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Beschlussvorlage (Änderung der Zuständigkeitsordnung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
210 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
11.08.14, 17:07
Aktualisiert
13.10.14, 13:03

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 118/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Allgemeine Verwaltung Vorlage für Rat Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Zuständigkeitsordnung Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 15.07.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 118/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Düffel 15.07.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Rat @GRM3@ @GRM4@ Betreff: Änderung der Zuständigkeitsordnung Beschlussentwurf: Artikel 1 In der Präambel der Zuständigkeitsordnung werden die bisher dort wiedergegebenen Daten über Beschlüsse zur Zuständigkeitsordnung gestrichen und durch das alleinige Datum der heutigen Ratssitzung ersetzt. Artikel 2 § 2 - Hauptausschuss - wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird das Wort „Werksausschuss“ durch das Wort „Betriebsausschuss“ ersetzt. Artikel 3 In § 6 wird der bestehende Text durch das Wort „aufgehoben“ ersetzt. Artikel 4 § 7 - Bau- und Vergabeausschuss - wird wie folgt geändert: In Absatz 1 werden die Worte „gärtnerischer Anlagen der Stadt“ ersetzt durch die Worte „städtischer Grün-, Frei- und Verkehrsflächen“. Als neuer Absatz 3 wird angefügt: „Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Dienstleistungen nach VOL und VOF nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung.“ Artikel 5 § 8 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz - wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Buchstaben a), b), c) und e) ersatzlos gestrichen. Der Text des bisherigen Buchstaben d) wird unmittelbar hinter die Worte „Der Ausschuss entscheidet über“ angefügt. Der Buchstabe d) wird gestrichen. Der Absatz 5 erhält die Fassung: „Der Ausschuss ist zuständig für die Planung städtischer Bau- und Infrastrukturmaßnahmen, soweit das Stadtbild in erheblicher Weise berührt wird. Artikel 6 § 12 - Zuständigkeiten des Bürgermeisters - wird wie folgt geändert: In Absatz 2 werden die Ziffern 17 und 18 ersatzlos gestrichen; die nachfolgenden Ziffern rücken in der Nummerierung auf. Sachdarstellung: 1. Problem a) In Folge einer Änderung der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) hat der bisherige Werksausschuss die Bezeichnung „Betriebsausschuss“ erhalten. Deswegen ist eine entsprechende durchgängige Anpassung der Bezeichnung auch in der Zuständigkeitsordnung angebracht. b) In der Sitzung des Rates am 1. Juli 2014 wurden durch Beschluss die Ausschüsse des Rates neu gebildet. Bis zum Ende der Wahlperiode des vorherigen Rates bestand ein Personalausschuss. Dieser wurde jetzt nicht neu gebildet. Die Intention war vielmehr, dass die Aufgaben des bisherigen Personalausschusses nunmehr vom Hauptausschuss erledigt werden. c) In dieser Sitzung wurde weiterhin auf Antrag der CDU-Fraktion beschlossen, dass die Verwaltung prüfen solle, inwieweit die Vergabe von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und Ingenieure der nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführten Sondervermögen durch den Bauund Vergabeausschuss beschlossen werden dürfe. d) Nach der Ratssitzung am 1. Juli wurde seitens der Verwaltung die §§ 7 - Bau- und Vergabeausschuss - und 8 - Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz - bezüglich ihres Inhaltes und die Notwendigkeit von Textveränderungen überprüft. Hierbei wurde in beiden Paragrafen Änderungsbedarf erkannt. Die Zuständigkeitsordnung in ihrer bisherigen Fassung ist als Anlage beigefügt. 