Daten
Kommune
Merzenich
Größe
273 kB
Datum
18.05.2017
Erstellt
28.04.17, 11:14
Aktualisiert
28.04.17, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Der Bürgermeister
„GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“
Beschlussvorlage
Nr./Drucksache:
31/2017
Verantwortlicher Fachbereich: FB 3
Zur Beratung in:
öffentlicher Sitzung
Sachbearbeiter: Thomas Lüssem
Aktenzeichen: 622.21
Datum: 20.04.2017
Vorgesehene Beratungsfolge:
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Termin:
11.05.2017
Gemeinderat
18.05.2017
Betreff / TOP:
4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A4 (Gewerbegebiet Girbelsrath)
1. Beratung und Beschlussfassung über die fristgerecht eingegangenen
Stellungnahmen und Anregungen während der Verfahrensschritte nach §§ 3 Abs. 2
und 4 Abs. 2 BauGB
2. Beschlussfassung als Satzung
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss empfiehlt:
1. gemäß den in der Abwägung durch die Gemeinde Merzenich formulierten
Behandlungen der eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der anerkannten
Naturschutzverbände zu folgen, teilweise zu folgen, nicht zu folgen, bzw. diese zur
Kenntnis zu nehmen.
2. Die 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A4 (Gewerbegebiet
Girbelsrath) einschließlich Begründung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu
beschließen.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss ortsüblich öffentlich
bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass der Bebauungsplan während der
Dienststunden der Verwaltung eingesehen werden kann.
Mit der Bekanntmachung wird die 4 Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A4
gemäß § 10 Abs. 3 BauGB rechtskräftig.
Die Verwaltung wird beauftragt die Anpassung der Festsetzungen der 15.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Merzenich im Wege der
Berichtigung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB durchzuführen.
Sachverhalt / Begründung:
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am 06.10.2016 die 4. Änderung
des Bebauungsplanes Merzenich A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath) gemäß § 2 Abs.1,
Satz 1 BauGB beschlossen, sowie die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB angeordnet.
Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und
Offenlage erfolgte am 24.02.2017. Die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB fand in
Zeit vom 06.03.2017 bis zum 07.04.2017 einschließlich statt. Gleichzeitig wurde
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie
anerkannten Naturschutzverbände gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
der
der
die
der
Im Rahmen der Offenlage wurden nachstehende Stellungnahmen, Anregungen und
Bedenken abgegeben, zu denen die Gemeinde wie folgt Stellung nimmt:
Abwägung der während der Verfahrensschritte nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB
eingegangenen Stellungnahmen - Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden, der
sonstigen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzverbände.
Offenlage vom 06.03.2017 – 07.04.2017 einschließlich
Gliederung:
Stellungnahmen zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A4:
A - Behörden
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange/ anerkannte Naturschutzverbände
C – Öffentlichkeit
Inhalt der Stellungnahmen – Behandlung/ Beschlussempfehlung
A – Behörden
Schreiben der Gemeindeverwaltung Niederzier vom 07.03.2017
Keine Bedenken oder Anregungen.
2
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben Landesbetrieb Straßenbau NRW vom 08.03.2017
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 52 vom 10.03.2017
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Köln, Dez. 33 vom 14.03.2017
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW vom
24.03.2017
„Der Änderungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld
„Horrem 23“ im Eigentum der RWE Power AG.
Der Planungsbereich ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit
Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der
Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides – Az.: 61.42.63. -2000-1 -) von durch
Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen. Für die Stellungnahme wurden folgende Grundwasserleiter (nach Einteilung
von Schneider & Thiele, 1965) betrachtet: Oberes Stockwerk, 9B, 8, 7, 6D, 6 B, 2 – 5, 09,
07 Kölner Scholle, 05 Kölner Scholle.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg
zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei
einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
3
Möglichkeit von Bodenbewegungen
Berücksichtigung finden.
sollten
bei
Planungen
und
Vorhaben
Ich empfehle Ihnen diesbezüglich und zu bergbaulichen Planungen eine Anfrage an die
RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an
den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim, zu stellen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen. Die RWE Power AG sowie der Erftverband
wurden im Verfahren beteiligt.
