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Beschlussvorlage (4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) 1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB 2. Beschlussfassung als Satzung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
273 kB
Datum
18.05.2017
Erstellt
28.04.17, 11:14
Aktualisiert
28.04.17, 11:14

Inhalt der Datei

GEMEINDE MERZENICH Der Bürgermeister „GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“ Beschlussvorlage Nr./Drucksache: 31/2017 Verantwortlicher Fachbereich: FB 3 Zur Beratung in: öffentlicher Sitzung Sachbearbeiter: Thomas Lüssem Aktenzeichen: 622.21 Datum: 20.04.2017 Vorgesehene Beratungsfolge: Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Termin: 11.05.2017 Gemeinderat 18.05.2017 Betreff / TOP: 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) 1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB 2. Beschlussfassung als Satzung Beschlussvorschlag: Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt: 1. gemäß den in der Abwägung durch die Gemeinde Merzenich formulierten Behandlungen der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten Naturschutzverbände zu folgen, teilweise zu folgen, nicht zu folgen, bzw. diese zur Kenntnis zu nehmen. 2. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) einschließlich Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich öffentlich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass der Bebauungsplan während der Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung wird die 4 Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A4 gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig. Die Verwaltung wird beauftragt die Anpassung der Festsetzungen der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich im Wege der Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durchzuführen. Sachverhalt / Begründung: Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 06.10.2016 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) gemäß § 2 Abs.1, Satz 1 BauGB beschlossen, sowie die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB angeordnet. Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und Offenlage erfolgte am 24.02.2017. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in Zeit vom 06.03.2017 bis zum 07.04.2017 einschließlich statt. Gleichzeitig wurde Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie anerkannten Naturschutzverbände gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. der der die der Im Rahmen der Offenlage wurden nachstehende Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde wie folgt Stellung nimmt: Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände. Offenlage vom 06.03.2017 – 07.04.2017 einschließlich Gliederung: Stellungnahmen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A4: A - Behörden B - Sonstige Träger öffentlicher Belange/ anerkannte Naturschutzverbände C – Öffentlichkeit Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung A – Behörden Schreiben der Gemeindeverwaltung Niederzier vom 07.03.2017 Keine Bedenken oder Anregungen. 2 Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 08.03.2017 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 52 vom 10.03.2017 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 33 vom 14.03.2017 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom 24.03.2017 „Der Änderungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 23“ im Eigentum der RWE Power AG. Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63. -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6 B, 2 – 5, 09, 07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die 3 Möglichkeit von Bodenbewegungen Berücksichtigung finden. sollten bei Planungen und Vorhaben Ich empfehle Ihnen diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Die RWE Power AG sowie der Erftverband wurden im Verfahren beteiligt. Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 24.03.2017 „Ergänzung zu Kap. 7.2 Hinweise: Punkt 7.2.3 sowie Punkt 8.4 Boden (Begründung, Stand Nov. 2016) und Kap. B Nachrichtliche Übernahme und Hinweise (Planzeichnung, Stand Nov. 2016 durch das Büro H+B Stadtplanung): Tektonik: Nach meinen derzeitigen Erkenntnissen wird die Planfläche in nordwest-südöstlicher Richtung vom Girbelsrather Sprung gequert, der als seismisch aktiv als auch bewegungsaktiv bewertet ist. Der Girbelsrather Sprung gehört zu dem Sprungsystem Rurrand – West. Zu Punkt 11: Der Geotechnische Bericht vom August 2008 durch Prof. Dr. Dieler + Partner GmbH aus Aachen liegt uns nicht vor. Bitte senden Sie diesen mir zu. Stellungnahmen der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 03.04.2017 „Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist diesbezüglich nur eine Prognose möglich. Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/ 9039-0, Fax: 02425/ 9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu 4 erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Stellungnahme der Gemeinde: Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Planungsunterlagen werden dementsprechend ergänzt. Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 06.04.17 a) Wasserwirtschaft „Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist Folgendes zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung: Die anfallenden Oberflächenwässer der baulichen Erweiterungsflächen sollen über ein Mulden-Rigolen-System in den Untergrund versickert werden. