Daten
Kommune
Merzenich
Größe
720 kB
Datum
18.05.2017
Erstellt
28.04.17, 11:14
Aktualisiert
28.04.17, 11:14
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Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan Nr. A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath“, 4. Änderung
Begründung
Begründung gemäß § 2a Abs. 1 m. § 9 Abs. 8 BauGB
April 2016
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan Nr. A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath “, 4. Änderung
2
Bearbeitung:
H+B Stadtplanung Beele und Haase PartG mbB, Stadtplaner
Kunibertskloster 7-9 . 50668 Köln
Tel. 0221 .95268633 | Fax 89994132 | Mail post@hb-stadtplanung.de
Bearbeitung:
Dieter Beele . Dipl.- Ing. Stadtplaner . AKNW
Wiebke Meier . M. Sc. Städtebau
April 2016
Begründung zur Satzung
April 2016
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan Nr. A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath “, 4. Änderung
3
INHALT
1.
Räumlicher Geltungsbereich / Größe des Plangebietes ............................... 4
2.
Planungsanlass ........................................................................................... 5
3.
Verfahrensablauf ........................................................................................ 6
4.
Übergeordnete Planungen und bestehendes Planungs- und Fachrecht ........ 7
4.1
4.2
4.3
4.4
5.
Regionalplanung ...................................................................................... 7
Flächennutzungsplan ................................................................................ 7
Artenschutz ............................................................................................. 7
Bebauungsplan Nr. A 4 ............................................................................. 7
Städtebauliche Situation / Bestand ............................................................. 8
5.1
5.2
5.3
6.
Plangebiet ............................................................................................... 8
Siedlungsstruktur ..................................................................................... 8
Verkehrserschließung................................................................................ 8
Planungsziele und Bebauungskonzept ........................................................ 9
6.1
6.2
7.
Allgemeine Ziele ...................................................................................... 9
Erschließung ............................................................................................ 9
Begründung der Inhalte des Bebauungsplans ............................................. 9
7.1
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.2
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB ........................................................ 9
Art der baulichen Nutzung ......................................................................... 9
Maß der baulichen Nutzung...................................................................... 10
Festsetzungen zur Entwicklung v. Natur und Landschaft u. zu Bepflanzungen . 10
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen................. 10
Hinweise ............................................................................................... 11
8.
Sonstige Umweltbelange .......................................................................... 12
9.
Ver- und Entsorgung ................................................................................. 15
10. Planverwirklichung / Kosten..................................................................... 16
11. Vorhandene gutachterliche Bewertungen.................................................. 16
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Gemeinde Merzenich
1.
Bebauungsplan Nr. A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath “, 4. Änderung
4
Räumlicher Geltungsbereich / Größe des Plangebietes
Die Flächengröße des Plangebietes beträgt circa 0,75 ha. Es grenzt im Norden an
ein vorhandenes Betriebsgelände der Firma Porschen und im Osten und Süden
an landwirtschaftlich genutzte Flächen (Maisacker) auf den Flurstücken 325, 324,
78 und 180. Das Plangebiet liegt nordwestlich der Ortslage Girbelsrath, die sich
als Wohngebiet darstellt. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke
322, 323 und teilweise die Flurstücke 270, 277, 286, 289, 293, 294, 306, 309,
326 und 327. Er schließt an die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke an, die
von den Straßen „Am Buschfeld“ und „Am Roßpfad“ erschlossen werden.
Abb. 1: Räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab)
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Bebauungsplan Nr. A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath “, 4. Änderung
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Abb. 2: Flurstücke im Geltungsbereich (ohne Maßstab)
2.
Planungsanlass
Die Firma Porschen in Merzenich ist ein glasveredelnder Betrieb mit circa 100
Beschäftigten. Die Firma beabsichtigt in der Zukunft eine Umorganisierung und
Erweiterung ihrer Produktionsstätte. Auf der jetzigen Grundstücksfläche ist eine
bauliche Erweiterung aufgrund der Festsetzungen des derzeit rechtsverbindlichen
Bebauungsplanes Merzenich A4, 2. Änderung von 2009 nicht mehr möglich.
