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Beschlussvorlage (Veränderungssperre)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
9,9 kB
Datum
19.05.2011
Erstellt
16.05.11, 10:15
Aktualisiert
16.05.11, 10:15
Beschlussvorlage (Veränderungssperre)

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Inhalt der Datei

Satzung der Gemeinde Leopoldshöhe, Kreis Lippe, über eine Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 01/09 „B 66 - Buchenstraße“ _________________________________________________________________________________ _ PRÄAMBEL Aufgrund der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 27. August 1997 (BGBl. I. S. 2141, 1998 I S. 137), in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666,) in der derzeit geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am -----folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen: §1 Räumlicher Geltungsbereich (1) Der Hochbau- und Planungsausschuss der Gemeinde Leopoldshöhe hat die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 01/09 „B 66 - Buchenstraße“ beschlossen. Zur Sicherung der Planung wird eine Veränderungssperre beschlossen. (2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ist identisch mit dem räumlichen Geltungsbereich des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes Nr. 01/09 „B 66 - Buchenstraße“. §2 Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen (1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Bereich ist Inhalt der Veränderungssperre, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden dürfen, die Anlagen der Außenwerbung (hier Fremdwerbeanlagen) nach § 13 Abs. 1 BauO NRW sind. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. kann von der (3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §3 Inkrafttreten (1) Die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Leopoldshöhe, den __________________________________________ Bürgermeister