2. Lösung zu a) siehe Beschlussentwurf. zu b) In der bisherigen Zuständigkeitsordnung sind in § 6 die Aufgaben des Personalausschusses wie folgt beschrieben: „Der Personalausschuss hat beratende Funktion in allen Personalangelegenheiten und in Fragen wirtschaftlicher Verwaltungsorganisation.“ In § 2 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung sind enumerativ die Entscheidungszuständigkeiten des Hauptausschusses beschrieben. In einem Nachsatz zu dieser Aufzählung sind die weitere Befugnisse des Hauptausschusses festgelegt: „Der Hauptausschuss hat darüber hinaus beratende und entscheidende Funktion in allen Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten oder dem Jugendhilfeausschuss, dem Werksausschuss (künftig Betriebsausschuss; s. Beschlussentwurf) oder einem der nachfolgenden Ausschüsse oder dem Bürgermeister zur Entscheidung zugewiesen sind.“ Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter aller städtischen Bediensteten. Seine Befugnisse in dieser Eigenschaft ergeben sich aus § 73 Abs. 2 und 3 GO und ergänzend aus § 20 der Hauptsatzung der Stadt Wesseling. Der Bürgermeister ist gem. § 62 Abs. 1 Satz 2 + 3 GO Leiter der Stadtverwaltung und in dieser Eigenschaft allein zuständig für deren Organisation und Geschäftsgang. Durch die in den beiden vorherigen Absätzen erwähnten Regelungen und den schon bestehenden Regelungen in § 2 Abs. 2 der Zuständigkeitsordnung ist eine textliche Aufnahme der bisherigen Regelung der Befugnisse des nicht mehr existierenden Personalausschusses nicht notwendig. Die Beratungszuständigkeit des Hauptausschusses in Personalangelegenheiten, für die Ratsentscheidungen notwendig sind, sowie für Fragen wirtschaftlicher Verwaltungsorganisation, für die ggf. ein Ratsbeschluss notwendig wird, ist durch den bereits bestehenden Text des § 2 Abs. 2 voll gedeckt. Um nicht die Nummerierung aller bestehenden Paragrafen ab § 6 ändern zu müssen, sollte § 6 als Nummerierung und mit dem Text „aufgehoben“ bestehen bleiben. zu c) Derzeit besteht gemäß Ratsbeschluss vom 1. Juli 2014 der Bau- und Vergabeausschuss. Seine Befugnisse sind in § 7 der Zuständigkeitsordnung definiert: „(1) Der Ausschuss ist zuständig für die auf die Ausführung gerichtete Planung städtischer Baumaßnahmen und gärtnerischer Anlagen der Stadt. (2) Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung -.“ Die Stadt hat neben der eigentlichen Kernverwaltung (und dem Kernhaushalt) noch mehrere Eigenbetriebe bzw. eigenbetriebsähnliche Einrichtungen = Sondervermögen (SV) mit je eigenem Wirtschaftsplan, die gemäß der jeweiligen Betriebssatzung wie Eigenbetriebe auf Grundlage des § 114 GO NRW in Verbindung mit der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) geführt werden: 1) Kulturbetriebe der Stadt Wesseling (SV mit Stammkapital von 511.291,88 €), 2) Sportstätten der Stadt Wesseling (SV mit Stammkapital von 2.045.167,52 €), 3) Kindertageseinrichtungen der Stadt Wesseling (SV mit Stammkapital von 2.812.105,35 €), 4) Wald- und Parkanlagen der Stadt Wesseling (SV mit Stammkapital von 766.937,82 €), 5) Entsorgungsbetriebe (EBW) der Stadt Wesseling (Eigenbetrieb; kein Stammkapital). Gemäß den jeweiligen Betriebssatzungen ist für die Sondervermögen 1) - 4) die Betriebsleitung der Bürgermeister und ggf. in dessen Vertretung der ressortmäßig zuständige Beigeordnete. Dagegen besteht für die EBW gemäß der Betriebssatzung die Betriebsleitung aus der Geschäftsführung der Stadtwerke Wesseling GmbH. Grundsätzlich ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 EigVO für jeden Eigenbetrieb