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Bebauungsplan Nr. A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath “, 4. Änderung
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Daher beabsichtigt die Firma Porschen ihr Betriebsgelände auf einem Teilbereich
der Parzelle 324 zu erweitern. Diese befindet sich südlich des Geltungsbereiches
des B-Planes Nr. 4.
Das Plangebiet ist eine gewerblich und landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca.
0,75 ha Größe. Hauptziel der Planung ist es, auf einer Fläche der Parzelle 324
eine Versickerungsfläche für Niederschlagswasser zu zentralisieren. Durch die
Verlegung der ursprünglichen Versickerungsfläche kann die überbaubare Grundstücksfläche optimiert werden.
3.
Verfahrensablauf
Die CT Porschen Immobilien UG & Co. KG stellte im Januar 2016 den Antrag auf
Änderung des Bebauungsplanes A 4 (Gewerbegebiet Girbelsrath). Der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der Gemeinde Merzenich hat am 29.09.2016 die
Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 4, „Gewerbegebiet Girbelsrath“ im Wege des § 13a BauGB beschlossen.
Auf die frühzeitige Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1
BauGB wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB verzichtet.
Das Plangebiet von insgesamt 7.500 qm ist zu 35 % seiner Fläche / 2.600 qm
derzeit als GE festgesetzt, hier werden lediglich Baugrenzen geändert. Unmittelbar am Rand des bestehenden Gewerbegebiets wird eine Fläche von 4.100 qm in
den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Diese wird als nicht
überbaubare Grundstücksfläche mit der überlagernden Festsetzung als Fläche für
die Regelung des Wasserabflusses/ Versickerungsanlage sowie mit Flächen zum
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Das Plangebiet zählt insgesamt zum Siedlungsbereich Merzenich-Girbelsrath, da sich im Süden und Osten
in ca. 120 m Entfernung Wohnbebauung befindet. Des Weiteren handelt es sich
bei dem Vorhaben um eine Nachverdichtungsmaßnahme eines produzierenden
Betriebes, da durch die Vergrößerung des GE mehr Fläche baulich nutzbar gemacht wird, was wiederum auf die GRZ anrechenbar ist.
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans beträgt bei einer Baugebietsfläche von circa
0,75 ha weniger als 20.000 m² und bleibt damit unter dem maßgeblichen
Schwellenwert des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dabei werden keine Bebauungspläne im engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt, deren Grundfläche mitzurechnen wäre.
Mit dem vorliegenden Bebauungsplanentwurf wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande NordrheinWestfalen (UVPG NRW) unterliegen.
Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter
(Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes) ist nach den Umständen des Einzelfalles nicht zu erwarten.
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Da somit die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB insgesamt vorliegen, wird die 4. Änderung des der Bebauungsplanes A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath“ im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Dabei werden die Verfahrensvereinfachungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB angewendet: Von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB und der
zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB wird abgesehen; § 4 c
BauGB (Monitoring) ist ebenfalls nicht anzuwenden. Die relevanten Umweltbelange werden in die Abwägung eingestellt.
4.
Übergeordnete Planungen und bestehendes Planungs- und Fachrecht
4.1
Regionalplanung
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen
stellt für das Plangebiet einen Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen
(GIB) dar. Die vorliegende Planung befindet sich daher mit den Zielen der Regionalplanung im Einklang.
4.2
Flächennutzungsplan
Die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) der Gemeinde Merzenich
stellt den Geltungsbereich des derzeit rechtswirksamen Bebauungsplanes Nr. A
4, 2. Änderung als gewerbliche Baufläche dar. Die vorgesehene Erweiterung für
eine Versickerungsfläche liegt derzeit in einer Fläche für die Landwirtschaft. Um
die erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, muss eine
Änderung des Flächennutzungsplanes an die Planung gemäß § 13a Absatz 2
Nummer 2 BauGB erfolgen.
