Daten
Kommune
Wesseling
Größe
32 kB
Datum
16.12.2014
Erstellt
11.08.14, 17:07
Aktualisiert
11.08.14, 17:07
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Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
Gemäß §§ 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) und 57 und 58 GO NRW hat der Rat der Stadt Wesseling in
seinen Sitzungen am 17. November 2009, 6. Juli 2010, 5. Oktober 2010 und 15. Februar 2011 folgende
Zuständigkeitsordnung beschlossen:
Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
I. Zuständigkeit des Rates
§1
Über die in § 41 Abs. 1 GO getroffenen Regelungen hinaus behält sich der Rat die Entscheidung für
folgende Angelegenheiten vor:
1. Angelegenheiten von grundsätzlicher kommunalpolitischer Bedeutung,
2. Namensgebung für öffentliche Einrichtungen,
3. Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen,
4. Berufung zur nebenberuflichen Übernahme eines auf Dauer berechneten
Verwaltungsgeschäften (Ehrenamt) gemäß § 28 Abs. 2 GO sowie deren Entziehung.
Kreises
von
II. Zuständigkeit der Ausschüsse
§2
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss hat die Arbeit aller anderen Ausschüsse zu koordinieren. Ihm obliegt die Planung
der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung. Der Hauptausschuss ist Finanzausschuss im Sinne
von § 59 Abs. 2 GO.
(2) Der Hauptausschuss entscheidet
1. über die Durchführung von Veranstaltungen der Stadt von besonderer Bedeutung,
2. in Grundstückssachen über
a) den Erwerb, die Veräußerung und den Tausch von Grundstücken; stellt der Hauptausschuss
Richtlinien auf, kann er deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen,
b) die Vermietung und Verpachtung städtischer Gebäude und Grundstücke, soweit es sich nicht um
Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, die dem Bürgermeister zugewiesen sind,
3. über die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen, soweit nach dieser
Ordnung nicht der Bürgermeister zuständig ist,
4. in Angelegenheiten der Wohnungsbauförderung; stellt der Hauptausschuss Richtlinien auf, kann er
deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen,
5. über Mitgliedschaften in Vereinen, privat- und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Verbänden,
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Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
6. über Einwendungen gegen den Entwurf der Haushaltssatzung des Kreises und ihrer Anlagen (§ 55
Abs. 2 KrO NW).
Der Hauptausschuss hat darüber hinaus beratende und entscheidende Funktionen in allen
Angelegenheiten, die nicht dem Rat vorbehalten oder dem Jugendhilfeausschuss, dem Werksausschuss
oder einem der nachfolgenden Ausschüsse oder dem Bürgermeister zur Entscheidung zugewiesen sind.
§3
Rechnungsprüfungsausschuss
Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die Prüfung der Jahresrechnung (§ 59 Abs. 3 GO) und die
ihm durch die Rechnungsprüfungsordnung der Stadt Wesseling übertragenen besonderen Aufgaben.
§4
Schulausschuss
(1) Der Schulausschuss hat beratende Funktion bei der Wahrnehmung von Aufgaben, die die Stadt als
Schulträger hat.
(2) Der Ausschuss entscheidet
a) über die im Haushaltsplan für schulische Zwecke eingesetzten Mittel, zu deren Einsatz die Stadt nicht
verpflichtet ist,
b) über die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht
verpflichtet ist; deren Ausführung kann er dem Bürgermeister übertragen,
(3) Der Ausschuss entscheidet über die vom Schulträger nach der 4. AVO zum SchOG - Antrags- und
Bestimmungsrechte der Erziehungsberechtigten zur Errichtung oder Umwandlung von Schulen - zu
treffenden Entscheidungen über das Ergebnis der einzelnen Verfahrensstufen
1. für das Einleitungsverfahren,
2. für das Abstimmungsverfahren,
3. für das Anmeldeverfahren.
Ferner entscheidet der Ausschuss über die Ausübung des Vorschlagsrechtes nach § 21 a SchVG für die
Besetzung von Stellen der Leiter/innen und deren ständigen Vertreter/innen an den Grund- und
weiterführenden Schulen.
§5
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
(1) Der Ausschuss hat beratende Funktion in allen Angelegenheiten städtischer Kultur- und Heimatpflege,
in Fragen der Weiterbildung, in Angelegenheiten der Jugendmusikschule und der Städtepartnerschaften,
ferner in Fragen der künstlerischen Ausgestaltung des Ortsbildes.