ein Betriebsausschuss zu bilden. Das ist in Wesseling geschehen durch die Regelung in § 5 der jeweiligen Betriebssatzung: SV Kulturbetriebe SV Sportstätten SV Kindertageseinrichtungen SV Wald- und Parkanlagen Entsorgungsbetriebe (der für kulturelle Angelegenheiten zuständige Ausschuss = Kultur- und Partnerschaftsausschuss) (Ausschuss für Sport und Freizeit) (Jugendhilfeausschuss) (Hauptausschuss) (Betriebsausschuss) Der Betriebsausschuss berät - in Angelegenheiten des Eigenbetriebes bzw. des Sondervermögens - die Beschlüsse des Rates vor (§ 5 Abs. 4 Satz 1 EigVO). Weiterhin kommen dem Ausschuss originäre Entscheidungsbefugnisse gem. § 5 Abs. 5 Sätze 1+2 EigVO zu, auf die an dieser Stelle nicht näher eingegangen zu werden braucht. Schon in § 114 Abs. 2 Satz 2 GO ist ausgeführt, dass die Zuständigkeiten des Rates in Angelegenheiten des Eigenbetriebes so weit wie möglich (und gesetzlich zulässig) dem Betriebsausschuss übertragen werden sollen. Deswegen kann die Betriebssatzung gem. § 5 Abs. 5 Satz 3 EigVO dem Betriebsausschuss die Entscheidung in weiteren Angelegenheiten übertragen, soweit sie nicht zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung (für die die Betriebsleitung zuständig ist) gehören. Dies ist in Wesseling geschehen. Durch § 6 der Betriebssatzungen aller städtischen Eigenbetriebe/ Sondervermögen ist der jeweilige Betriebsausschuss zuständig zur Entscheidung in allen Angelegenheiten des Betriebes (kaufmännischer, technischer und personeller Art), sofern sie nicht durch die Gemeindeordnung, die Eigenbetriebsverordnung, sonstige gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften dem Rat zur Entscheidung vorbehalten sind und soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. Wegen der Satzungsregelung sind die Betriebsausschüsse auch zuständig für die Vergabe von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und Ingenieure, die für den Eigenbetrieb erteilt werden. Bestände diese Regelung nicht, wäre der Rat das Entscheidungsorgan. Die Übertragung dieser Aufgaben auf den Bau- und Vergabeausschuss bedeutete die faktische Einrichtung eines zweiten „Betriebsausschusses“ für jeden Betrieb. Dies ist jedoch wegen der eindeutigen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 EigVO nicht zulässig. Für die Beteiligung anderer Gremien des Rates (neben dem Betriebsausschuss) ist durch die Regelung in der EigVO kein Raum gegeben (vgl. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch Anm. III.2 zu § 114 GO; Jürgen Müller Anm. 7,1 - 7.6 zu § 5 EigVO). Durch § 5 Abs. 1 Satz 2 EigVO kann für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Betriebsausschuss gebildet werden, der dann all diejenigen Aufgaben wahrnimmt, die dem Betriebsausschuss zukommen. Durch entsprechende Regelung in den Satzungen könnte - theoretisch - der Bau- und Vergabeausschuss zum Betriebsausschuss aller städt. Eigenbetriebe/Sondervermögen bestimmt werden. Er hätte dann jedoch alle dem Betriebsausschuss obliegenden Aufgaben für alle fünf Eigenbetriebe/Sondervermögen wahrzunehmen. Dies liefe den in § 7 der Zuständigkeitsordnung beschriebenen Aufgaben des Bau- und Vergabeausschusses völlig zuwider und wird nicht empfohlen. Denkbar wäre, um den Bau- und Vergabeausschuss an Stelle der Betriebsausschüsse zumindest zuständig werden zu lassen für die Vergabe von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und Ingenieure zu Investitionen der nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführten Sondervermögen, wenn  die Mittel für Bauleistungen nicht in den Wirtschaftsplänen der EBW und der Sondervermögen ausgewiesen werden, sondern im Kernhaushalt,  und erst