4.3
Artenschutz
Laut der Artenschutzprüfung Stufe 1 zur Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Merzenich im Bereich des Gewerbegebietes Girbelsrath, durchgeführt von Hartmut Fehr, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ergeben sich
keine Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG), bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs.
5 BNatSchG.
4.4
Bebauungsplan Nr. A 4
Bauvorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. A4, 2. Änderung sind
gemäß § 30 BauGB zu beurteilen. Die Erweiterungsfläche liegt in einem derzeit
unbebauten Bereich, der aufgrund der auf drei Seiten angrenzenden Bebauung
und der vorhandenen Erschließung teilweise Merkmale eines unbeplanten Innenbereiches nach § 34 BauGB, sowie teilweise aufgrund des räumlichen Zusammenhangs mit dem dahinterliegenden Ackerland auch Merkmale des Außenbereichs (§ 35 BauGB) aufweist.
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5.
Städtebauliche Situation / Bestand
5.1
Plangebiet
8
Die Flächengröße des Plangebietes beträgt circa 0,75 ha. Es grenzt im Norden an
ein vorhandenes Betriebsgelände der Firma Porschen und im Osten und Süden
an landwirtschaftlich genutzte Flächen (Maisacker) auf den Flurstücken 325, 324,
78 und 180. Das Plangebiet liegt nordwestlich der Ortslage Girbelsrath, die sich
als Wohngebiet darstellt. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke
322, 323 und teilweise die Flurstücke 270, 277, 286, 289, 293, 294, 306, 309,
326 und 327. Er schließt an die rückwärtigen Bereiche der Grundstücke an, die
von den Straßen „Am Buschfeld“ und „Am Roßpfad“ erschlossen werden.
5.2
Siedlungsstruktur
Das Plangebiet befindet sich angrenzend an gewerblich genutzte Flächen und an
Ackerflächen. Die gewerblichen Flächen, welche sich „Am Buschfeld“ befinden,
werden von verschiedenen Firmen genutzt. Die baulichen Anlagen der Firma Porschen, ein Glashersteller, bestehen aus max. zweigeschossigen Gebäuden, die
als Produktionshallen, Geschäfts- und Bürogebäude genutzt werden.
Ebenfalls ansässig ist die Firma Sonoco Alcore GmbH, ein Hersteller von Papierund Verpackungserzeugnissen aller Art.
Südlich des Plangebietes liegen landwirtschaftliche Flächen. Diese wiederum
grenzen südlich an die Mathias-von-den-Driesch-Straße, welche straßenbegleitenden Baumgestand aufweist. Südlich dieser Straße befindet sich ein Wohngebiet, das aus Reihenhäusern, Doppelhaushälften und Einfamilienhäusern besteht.
Die weitläufige Umgebung ist landwirtschaftlich geprägt.
5.3
Verkehrserschließung
Kfz.-Verkehr
Das Plangebiet wird über die Straßen „Am Roßpfad“ im Norden, „Am Buschfeld“
im Westen und „Mathias-von-den-Driesch-Straße“ im Süden erschlossen. Des
Weiteren befindet sich nordöstlich des Plangebietes die L264 mit einer Anschlussstelle an die Autobahn 4 im Norden.
Öffentliche Verkehrsmittel
Das Plangebiet liegt in unmittelbarer Nähe der Bushaltestelle Merzenich Girbelsrath Fa. MBS der Linie 208 von Zülpich nach Düren und ca. 4 Km von der SBahn-Haltestelle Merzenich entfernt.
Rad- und Fußverkehr
Die Mathias-von-den-Driesch-Straße ist im Trennprofil mit einseitigem Gehweg
ausgebaut. Der Radverkehr wird hier in der Fahrbahn abgewickelt.
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6.