Schreiben des Geologischen Dienstes NRW vom 24.03.2017
„Ergänzung zu Kap. 7.2 Hinweise: Punkt 7.2.3 sowie Punkt 8.4 Boden (Begründung,
Stand Nov. 2016) und Kap. B Nachrichtliche Übernahme und Hinweise (Planzeichnung,
Stand Nov. 2016 durch das Büro H+B Stadtplanung):
Tektonik:
Nach meinen derzeitigen Erkenntnissen wird die Planfläche in nordwest-südöstlicher
Richtung vom Girbelsrather Sprung gequert, der als seismisch aktiv als auch
bewegungsaktiv bewertet ist.
Der Girbelsrather Sprung gehört zu dem Sprungsystem Rurrand – West.
Zu Punkt 11:
Der Geotechnische Bericht vom August 2008 durch Prof. Dr. Dieler + Partner GmbH aus
Aachen liegt uns nicht vor. Bitte senden Sie diesen mir zu.
Stellungnahmen der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. In den Bebauungsplan wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen.
Schreiben vom Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland vom 03.04.2017
„Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind keine Konflikte
zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu
erkennen. Zu beachten ist dabei jedoch, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an
Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Von daher ist
diesbezüglich nur eine Prognose möglich.
Ich verweise daher auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht- und
Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgenden
Hinweis in die Planungsunterlagen aufzunehmen: Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder
dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/ 9039-0, Fax: 02425/ 9039-199,
unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu
4
erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der
Arbeiten ist abzuwarten.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Stellungnahme wird gefolgt. Die Planungsunterlagen werden dementsprechend
ergänzt.
Schreiben der Kreisverwaltung Düren vom 06.04.17
a) Wasserwirtschaft
„Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist Folgendes zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung:
Die anfallenden Oberflächenwässer der baulichen Erweiterungsflächen sollen über ein
Mulden-Rigolen-System in den Untergrund versickert werden.
Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wurde in einem Geotechnischen Bericht
durch Prof. Dr. H. Dieler + Partner GmBh vom 06.08.2008 nachgewiesen. Die
erforderlichen Flächen werden über die 4. Änderung des Bebauungsplanes A 4 gesichert.
Eine textliche Festsetzung zur Versickerung des Niederschlagswassers ist im
Bebauungsplan enthalten. Somit ist die grundsätzliche Machbarkeit des
Entwässerungskonzeptes gegeben.
Die Versickerung von Niederschlagswasser in den Untergrund stellt einen
erlaubnispflichtigen
Benutzungstatbestand
gemäß
§§
8,
9
und
10
Wasserhaushaltsgesetz dar. Durch die Verlegung und Erweiterung der
Versickerungsanlagen
wird
ein
Änderungsantrag
zu
einer
bestehenden
wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich. Dieser ist durch die Fa. Porschen frühzeitig bei
der unteren Wasserbehörde einzureichen. Ihr Ansprechpartner Herr Bartholemy (Tel.
02421 / 22-2692).
Stellungnahme der Gemeinde:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Änderungsantrag zur bestehenden
wasserrechtlichen Erlaubnis wird durch den privaten Bauherrn zu gg. Zeit eingereicht.
b) Immissionsschutz
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
c) Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
d) Abgrabungen
5
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
e) Natur und Landschaft
Unter Bezug auf Punkt 8. „Umweltbelange“ der Begründung bestehen gegen die o.g.
Änderung des Bebauungsplanes aus landschaftspflegerischer Sicht keine Bedenken.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
B - Sonstige Träger öffentlicher Belange/
anerkannte Naturschutzverbände
Schreiben der PLEdoc GmbH vom 09.03.2017
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des Erftverbandes vom 15.03.2017
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
Schreiben des BUND vom 17.03.2017
„Wir halten hier eine vertiefende Betrachtung (ASP 2) für folgende Arten erforderlich.
- Feldlerche
- Kiebitz
- Feldsperling
- Wiesenpieper
- Rebhuhn
Zur Erfassung der Avifauna und ihrer Lebensstätten sind Kartierungen der Brutvögel
sowie der Zug-, Rast- und Gastvögel notwendig. Um den Vogelbestand annähernd
abbilden zu können, sind die Kartierungen über den Zeitraum von zwei Kalenderjahren
durchzuführen.