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wurde in einem Geotechnischen Bericht durch Prof. Dr. H. Dieler + Partner GmBh vom 06.08.2008 nachgewiesen. Die erforderlichen Flächen werden über die 4. Änderung des Bebauungsplanes A 4 gesichert. Eine textliche Festsetzung zur Versickerung des Niederschlagswassers ist im Bebauungsplan enthalten. Somit ist die grundsätzliche Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes gegeben. Die Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund stellt einen erlaubnispflichtigen Benutzungstatbestand gemäß §§ 8, 9 und 10 Wasserhaushaltsgesetz dar. Durch die Verlegung und Erweiterung der Versickerungsanlagen wird ein Änderungsantrag zu einer bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich. Dieser ist durch die Fa. Porschen frühzeitig bei der unteren Wasserbehörde einzureichen. Ihr Ansprechpartner Herr Bartholemy (Tel. 02421 / 22-2692). Stellungnahme der Gemeinde: Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Änderungsantrag zur bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis wird durch den privaten Bauherrn zu gg. Zeit eingereicht. b) Immissionsschutz Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. c) Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. d) Abgrabungen 5 Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. e) Natur und Landschaft Unter Bezug auf Punkt 8. „Umweltbelange“ der Begründung bestehen gegen die o.g. Änderung des Bebauungsplanes aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. B - Sonstige Träger öffentlicher Belange/ anerkannte Naturschutzverbände Schreiben der PLEdoc GmbH vom 09.03.2017 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben des Erftverbandes vom 15.03.2017 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. Schreiben des BUND vom 17.03.2017 „Wir halten hier eine vertiefende Betrachtung (ASP 2) für folgende Arten erforderlich. - Feldlerche - Kiebitz - Feldsperling - Wiesenpieper - Rebhuhn Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der Brutvögel sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Um den Vogelbestand annähernd abbilden zu können, sind die Kartierungen über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren durchzuführen. Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten ausführlich und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue Dokumentation der Untersuchungen inkl. der Angabe von Erfassungstagen, -zeiten, Anzahl der Erfasser und 6 Witterungsbedingungen etc. vorzulegen. Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren an je 10 Tagen Bestandserfassung und zusätzlich drei Nachtbegehungen auf der gesamten Fläche, verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen. Zwischen den einzelnen Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche Abstand liegen. Die ermittelten Brutvogelreviere und Neststandorte sind als Punktangaben in Kartenausschnitten (M. 1:10.000 ggf. auch 1:5.000) darzustellen. Zur Brutzeit ist die Besiedlung der Nester zu kontrollieren und es müssen gezielte Beobachtungen der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten mit guter Geländeübersicht erfolgen, um eine Beeinträchtigung der Vögel an ihren Brutplätzen und in ihren Jagdgebieten auszuschließen bzw. zu erkennen. Im Ergebnis sind eine Liste aller Brutvögel und deren Revierbestand sowie eine kartographische Darstellung der Verteiler der Revierzentren/ Brutplätze vorzulegen. Es ist zu prüfen, ob für alle planungsrelevanten Arten die beschriebene Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde. Wenn nicht, ist sie nachzuholen. Die Revierkartierung ist für die nach dieser Methode nur schwer erfassbaren Arten durch weitere artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Erfassungen mittels Klangattrappen.“ Stellungnahme der Gemeinde: Eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 ist nicht erforderlich, weil auch ohne diese zweite Prüfung auf der Grundlage der vorliegenden ASP 1 die planbedingte Verletzung der Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG sicher ausgeschlossen ist. Im Gutachten zur ASP 1 des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung vom 23.09.2016 ist dazu ausgeführt: - Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Im Hinblick auf das Tötungsverbot ist für das derzeitige Ackerland eine Bauzeitenregelung zu beachten. Der Beginn der Bauarbeiten, insbesondere das Abschieben von Oberboden, sollte außerhalb der Vogelbrutzeit (01.03.-30.09.) erfolgen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren und einer vorhergehenden Überprüfung auf Vogelbrut. In den Bebauungsplan wird ein entsprechender Hinweis aufgenommen. - Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Störungstatbestände liegen nicht vor. Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG): Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist bei Beachtung der Regelung zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen. Der Anregung wird (mit obenstehender Begründung) nicht gefolgt. Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 22.03.2017 Keine Bedenken oder Anregungen. Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. 7 Der Wasserverbandes Eifel-Rur hat um Fristverlängerung bis zum 13.04.17 gebeten. Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 11.04.2017 „das Niederschlagswasser aus dem Plangebiet soll komplett auf den Grundstücken zurückgehalten und versickert werden. Seitens des Wasserverbandes Eifel- Rur bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die Entsorgung des Oberflächenwassers wie geplant funktioniert und auch kein Notüberlauf in das Kanalsystem bzw. in den Ellebach vorgesehen ist. Sowohl aus BWK-M3-Sicht, als auch aus Hochwassersicht wäre ansonsten die Rückhaltung auf den potentiell natürlichen Zustand erforderlich.“ Stellungnahme der Gemeinde: Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen. C- Öffentlichkeit Keine Stellungnahmen eingegangen. Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja X nein jährl. Kosten: jährl. Einnahmen: ja nein Kostenträger: Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in: Bürgermeister: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) Datum: Datum: Datum: 8