Planungsziele und Bebauungskonzept
6.1
Allgemeine Ziele
9
Die Firma Porschen beabsichtigt ihr Betriebsgelände auf einem Teilbereich der
Parzelle 324 zu erweitern. Das Plangebiet ist eine gewerblich und landwirtschaftlich genutzte Fläche von ca. 0,75 ha Größe. Hauptziel der Planung ist es, auf einer Fläche der Parzelle 324 eine Versickerungsfläche für Niederschlagswasser zu
zentralisieren. Durch die Verlegung der ursprünglichen Versickerungsfläche kann
die überbaubare Grundstückfläche optimiert werden. Es werden dort Baugrenzen
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. A 4, 2. Änderung erweitert.
6.2
Erschließung
Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes A 4 wird sich keine Änderung der
Erschließung des Plangebietes ergeben.
7.
Begründung der Inhalte des Bebauungsplans
7.1
Festsetzungen gem. § 9 Abs. 1 BauGB
Nachfolgend werden für die 4. Änderung und Erweiterung des rechtswirksamen
Bebauungsplanes Nr. A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath“ die Änderungen der Festsetzungen begründet. Die Festsetzungen sind teilweise identisch mit denen des
rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. A 4, 2. Änderung. Zu diesen Festsetzungen
wird auf die Begründung des Bebauungsplanes A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath“,
2. Änderung verwiesen.
7.1.1
Art der baulichen Nutzung
Ausgehend von den Festsetzungen des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes A
4, 2. Änderung wird das Plangebiet als „Gewerbegebiet“ festgesetzt. Es handelt
sich bei der vorhandenen sowie geplanten Bebauung um nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe gemäß § 8 Abs. 1 BauGB.
„Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO die nach § 8 Abs. 3, Ziff. 3
ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zulässig. Vergnügungsstätten wurden ausgeschlossen, da die Belange der Wirtschaft und ihrer mittelständischen Struktur im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 8 BauGB den Vorrang haben und,
auch im Hinblick auf einen sparsamen Umgang mit Grund und Boden, es nicht
sinnvoll ist, dass für den Erhalt und die Ansiedlung von Betrieben wertvolle Bauflächen, die ohnehin nicht unbegrenzt vermehrbar sind, zweckentfremdet werden. Der Bedarf an Vergnügungsstätten, Spielhallen u. ä. kann an anderer Stelle
abgedeckt werden.
Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher zugelassen
werden, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt. Ziel
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der Gemeinde ist es, den Einzelhandel innerhalb der Orte zu stärken und ein Abwandern auf die „grüne Wiese“ zu verhindern.“
7.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. A 4, 2. Änderung und Erweiterung,
bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung werden in den Festsetzungen der 4. Änderung und Erweiterung übernommen und auf die Erweiterungsfläche übertragen. Demnach wird das Maß der baulichen Nutzung durch eine GRZ von 0,8 und
eine maximale Höhe baulicher Anlagen von 12 m begrenzt. Die GRZ von 0,8 entspricht dem erforderlichen Umfang der Bodenversiegelung für ein Gewerbegebiet.
Die Festsetzung der zulässigen Höhe baulicher Anlagen (HbA) mit 12 m ist erforderlich, um übermäßige Höhenentwicklungen zu vermeiden und eine wesentliche
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu vermeiden. Zudem entspricht diese
Höhe dem bereits festgesetzten GE des Bebauungsplanes A 4, 2. Änderung.
7.1.3
Festsetzungen zur Entwicklung von Natur und Landschaft und zu
Bepflanzungen
Bruthabitate oder Lebensräume streng geschützter Tierarten sind aufgrund der
Biotopstruktur und des Störgrades im Zusammengehen mit der geringen Flächengröße nicht zu erwarten. Anzutreffen sind Allerweltsarten.
Durch die Umsetzung der Planung wird eine Versickerungsfläche entstehen.
Durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen nach Umsetzung der Planung
werden neue Lebensräume für unterschiedliche Tierarten entstehen. Die Voraussetzungen für eine Ansiedlung verschiedener Tierarten im Plangebiet werden
damit verbessert.