(2) Der Ausschuss entscheidet
a)
über die im Haushaltsplan für die städtischen Aufgaben in Abs. 1 eingesetzten Mittel, zu deren
Einsatz die Stadt nicht verpflichtet ist,
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Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
b)
über die Aufstellung von Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht
verpflichtet ist; deren Ausführung kann er dem Bürgermeister übertragen,
c)
über die Verleihung der Kulturplakette,
d)
über die Verleihung des Ehrenpreises „Wesselinger Kulturverein des Jahres“.
(3) Der Ausschuss entscheidet über die Eintragung von Denkmälern in die Denkmalliste der Stadt
Wesseling gemäß § 3 Denkmalschutzgesetz (DSchG) sowie über erlaubnispflichtige Maßnahmen nach §
9 DSchG, sofern Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigt werden sollen oder in der
engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichtet oder
beseitigt werden sollen, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. An den
Beratungen von Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz können sachverständige Bürger mit
beratender Stimme teilnehmen (§23 Abs. 2 DSchG).
(4) Der Ausschuss erarbeitet Empfehlungen für die Ausschreibung künstlerischer Wettbewerbe, für die
Berufung von Gutachtergremien und erteilt Aufträge für die Erstellung von Kunstwerken.
§6
Personalausschuss
Der Personalausschuss hat beratende Funktion in allen Personalangelegenheiten und in Fragen
wirtschaftlicher Verwaltungsorganisation.
§7
Bau- und Vergabeausschuss
(1) Der Ausschuss ist zuständig für die auf die Ausführung gerichtete Planung städtischer
Baumaßnahmen und gärtnerischer Anlagen der Stadt.
(2) Der Ausschuss entscheidet über die Vergabe von Bauleistungen und Aufträgen an Architekten und
Ingenieure nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Ordnung über die Vergabe von Lieferungen,
Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung -.
§8
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
(1) Der Ausschuss hat beratende Funktion in den Angelegenheiten der allgemeinen Stadtentwicklung und
-erneuerung, der Bauleitplanung, bei sonstigen Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch, bei der
Verkehrsplanung und in Fragen des Umweltschutzes.
(2) Der Ausschuss entscheidet über
a) Ausnahmen von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB),
b) Anträge der Stadt an die Baugenehmigungsbehörde auf Zurückstellung eines Baugesuchs bis zu 12
Monaten (§ 15 BauGB),
c) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, wenn die Durchführung des
Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (§ 31 Abs. 2 Ziffer 3 BauGB),
sofern es sich nicht um geringfügige Überschreitungen von Baulinien und Baugrenzen sowie
Abweichungen von Dachneigungen handelt,
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Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
d) die Zustimmung der Stadt als Bedarfs- oder Erschließungsträger über die Zulassung wertsteigender
Änderungen baulicher Anlagen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünflächen
(§ 32 BauGB),
e) die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens bei Bauvorhaben, die aufgrund der Art oder des
Maßes der baulichen Nutzung oder sonstiger Umstände Auswirkungen weit über das betreffende
Grundstück hinaus haben, wenn diese Vorhaben im ungeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im
Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen.
(3) Ferner fasst der Ausschuss Beschlüsse zur Einleitung von Verfahren zur Aufstellung, Änderung,
Ergänzung und Aufhebung sowie über die öffentliche Auslegung von Bauleitplänen.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Erörterung der Neugestaltung des Sanierungsgebietes mit den
Sanierungsbetroffenen (§ 137 BauGB) sowie die Durchführung des Verfahrens zur Beteiligung der
Öffentlichkeit nach § 3 BauGB.
(5) Der Ausschuss ist zuständig für die Planung städtischer Baumaßnahmen, soweit das Stadtbild in
erheblicher Weise berührt wird.
§9
Ausschuss für Sport und Freizeit
(1) Der Ausschuss hat beratende Funktion bei der Planung und dem Bau von Sportstätten und
allgemeinen Freizeiteinrichtungen.
(2) Der Ausschuss entscheidet nach Maßgabe des Haushaltsplanes über die Gewährung von
Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist.
(3) Der Ausschuss entscheidet ferner über die Förderung von Sporttalenten sowie über die Ehrung und
Auszeichnung von Sportlern.
(4) Soweit der Ausschuss Richtlinien, insbesondere für die Gewährung von Zuschüssen, aufstellt, kann er
deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen.
§ 10
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren
(1) Der Ausschuss hat beratende Funktion in allen sozialen Angelegenheiten, insbesondere bei der
Schaffung und dem Ausbau sozialer Einrichtungen, soweit hierzu nicht der Jugendhilfeausschuss
zuständig ist.
