets ist die Einweisung durch das Büchereipersonal erforderlich. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Erlaubnis ihrer Eltern oder der / des Erziehungsberechtigten. Um die PCs und das Netz der Gemeindebücherei insbesondere vor Viren zu schützen, ist es untersagt, mitgebrachte Software an den Internetarbeitsplätzen einzusetzen. § 8 – Verhalten in den Büchereiräumen und Haftung (1) (2) In den Räumen der Gemeindebücherei ist Essen, Trinken, Rauchen, Lärmen, sowie sonstiges störendes Verhalten nicht gestattet. Tiere dürfen nicht in die Gemeindebücherei mitgebracht werden. Für verlorengegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzer wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Gegenstände, die aus dem Garderobenbereich abhanden gekommen sind. § 9 – Hausrecht, Ausschluss von der Benutzung (1) Das Hausrecht wird von der Büchereileitung ausgeübt. Seine Ausübung kann auf weitere Mitarbeiter/-innen übertragen werden. (2) Benutzer, die wiederholt oder in grober Weise gegen die Benutzungsordnung verstoßen, können von der Benutzung der Gemeindebücherei ausgeschlossen werden. § 10 – Inkrafttreten Diese Benutzungsordnung mit Gebührentarif tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei vom 11. Juni 2001 außer Kraft.