Anpflanzen von Sträuchern und Bäumen in den Randbereichen des Baugebietes
Die im derzeitigen Bebauungsplan als Abgrenzung der östlichen Baugebietsgrenze festgesetzte Pflanzung von Sträuchern wird übernommen und südlich auf der
Erweiterungsfläche sowie entlang der Straße „Am Buschfeld“ im Westen entsprechend verlängert. Dadurch wird eine Eingrünung des Gewerbegebiets hergestellt
und somit ein Bezug zum Landschaftsraum hergestellt.
7.1.4
Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen
Das bestehende Gewerbegebiet wird im Hinblick auf den vorbeugenden Immissionsschutz auf der Grundlage des Abstandserlasses des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 gegliedert.
Durch die Änderung des Bebauungsplanes entstehen keine zusätzlichen Emissionsquellen von wesentlicher Bedeutung. Der baulich nutzbare Teilbereich des
Änderungsbereiches ist bereits heute als Gewerbegebiet (GE) festgesetzt und
stellt damit eine potenzielle Emissionsquelle dar. Durch die Vergrößerung der
überbaubaren Grundstücksfläche wird die potentiell emittierende BaugebietsfläBegründung zur Satzung
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che nicht größer. Die Erweiterungsfläche wird überlagernd als Fläche zum Anpflanzen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB festgesetzt. Der Erweiterungsbereich
ist daher keine potenzielle Emissionsquelle. Es besteht somit keine Notwendigkeit
ergänzender Festsetzungen zum Schallimmissionsschutz.
7.2
Hinweise
Die Hinweise aus dem Bebauungsplan Nr. A 4, 2. Änderung und Erweiterung,
werden übernommen und mit den textlichen Festsetzungen der Planurkunde beigefügt:
7.2.1
Außerhalb von Ortsdurchfahrten bedürfen Baugenehmigungen oder
nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen gem. § 25
StrWG NRW der Zustimmung der Straßenbauhörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art längs der Landesstraßen in einer Entfernung bis zu 40
m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt
werden sollen.
7.2.2
Zur Errichtung von Werbeanlagen wird auf § 28 StrWG i.V. m. § 25
StrWG NRW hingewiesen. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der
Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberfläche zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender
bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl.
Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden.
7.2.3
Das Plangebiet befindet sich im Bereich großflächiger Grundwasserbeeinflussung des Braunkohletagebaus und wird in nordwest-südöstlicher
Richtung vom Girbelsrather Sprung, der zum Sprungsystem Rurrand –
West gehört, gequert. Dieser ist als seismisch aktiv und auch als bewegungsaktiv bewertet. Es kann demnach zu Bodenbewegungen an der
Oberfläche kommen. Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen. Die
besonderen Regeln der DIN 4149 sind zu beachten.
7.2.4
Merzenich liegt nach DIN 4149 in der Erdbebenzone 3.
7.2.5
Auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist
die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für
Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, Tel.
02425/ 9039-0, Fax / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang
der Arbeiten ist abzuwarten.
7.2.6
Sind in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes / Änderung lineare Signaturen der Planzeichenverordnung unmittelbar nebeneinander oder neben einer Flurstücksgrenze ohne Angabe eines Ab-
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7.2.7
7.2.8
Bebauungsplan Nr. A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath “, 4. Änderung
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standsmaßes gezeichnet, so fallen sie als Festsetzungen miteinander
oder mit der parallel verlaufenden Flurstücksgrenze zusammen.
Die Abstandsliste sowie die Anhänge 2 und 3 zum Abstandserlass NRW
(06.06.2007/ MBl. NRW. 2007 S. 659.), sowie ferner die Normen und
anderen technischen Regelwerke, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen wird, werden mit dem Bebauungsplan in der Gemeindeverwaltung Merzenich, (Bauabteilung, Valdersweg 1, 52399 Merzenich) während der Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Bauarbeiten auf derzeit vorhandenem Ackerland – Bauzeitenregelung
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatschG:
Der Beginn der Bauarbeiten, insbesondere das Abschieben von Oberboden,
soll außerhalb der Vogelbrut (01.03. – 30.09.) erfolgen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des
Kreises Düren und einer vorhergehenden Überprüfung auf Vogelbrut.
