Daten
Kommune
Merzenich
Größe
242 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
09.03.17, 15:39
Aktualisiert
09.03.17, 15:39
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ISG | WEINSBERGSTRASSE 190 | 50825 KÖLN
Kommunale Pflegebedarfsplanung nach § 7 APG NRW im Kreis Düren
Kommentar zur Stellungnahme der Gemeinde Merzenich
vom 23.06.2016
Im Berichtsentwurf des ISG zur kommunalen Pflegebedarfsplanung nach § 7 APG NRW
(Stand 19.05.2016) wurde dem Kreis Düren die Option einer verbindlichen kommunalen
Bedarfsplanung empfohlen. Die Gemeinde Merzenich hat beschlossen, dieser Empfehlung
nicht zu folgen. Daher nennen wir noch einmal die Gründe, die aus fachlicher Sicht für die
Nutzung der Möglichkeit sprechen, die weitere Entwicklung des stationären Pflegeangebots
zu steuern:
Ambulant vor stationär: Eine vollstationäre Pflege ist nicht nur in der Regel eine
kostenintensive Versorgungsform, sondern wird auch von den Betroffenen und ihren
Angehörigen nur als letzte Möglichkeit gesehen. Daher fordern die einschlägigen
Bundes- und Landesgesetze SGB XI und APG NRW, dass alle erforderlichen
Möglichkeiten auf- und auszubauen sind, um durch professionelle ambulante und
teilstationäre Versorgung sowie informelle Unterstützung einen Verbleib des
Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen.
Derzeit hohe Versorgungsdichte: Der Kreis Düren ist im Bereich der stationären
Pflege sehr gut ausgestattet, die Versorgungsdichte liegt mit 20,9 Plätzen je 100
Ältere ab 80 Jahren deutlich über dem Landesdurchschnitt (17,2 Plätze je 100 Ältere)
und dem Bundesdurchschnitt (18,7 Plätze je 100 Ältere ab 80 Jahren).
Keine Überlastung: Die Auslastung der Einrichtungen liegt bei durchschnittlich 95%,
was noch keine Überlastung anzeigt. Der Wanderungssaldo von stationär Pflegebedürftigen über die Kreisgrenzen hinweg ist ausgeglichen.
In Zukunft sollte aus fachlicher Sicht die stationäre Versorgung durch den weiteren Ausbau
vorstationärer Pflege- und Wohnangebote entlastet werden. Damit der Kreis Düren dies
erreichen und die Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung dem Grundsatz
„ambulant vor stationär“ entsprechend steuern kann, wird empfohlen, für den Bereich der
stationären Pflege von der Option einer verbindlichen Pflegeplanung nach § 7 Abs. 6 Satz 1
APG NRW Gebrauch zu machen.
Köln, den 24.06.2016
Dr. Dietrich Engels
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