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Beschlussvorlage (Zuständigkeitsordnung)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
32 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
11.08.14, 17:07
Aktualisiert
11.08.14, 17:07
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Inhalt der Datei

Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling Gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) und 57 und 58 GO NRW hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 17. November 2009, 6. Juli 2010, 5. Oktober 2010 und 15. Februar 2011 folgende Zuständigkeitsordnung beschlossen: Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling I. Zuständigkeit des Rates §1 Über die in § 41 Abs. 1 GO getroffenen Regelungen hinaus behält sich der Rat die Entscheidung für folgende Angelegenheiten vor: 1. Angelegenheiten von grundsätzlicher kommunalpolitischer Bedeutung, 2. Namensgebung für öffentliche Einrichtungen, 3. Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen, 4. Berufung zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer berechneten Verwaltungsgeschäften (Ehrenamt) gemäß § 28 Abs. 2 GO sowie deren Entziehung. Kreises von II. Zuständigkeit der Ausschüsse §2 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller anderen Ausschüsse zu koordinieren. Ihm obliegt die Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Der Hauptausschuss ist Finanzausschuss im Sinne von § 59 Abs. 2 GO. (2) Der Hauptausschuss entscheidet 1. über die Durchführung von Veranstaltungen der Stadt von besonderer Bedeutung, 2. in Grundstückssachen über a) den Erwerb, die Veräußerung und den Tausch von Grundstücken; stellt der Hauptausschuss Richtlinien auf, kann er deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen, b) die Vermietung und Verpachtung städtischer Gebäude und Grundstücke, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die dem Bürgermeister zugewiesen sind, 3. über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, soweit nach dieser Ordnung nicht der Bürgermeister zuständig ist, 4. in Angelegenheiten der Wohnungsbauförderung; stellt der Hauptausschuss Richtlinien auf, kann er deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen, 5. über Mitgliedschaften in Vereinen, privat- und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Verbänden, Stand: März 11 -1- Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling 6. über Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung des Kreises und ihrer Anlagen (§ 55 Abs. 2 KrO NW). Der Hauptausschuss hat darüber hinaus beratende und entscheidende Funktionen in allen Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten oder dem Jugendhilfeausschuss, dem Werksausschuss oder einem der nachfolgenden Ausschüsse oder dem Bürgermeister zur Entscheidung zugewiesen sind. §3 Rechnungsprüfungsausschuss Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Prüfung der Jahresrechnung (§ 59 Abs. 3 GO) und die ihm durch die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Wesseling übertragenen besonderen Aufgaben. §4 Schulausschuss (1) Der Schulausschuss hat beratende Funktion bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die die Stadt als Schulträger hat. (2) Der Ausschuss entscheidet a) über die im Haushaltsplan für schulische Zwecke eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die Stadt nicht verpflichtet ist, b) über die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist; deren Ausführung kann er dem Bürgermeister übertragen, (3) Der Ausschuss entscheidet über die vom Schulträger nach der 4. AVO zum SchOG - Antrags- und Bestimmungsrechte der Erziehungsberechtigten zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen - zu treffenden Entscheidungen über das Ergebnis der einzelnen Verfahrensstufen 1. für das Einleitungsverfahren, 2. für das Abstimmungsverfahren, 3. für das Anmeldeverfahren. Ferner entscheidet der Ausschuss über die Ausübung des Vorschlagsrechtes nach § 21 a SchVG für die Besetzung von Stellen der Leiter/innen und deren ständigen Vertreter/innen an den Grund- und weiterführenden Schulen. §5 Kultur- und Partnerschaftsausschuss (1) Der Ausschuss hat beratende Funktion in allen Angelegenheiten städtischer Kultur- und Heimatpflege, in Fragen der Weiterbildung, in Angelegenheiten der Jugendmusikschule und der Städtepartnerschaften, ferner in Fragen der künstlerischen Ausgestaltung des Ortsbildes. (2) Der Ausschuss entscheidet a) über die im Haushaltsplan für die städtischen Aufgaben in Abs. 1 eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die Stadt nicht verpflichtet ist, Stand: März 11 -2- Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling b) über die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist; deren Ausführung kann er dem Bürgermeister übertragen, c) über die Verleihung der Kulturplakette, d) über die Verleihung des Ehrenpreises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“. (3) Der Ausschuss entscheidet über die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste der Stadt Wesseling gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie über erlaubnispflichtige Maßnahmen nach § 9 DSchG, sofern Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigt werden sollen oder in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichtet oder beseitigt werden sollen, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. An den Beratungen von Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz können sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen (§23 Abs. 2 DSchG). (4) Der Ausschuss erarbeitet Empfehlungen für die Ausschreibung künstlerischer Wettbewerbe, für die Berufung von Gutachtergremien und erteilt Aufträge für die Erstellung von Kunstwerken. §6 Personalausschuss Der Personalausschuss hat beratende Funktion in allen Personalangelegenheiten und in Fragen wirtschaftlicher Verwaltungsorganisation. §7 Bau- und Vergabeausschuss (1) Der Ausschuss ist zuständig für die auf die Ausführung gerichtete Planung städtischer Baumaßnahmen und gärtnerischer Anlagen der Stadt. (2) Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und Ingenieure nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung -. §8 Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz (1) Der Ausschuss hat beratende Funktion in den Angelegenheiten der allgemeinen Stadtentwicklung und -erneuerung, der Bauleitplanung, bei sonstigen Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, bei der Verkehrsplanung und in Fragen des Umweltschutzes. (2) Der Ausschuss