7.2.9 Der Änderungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 23“ im Eigentum der RWE Power AG.
Der Planungsbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände
im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand
nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau
als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Die vorstehenden Hinweise werden mit den textlichen Festsetzungen der Planurkunde beigefügt.
8.
Sonstige Umweltbelange
Gemäß § 13a Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 BauGB wird
auf eine Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB und den Umweltbericht gemäß
§ 2a BauGB verzichtet. Die Notwendigkeit, die von der Planung berührten Belange einschließlich der Umweltbelange nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 BauGB nach
allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln und sachgerecht gegeneinander abzuwägen, bleibt hiervon unberührt.
8.1
Pflanzen und Tiere
Bruthabitate oder Lebensräume streng geschützter Tierarten sind aufgrund der
Biotopstruktur Acker und des Störgrades durch die Bewirtschaftung im Zusam-
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mengehen mit der geringen Flächengröße nicht zu erwarten. Anzutreffen sind
Allerweltsarten.
Durch die Umsetzung der Planung wird eine Versickerungsfläche für Niederschlagswasser entstehen, die im Vergleich zur jetzigen intensiven Ackernutzung
und der damit verbundenen Störungen während der Bewirtschaftung eine Verbesserung der lokalen Verhältnisse darstellt. Die verbleibende Restfläche des
Grundstücks wird als geordnete Grünfläche angelegt und das Gelände wird durch
einen Grünstreifen eingefasst.
Durch die festgesetzten Begrünungsmaßnahmen, Anpflanzen von Bäumen (Anteil
20 %) und Sträuchern (Anteil 80 %) werden nach Umsetzung der Planung neue
Lebensräume für unterschiedliche Tierarten entstehen. Die Voraussetzungen für
eine Ansiedlung verschiedener Tierarten im Plangebiet werden damit verbessert.
8.2
Eingriffsregelung
Der Bebauungsplan wird als Plan der Innenentwicklung gemäß § 13a BauGB aufgestellt (vgl. Nr. 3). Eingriffe in Natur und Landschaft gelten daher gemäß § 13a
Abs. 2 Nr. 4 BauGB als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
8.3
Artenschutz
Laut der „Artenschutzprüfung Stufe 1 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes
Merzenich A4“ von Hartmut Fehr, Diplom-Biologe, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung von September 2016, ergeben sich keine Verbotstatbestände
gemäß § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), bzw. keine vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 44 Abs. 5 BNatSchG. Zudem ergab die
Artenschutzprüfung Stufe 1, dass bei einer naturnahen Gestaltung der Versickerungsfläche sogar eine ökologische Aufwertung erfolgt. Es kann mit einer Aufwertung von möglichen Fortpflanzungsstätten planungsrelevanter Vogelarten kommen sowie der Neuansiedlung planungsrelevanter Tierarten.
Bezüglich der Wirkfaktoren Lebensraumverlust sowie bau- und betriebsbedingte
Emissionen gibt es keine Hinweise darauf, dass planungsrelevante Arten erheblich betroffen sein könnten. Eine vertiefende Untersuchung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung der Stufe II erscheint daher als nicht erforderlich.
8.4
Boden
Das Plangebiet befindet sich in der Nähe des sogenannten Sprungsystems Rurrand – West, einer bewegungsaktiven, geologischen Störzone sowie im Bereich
großflächiger Grundwasserbeeinflussung des Braunkohletagebaus. Innerhalb des
Einwirkungsbereichs kann es zu Bodenbewegungen kommen. Daher sind die einschlägigen Regeln der DIN 4149 zu beachten.
Das Plangebiet befindet sich im Bereich großflächiger Grundwasserbeeinflussung
des Braunkohletagebaus und wird in nordwest-südöstlicher Richtung vom Girbelsrather Sprung, der zum Sprungsystem Rurrand – West gehört, gequert. Dieser ist als seismisch aktiv und auch als bewegungsaktiv bewertet. Es kann dem-
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nach zu Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen. Dies ist bei der Planung
zu berücksichtigen. Die besonderen Regeln der DIN 4149 sind zu beachten.