nach Durchführung der durch die Stadt (nicht durch EBW/Sondervermögen) beauftragten Baubzw. Architekten- und Ingenieurleistungen die Wirtschaftsgüter den EBW bzw. dem jeweiligen Sondervermögen zugeführt werden. Dies bedeutete jedoch die nicht unerhebliche Ausweitung des Auszahlungsvolumens im Finanzplan des Kernhaushalts, dem dort nicht Einzahlungen in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Weiterhin kämen bei kreditfinanzierten Vorhaben erhebliche haushaltswirtschaftliche Probleme auf die Stadt zu, da auf Grund der bekannten Haushaltssituation (HSK bis 2024) Kreditaufnahmen in der Haushaltssatzung ausgewiesen werden müssten. Insgesamt geriete hierdurch das HSK in große Gefahr. Auch die Veranschlagung von Bauunterhaltungsmaßnahmen an den baulichen Anlagen der Eigenbetriebe / Sondervermögen im Kernhaushalt ist nicht zulässig. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Übertragung der Zuständigkeit für die Vergabe von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und Ingenieure der nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführten Eigenbetriebe / Sondervermögen auf den Bau- und Vergabeausschuss nicht machbar ist. zu d) §7 Die neue Formulierung „städtischer Grün-, Frei- und Verkehrsflächen“ in Abs. 1 ist exakter als die bisherige. Bislang ist die Vergabe von Dienstleistungen nach der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) bzw. für freiberufliche Leistungen (VOF) überhaupt nicht in der Vergabeordnung erwähnt, so dass deswegen hierfür die Zuständigkeit des Hauptausschusses gem. § 2 Abs. 2 letzter Satz gegeben ist. Die Zuordnung dieser Vergaben - als neuer Abs. 3 - in die Zuständigkeit des Bau- und Vergabeausschusses ist sinnvoll, damit alle Vergaben, über die beschlossen werden muss, in einem Ausschuss gebündelt sind. §8 In Abs. 2 sind mehrere Streichungen angebracht:  Buchstabe a) sollte entfallen, da die - sehr seltene - Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre originäre Aufgabe der Baugenehmigungsbehörde ist und somit als Geschäft der laufenden Verwaltung in die Kompetenz des Bürgermeisters fällt.  Buchstabe b) sollte ebenfalls gestrichen werden. Im Verfahren für die Zurückstellung eines Baugesuchs sind mehrere Fristen durch die Baugenehmigungsbehörde zu beachten. Zudem besteht kein politischer Spielraum, der die Beteiligung des Ausschusses erforderlich machte.  Buchstabe c): „Geringfügige Überschreitungen von Baulinien und Baugrenzen sowie Abweichungen von Dachneigungen“ sind nicht konkret definierbar/eingrenzbar. Dieser Buchstabe sollte daher gestrichen werden. In diesem Zusammenhang entfiele dann auch in § 12 - Zuständigkeiten des Bürgermeisters - die Ziffer 17 wegen Überflüssigkeit; denn wenn im Bebauungsplan Ausnahmen ausdrücklich vorgesehen sind, ist der Bürgermeister als Genehmigungsbehörde originär zuständig.  Buchstabe e) sollte gestrichen werden. Wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nach §§ 34 bzw. 35 BauGB vorliegen, ist die Verwaltung daran gebunden und entscheidet entsprechend. Es besteht kein politischer Spielraum, weswegen eine Beratung und Beschlussfassung im Ausschuss angebracht wäre. In Abs. 5 sollten auch Infrastrukturmaßnahmen erfasst sein. Dies ist durch das Wort „Baumaßnahmen“ bisher nicht der Fall. § 12 Ziffer 17 sollte gestrichen werden. s. oben Anmerkungen zu § 8 Buchstabe c). Ziffer 18 sollte gestrichen werden. Der hier noch genannte § 7 Abs. 2 Buchstabe c) ist identisch mit dem derzeitigen § 8 Abs. 2 Buchstabe c). Im Übrigen s. oben Anmerkungen zu § 8 Buchstabe c). 3. Alternativen --- 4. Finanzielle Auswirkungen Keine. Anlage Zuständigkeitsordnung in der Fassung März 2011