entscheidet über a) Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB), b) Anträge der Stadt an die Baugenehmigungsbehörde auf Zurückstellung eines Baugesuchs bis zu 12 Monaten (§ 15 BauGB), c) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Ziffer 3 BauGB), sofern es sich nicht um geringfügige Überschreitungen von Baulinien und Baugrenzen sowie Abweichungen von Dachneigungen handelt, Stand: März 11 -3- Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling d) die Zustimmung der Stadt als Bedarfs- oder Erschließungsträger über die Zulassung wertsteigender Änderungen baulicher Anlagen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen (§ 32 BauGB), e) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben, die aufgrund der Art oder des Maßes der baulichen Nutzung oder sonstiger Umstände Auswirkungen weit über das betreffende Grundstück hinaus haben, wenn diese Vorhaben im ungeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen. (3) Ferner fasst der Ausschuss Beschlüsse zur Einleitung von Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung sowie über die öffentliche Auslegung von Bauleitplänen. (4) Dem Ausschuss obliegt die Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebietes mit den Sanierungsbetroffenen (§ 137 BauGB) sowie die Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 BauGB. (5) Der Ausschuss ist zuständig für die Planung städtischer Baumaßnahmen, soweit das Stadtbild in erheblicher Weise berührt wird. §9 Ausschuss für Sport und Freizeit (1) Der Ausschuss hat beratende Funktion bei der Planung und dem Bau von Sportstätten und allgemeinen Freizeiteinrichtungen. (2) Der Ausschuss entscheidet nach Maßgabe des Haushaltsplanes über die Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist. (3) Der Ausschuss entscheidet ferner über die Förderung von Sporttalenten sowie über die Ehrung und Auszeichnung von Sportlern. (4) Soweit der Ausschuss Richtlinien, insbesondere für die Gewährung von Zuschüssen, aufstellt, kann er deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen. § 10 Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren (1) Der Ausschuss hat beratende Funktion in allen sozialen Angelegenheiten, insbesondere bei der Schaffung und dem Ausbau sozialer Einrichtungen, soweit hierzu nicht der Jugendhilfeausschuss zuständig ist. (2) Der Ausschuss entscheidet nach Maßgabe des Haushaltsplanes über die Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist; soweit er Richtlinien für die Gewährung derartiger Zuschüsse aufstellt, kann er deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen. § 11 Jugendhilfeausschuss, Betriebsausschuss (1) Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus der Satzung für das Jugendamt der Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung. (2) Die Aufgaben des Betriebsausschusses ergeben sich aus der Betriebssatzung für die Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung. Stand: März 11 -4- Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling § 11a Integrationsrat (1) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Stadt Wesseling befassen. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf sein Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen. (2) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister vorgelegt werden, Stellung nehmen. III. Zuständigkeiten des Bürgermeisters § 12 (1) Neben den sonstigen ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben entscheidet der Bürgermeister über die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Abgrenzung dieses Bereiches hat er nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 41 GO vorzunehmen. (2) Dem Bürgermeister wird gemäß § 41 GO die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen: 1. die Berufung zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit (ehrenamtliche Tätigkeit) gemäß § 28 Abs. 1 GO, 2. das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß § 29 Abs. 2 GO, 3. die Erhebung der Klage in Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 €, 4. den Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 5.000 €, 5. die Heranziehung der Abgabepflichtigen im Rahmen der geltenden Bestimmungen, 6. Widersprüche gegen Verwaltungsakte, 7. die Anordnung und Festsetzung von Geldbußen und Zwangsmitteln, 8. die Stundung (einschließlich Verrentung und Zulassung von Ratenzahlungen) bei privat- und öffentlichrechtlichen Forderungen der Stadt bis zu 15.000 €, in unbegrenzter Höhe, wenn der Stundungszeitraum ein Jahr nicht übersteigt oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung besteht, 9. die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt bis zu 7.500 € sowie von Forderungen in unbegrenzter Höhe, wenn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Entscheidung besteht, 10. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Vergabeordnung der Stadt Wesseling, 11. erlaubnisbedürftige Sondernutzungen, 12 die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gemäß den vom Rat der Stadt oder von den Ausschüssen aufgestellten Richtlinien, 13. die Aufnahme von Darlehen, Stand: März 11 -5- Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling 14. die Erteilung der Genehmigung zu den bei Sanierungsmaßnahmen genehmigungsbedürftigen Rechtsvorgängen (§ 144 BauGB), 15. die der Stadt Wesseling als Schulträger nach § 28 SchVG zustehenden Befugnisse, 16. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen gemäß § 6 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der zur Zeit geltenden Fassung, 17. Ausnahmen vom Bebauungsplan, die in diesem nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind (§ 31 Abs. 1 BauGB), 18. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes, soweit nicht gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe c) dieser Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständig ist, 19. Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß § 4 dem Ausschuss für Schule, Kultur und Partnerschaften zugewiesen sind, 20. die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beamter und Beschäftigter in die Partnerstädte sowie im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 11 und 27 - 41 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe -. IV. Zuständigkeit für Vergabeentscheidungen § 13 Die Zuständigkeit für Vergabeentscheidungen ergibt sich aus der Ordnung über die Vergabe von Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung - (§ 7). V. Schlussbestimmungen § 14 Diese Ordnung tritt am 26. November 2009 in Kraft. Stand: März 11 -6-