Nach dem vorliegenden Gutachten (Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH),
welches im Zuge der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. A 4
erstellt wurde, besteht die Baugrundoberseite unter einer sehr dünn ausgeprägten „lehmigen“ Deckschicht in Form von „Lößlehm“ aus einer ca. 16 m dicken
Schicht eiszeitlicher „Terrassenablagerungen“ in Form von dicht bis sehr dicht
gelagerten steinig-sandigen Kiesen. Diese sind an der Oberfläche bis in wechselnde Tiefen stark „verlehmt“.
Die Untersuchung der Bodendurchlässigkeit hat ergeben, dass die Durchlässigkeitsbeiwerte in dem nach ATV A138 zulässigen Durchlässigkeitsbereich für das
Betreiben von Versickerungsanlagen liegen. Eine Versickerung des anfallenden
Niederschlagswassers ist somit gegeben.
Das Plangebiet ist nicht als Altlastenverdachtsfläche gekennzeichnet. Von einer
bestehenden Bodenkontamination ist durch die zurückliegende landwirtschaftliche Nutzung bzw. die in dieser Hinsicht unkritische Nutzung des bestehenden
Gewerbegebietes innerhalb des Änderungsbereiches nicht auszugehen.
Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. A 4 werden ca. 4.100 qm bisher
landwirtschaftlich genutzter Böden als Gewerbegebiet festgesetzt. Diese Böden
sind jedoch aufgrund der überlagernden Festsetzungen als Fläche für die Regelung des Wasserabflusses (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) bzw. als Pflanzflächen nicht
für eine Versiegelung vorgesehen. Mit erheblichen Auswirkungen der Planung auf
das Schutzgut Boden ist daher in dieser Hinsicht nicht zu rechnen.
8.5
Wasser
Der maximale Grundwasserstand liegt nach dem in 8.4 genannten Gutachten
zwischen 120 bis 123 m ü. NHN (westlich) und 130 m ü. NHN (östlich). Die Bauvorhaben werden somit voraussichtlich keine Grundwasser führenden Bodenschichten anschneiden.
Im Plangebiet sind keine Oberflächengewässer vorhanden.
8.6
Klima
Durch die Vergrößerung des bestehenden Gewerbegebietes um 4.100 qm und die
Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,8 vergrößert sich die zulässige Flächenversiegelung um 3.280 qm. Dies entspricht im Verhältnis zur vorhandenen
Baugebietsfläche des Gewerbegebietes von ca. 23.400 qm einem Anteil von 14
%. Aufgrund der geringen Flächengröße der zusätzlichen Versiegelung sind die
Auswirkungen auf das Mikroklima von geringer Bedeutung.
8.7
Luft/ Immissionen von Luftschadstoffen
Relevante, unverträgliche Auswirkungen auf die Luftqualität sind durch die 4.
Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans Nr. A 4 nicht zu erwarten.
Begründung zur Satzung
April 2016
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan Nr. A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath “, 4. Änderung
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Die mit der Realisierung der Planung verbundenen Versiegelungen der Oberfläche
können die kleinklimatischen Bedingungen (Kaltluftentstehung, Luftaustausch,
Aufheizung) verändern. Diese Versiegelung betrifft jedoch nicht das gesamte
Plangebiet. Aufgrund der Lage des Geltungsbereiches an einem vorhandenen
Siedlungsrand und der geringen zusätzlichen Versiegelungsfläche sind die Auswirkungen auf Luft und Klima jedoch nur minimal.
8.8
Denkmalschutz
Bodendenkmale
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind im Plangebiet keine archäologischen Bodendenkmale vorhanden oder zu vermuten. Belange der archäologischen Bodendenkmalpflege sind daher durch diese Planung voraussichtlich nicht betroffen.
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder das Amt für Bodendenkmalpflege unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Es muss auf die Weisung des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege für das
Fortführen der Arbeiten gewartet werden.
9.