Untersuchungsumfang und Methodik sind in den entsprechenden Gutachten ausführlich
und nachvollziehbar zu beschreiben. Es ist eine genaue Dokumentation der
Untersuchungen inkl. der Angabe von Erfassungstagen, -zeiten, Anzahl der Erfasser und
6
Witterungsbedingungen etc. vorzulegen.
Für die Brutvogelbestandsaufnahme sind in zwei Kalenderjahren an je 10 Tagen
Bestandserfassung und zusätzlich drei Nachtbegehungen auf der gesamten Fläche,
verteilt auf die gesamte Brutzeit, durchzuführen. Zwischen den einzelnen
Erfassungstagen sollte mindestens eine Woche Abstand liegen. Die ermittelten
Brutvogelreviere und Neststandorte sind als Punktangaben in Kartenausschnitten (M.
1:10.000 ggf. auch 1:5.000) darzustellen.
Zur Brutzeit ist die Besiedlung der Nester zu kontrollieren und es müssen gezielte
Beobachtungen der Vögel von verschiedenen Beobachtungspunkten mit guter
Geländeübersicht erfolgen, um eine Beeinträchtigung der Vögel an ihren Brutplätzen und
in ihren Jagdgebieten auszuschließen bzw. zu erkennen.
Im Ergebnis sind eine Liste aller Brutvögel und deren Revierbestand sowie eine
kartographische Darstellung der Verteiler der Revierzentren/ Brutplätze vorzulegen. Es ist
zu
prüfen,
ob
für
alle
planungsrelevanten
Arten
die
beschriebene
Brutvogelbestandsaufnahme durchgeführt wurde. Wenn nicht, ist sie nachzuholen. Die
Revierkartierung ist für die nach dieser Methode nur schwer erfassbaren Arten durch
weitere artspezifische Methoden zu ergänzen. Dazu gehören beispielsweise Erfassungen
mittels Klangattrappen.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Eine Artenschutzprüfung der Stufe 2 ist nicht erforderlich, weil auch ohne diese zweite
Prüfung auf der Grundlage der vorliegenden ASP 1 die planbedingte Verletzung der
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BNatSchG sicher ausgeschlossen ist.
Im Gutachten zur ASP 1 des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung vom 23.09.2016
ist dazu ausgeführt:
-
Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG): Im Hinblick auf das Tötungsverbot
ist für das derzeitige Ackerland eine Bauzeitenregelung zu beachten. Der Beginn
der Bauarbeiten, insbesondere das Abschieben von Oberboden, sollte außerhalb
der Vogelbrutzeit (01.03.-30.09.) erfolgen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren und einer
vorhergehenden Überprüfung auf Vogelbrut. In den Bebauungsplan wird ein
entsprechender Hinweis aufgenommen.
-
Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG): Störungstatbestände liegen nicht
vor. Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG): Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist bei
Beachtung der Regelung zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen.
Der Anregung wird (mit obenstehender Begründung) nicht gefolgt.
Schreiben der Landwirtschaftskammer NRW vom 22.03.2017
Keine Bedenken oder Anregungen.
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
7
Der Wasserverbandes Eifel-Rur hat um Fristverlängerung bis zum 13.04.17 gebeten.
Schreiben des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 11.04.2017
„das Niederschlagswasser aus dem Plangebiet soll komplett auf den Grundstücken
zurückgehalten und versickert werden. Seitens des Wasserverbandes Eifel- Rur
bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn die Entsorgung des
Oberflächenwassers wie geplant funktioniert und auch kein Notüberlauf in das
Kanalsystem bzw. in den Ellebach vorgesehen ist. Sowohl aus BWK-M3-Sicht, als auch
aus Hochwassersicht wäre ansonsten die Rückhaltung auf den potentiell natürlichen
Zustand erforderlich.“
Stellungnahme der Gemeinde:
Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.
C- Öffentlichkeit
Keine Stellungnahmen eingegangen.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
X nein
jährl. Kosten:
jährl. Einnahmen:
ja
nein
Kostenträger:
Sachbearbeiter/in:
Fachbereichsleiter/in:
Bürgermeister:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Datum:
Datum:
Datum:
8