(2) Der Ausschuss entscheidet nach Maßgabe des Haushaltsplanes über die Gewährung von
Zuschüssen, zu denen die Stadt nicht verpflichtet ist; soweit er Richtlinien für die Gewährung derartiger
Zuschüsse aufstellt, kann er deren Ausführung dem Bürgermeister übertragen.
§ 11
Jugendhilfeausschuss, Betriebsausschuss
(1) Die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses ergeben sich aus der Satzung für das Jugendamt der
Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Aufgaben des Betriebsausschusses ergeben sich aus der Betriebssatzung für die
Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling in der jeweils gültigen Fassung.
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Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
§ 11a
Integrationsrat
(1) Der Integrationsrat kann sich mit allen Angelegenheiten der Stadt Wesseling befassen. Auf Antrag des
Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat oder einem
Ausschuss vorzulegen. Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat
benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen; auf
sein Verlangen ist ihm das Wort zu erteilen.
(2) Der Integrationsrat soll zu Fragen, die ihm vom Rat, einem Ausschuss oder vom Bürgermeister
vorgelegt werden, Stellung nehmen.
III. Zuständigkeiten des Bürgermeisters
§ 12
(1) Neben den sonstigen ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben entscheidet der Bürgermeister über die
Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Abgrenzung dieses Bereiches hat er nach pflichtgemäßem
Ermessen im Sinne des § 41 GO vorzunehmen.
(2) Dem Bürgermeister wird gemäß § 41 GO die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
1. die Berufung zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit (ehrenamtliche Tätigkeit) gemäß §
28 Abs. 1 GO,
2. das Vorliegen eines wichtigen Grundes bei Ablehnung einer ehrenamtlichen Tätigkeit gemäß § 29 Abs.
2 GO,
3. die Erhebung der Klage in Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 €,
4. den Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 5.000 €,
5. die Heranziehung der Abgabepflichtigen im Rahmen der geltenden Bestimmungen,
6. Widersprüche gegen Verwaltungsakte,
7. die Anordnung und Festsetzung von Geldbußen und Zwangsmitteln,
8. die Stundung (einschließlich Verrentung und Zulassung von Ratenzahlungen) bei privat- und öffentlichrechtlichen Forderungen der Stadt bis zu 15.000 €, in unbegrenzter Höhe, wenn der Stundungszeitraum
ein Jahr nicht übersteigt oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen kein Ermessensspielraum
hinsichtlich der Entscheidung besteht,
9. die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen der Stadt bis zu 7.500 € sowie von Forderungen
in unbegrenzter Höhe, wenn auf Grund gesetzlicher Bestimmungen kein Ermessensspielraum hinsichtlich
der Entscheidung besteht,
10. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen im Rahmen der Vergabeordnung der Stadt Wesseling,
11. erlaubnisbedürftige Sondernutzungen,
12 die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gemäß den vom Rat der Stadt oder von den
Ausschüssen aufgestellten Richtlinien,
13. die Aufnahme von Darlehen,
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Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling
14. die Erteilung der Genehmigung zu den bei Sanierungsmaßnahmen genehmigungsbedürftigen
Rechtsvorgängen (§ 144 BauGB),
15. die der Stadt Wesseling als Schulträger nach § 28 SchVG zustehenden Befugnisse,
16. der Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Tierseuchenverordnungen gemäß § 6 des
Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der zur Zeit geltenden Fassung,
17. Ausnahmen vom Bebauungsplan, die in diesem nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind
(§ 31 Abs. 1 BauGB),
18. Befreiungen von Festsetzungen des Bebauungsplanes, soweit nicht gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe c)
dieser Zuständigkeitsordnung der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständig ist,
19. Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz, mit Ausnahme derjenigen, die gemäß § 4 dem Ausschuss
für Schule, Kultur und Partnerschaften zugewiesen sind,
20. die Anordnung und Genehmigung von Auslandsdienstreisen städtischer Beamter und Beschäftigter in
die Partnerstädte sowie im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 11 und 27 - 41 Sozialgesetzbuch VIII
(SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe -.
IV. Zuständigkeit für Vergabeentscheidungen
§ 13
Die Zuständigkeit für Vergabeentscheidungen ergibt sich aus der Ordnung über die Vergabe von
Lieferungen, Leistungen und Bauleistungen für die Stadt Wesseling - Vergabeordnung - (§ 7).
V. Schlussbestimmungen
§ 14
Diese Ordnung tritt am 26. November 2009 in Kraft.
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