Ver- und Entsorgung
Wasser- und Energieversorgung
Die erforderlichen Versorgungsleitungen für Wasser, Gas und Elektrizität sind in
den angrenzenden Straßen vorhanden. Die Gebäude werden jeweils unmittelbar
von der anliegenden öffentlichen Straße aus erschlossen.
Abwasserentsorgung
Die ansässigen Betriebe sind an die zentrale Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen. Die Abwasserentsorgung erfolgt im Trennsystem.
Das Niederschlagswasser aus dem Plangebiet wird vollständig auf den entsprechenden Grundstücken zurückgehalten und beseitigt. Als Grundlage für das Entwässerungskonzept dient das Gutachten „Geotechnischer Bericht – Hydrogeologische Beurteilung des Baugrundes und seiner Wasserführung im Hinblick auf
eine örtliche Versickerung des Niederschlagswassers gemäß Anforderungen §
51a LWG“ von Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH, Beratende Ingenieur für
Geotechnik, vom 06.08.2008. Der Gutachter kommt zu folgendem Schluss:
„Mit den durchgeführten Untersuchungen ist der Nachweis erbracht, dass auf
dem Grundstück [Fa. Porschen]
a) in wasserrechtlicher Hinsicht ein generell ausreichend durchlässiger Boden
ansteht und ein ausreichender Abstand von Versickerungssohlen zum
höchsten natürlichen Grundwasserstand eingehalten wird, d. h. eine ungesättigte Bodenzone zum natürlichen Abbau möglicher Restverschmutzungen des zur Versickerung gebrachten Niederschlagswasser ist oberhalb des
Grundwasserspiegels gewährleistet. Damit sind die grundlegenden hydrogeologischen Bedingungen für eine wasserrechtliche Genehmigung von
Versickerungsanlagen auf dem Grundstück erfüllt.
Begründung zur Satzung
April 2016
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan Nr. A 4 „Gewerbegebiet Girbelsrath “, 4. Änderung
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b) Eine Versickerungsanlage ist auf dem Grundstück aus technischer Sicht
grundsätzlich betriebssicher zu betreiben. Notwendig ist eine MuldenRigolenversickerung. Die vorgeschaltete Muldenversickerung ist notwendig, da das Niederschlagswasser in Gewerbegebieten grundsätzlich als
schwach verunreinigt einzustufen ist und daher eine Durchsickerung einer
belebten Bodenzone zum Abbau möglicher Restverschmutzungen erfordert. Die nachgeschaltete Rigolenversicherung ist im vorliegenden Fall aus
Gründen der technischen Betriebssicherheit baugrundbedingt notwendig,
um örtliche Bodenlinsen mit sehr starker „Verlehmung“ zu durchstoßen,
eine rückstaufreie, zügige Versickerung in den tieferen und i.d.R. nur
schwach „verlehmten“ Untergrund zu gewährleisten. Die Länge und Tiefe
der Rigolen ist daher neben den Ergebnissen der hydrologischen Bemessung der Versickerungsanlage (z. B. nach den Rechenregeln des ATV
A138) auch vom örtlichen Baugrund und seiner „Verlehmung“ abhängig.
Die Herstellung der Rigolen sollte deshalb unter gutachterlicher Begleitung
erfolgen.“
10.
Planverwirklichung / Kosten
Bodenordnende Maßnahmen nach § 45 ff BauGB sind nicht erforderlich, da die
Grundstücke im Eigentum der Firma CT Porschen Immobilien UG & Co. KG stehen.
Die Firma CT Porschen Immobilien UG & Co. KG übernimmt alle Kosten, die die
Aufstellung des Bebauungsplanes betreffen und wird die Planung als Vorhabenträgerin umsetzen.
11.
Vorhandene gutachterliche Bewertungen
Boden und Baugrund:
- Prof. Dr.-Ing. H. Dieler + Partner GmbH: Geotechnischer Bericht; Aachen, August 2008
Artenschutz:
- Hartmut Fehr, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung: Artenschutzprüfung
Stufe 1 zur 4. Änderung des Bebauungsplanes Merzenich A4; Stolberg, September 2016
Begründung zur Satzung
April 2016