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Beschlussvorlage (Anlage 1 Bebauungsplan)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
1,1 MB
Datum
18.05.2017
Erstellt
28.04.17, 11:14
Aktualisiert
28.04.17, 11:14
Beschlussvorlage (Anlage 1 Bebauungsplan)

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Inhalt der Datei

Präambel 2. Gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), und den §§ 2, 9, 233 und 244 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2014 (BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in der Verbindung mit der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung-BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), und § 86 Die als „Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzten Flächen sind mit Gehölzen der nachfolgenden Pflanzenliste zu bepflanzen. Individuen einer Strauchart sind in der Regel zu ca. 3 – 8 Stück gruppenweise zusammenzusetzen. In der Reihe sollen jedoch mindestens zwei Stück einer Art stehen. Die Abstände der Pflanzen betragen von Pflanze zu Pflanze max. 1,50 m und in der Reihe ebenfalls max. 1,50 m. Bei den Pflanzungen beträgt der Baumanteil 20 %. Pflanzenliste BÄUME Anteil 20 % Espe (Populus tremula) Faulbaum (Rhamnus frangula) Hainbuche (Carpinus betulus) Rotbuche (Fagus sylvatica) Traubeneiche (Quercus petraea) Vogelbeere (Sorbus aucuparia) der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256, S GV. NRW 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.05.2014 (GV. NRW. S. 294) hat der Rat der Gemeinde Merzenich in der Sitzung am ...................... die Festsetzungen dieser Bebauungsplanänderung und Erweiterung aufgrund des § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen. 2.1 2.2 3. Das Gewerbegebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO wie folgt gegliedert: B. Nachrichtliche Übernahme und Hinweise 1. Es wird darauf hingewiesen, dass außerhalb von Ortsdurchfahrten Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen gem. § 25 StrWG NRW der Zustimmung der Straßenbaubehörde bedürfen, wenn bauliche Anlagen jeder Art längs der Landesstraßen in einer Entfernung bis 40 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. 2. Zur Errichtung von Werbeanlagen wird auf § 28 StrWG i.V. m. § 25 StrWG NRW hingewiesen. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberfläche zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet werden. 3. Das Plangebiet befindet sich im Bereich großflächiger Grundwasserbeeinflussung des Braunkohletagebaus und wird in nordwest-südöstlicher Richtung vom Girbelsrather Sprung, der zum Sprungsystem Rurrand – West gehört, gequert. Dieser ist als seismisch aktiv und auch als bewegungsaktiv bewertet. Es kann demnach zu Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen. Dies ist bei der Planung zu berücksichtigen. Die besonderen Regeln der DIN 4149 sind zu beachten. 4. Merzenich liegt nach DIN 4149 in der Erdbebenzone 3. 5. Auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, Tel. 02425/ 9039-0, Fax / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. 6. Sind in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes / der Änderung lineare Signaturen der Planzeichenverordnung unmittelbar nebeneinander oder neben einer Flurstücksgrenze ohne Angabe eines Abstandsmaßes gezeichnet, so fallen sie als Festsetzungen miteinander oder mit der parallel verlaufenden Flurstücksgrenze zusammen. 7. Die Abstandsliste sowie die Anhänge 2 und 3 zum Abstandserlass NRW (06.06.2007/ MBl. NRW. 2007 S. 659.), sowie ferner die Normen und anderen technischen Regelwerke, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen wird, werden mit dem Bebauungsplan in der Gemeindeverwaltung Merzenich, (Bauabteilung, Valdersweg 1, 52399 Merzenich) während der Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten. 8. Bauarbeiten auf derzeit vorhandenem Ackerland – Bauzeitenregelung gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG: Der Beginn der Bauarbeiten, insbesondere das Abschieben von Oberboden, soll außerhalb der Vogelbrut (01.03. – 30.09.) erfolgen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren und einer vorhergehenden Überprüfung auf Vogelbrut. 9. Der Änderungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Horrem 23“ im Eigentum der RWE Power AG. Der Planungsbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. In dem als GE 1 gegliederten Teil des Gewerbegebietes sind die Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI des Abstandserlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 nicht zulässig. Betriebsarten der Abstandsklasse VI können nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wenn ein Unbedenklichkeitsnachweis erbracht wird. Dabei muss u. a. sichergestellt werden, dass in den benachbarten Wohngebieten der Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) und in den benachbarten Mischgebieten der Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) in der Summe aller Betriebsgeräusche nicht überschritten wird. In dem als GE 2 gegliederten Teil des Gewerbegebietes sind die Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V des Abstandserlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 nicht zulässig. Betriebsarten der Abstandsklasse V können nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass diese Betriebe und Anlagen in ihrem Abstandserfordernis den Betrieben und Anlagen entsprechen, die in dem jeweiligen Teil des Baugebietes zulässig sind. In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind jeweils auch solche Betriebe und Anlagen unzulässig, die nicht in der Abstandsliste aufgeführt sind, jedoch Emissionen aufweisen, die mit denjenigen der aufgeführten Betriebe und Anlagen vergleichbar sind. Dies gilt insbesondere für Betriebe und Anlagen, die in den Anhängen 2 und 3 zum Anstandserlass enthalten sind. 1.3 Maß der baulichen Nutzung Überschreitung der zulässigen Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO In den Gewerbegebieten ist die Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl durch Grundflächen der im § 19 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) nicht zulässig. Überschreitungen in geringfügigem Ausmaß im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO können jedoch zugelassen werden. 1.4 Höhenlage der baulichen Anlagen Die maximale Gebäudehöhe beträgt 12,00 m. Bezugshöhe ist die natürliche Geländeoberfläche. 1.5 Ausnahmen gem. § 31 BauGB Vor der Außenwand vorstehende Bauteile wie Eingangstreppen oder Rampen und deren Überdachungen sowie sonstige Vorbauten wie Erker und Balkone dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen maximal um 2,0 m überschreiten. Krananlagen können auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Die Höhe von Krananlagen darf die festgesetzte maximale Gebäudehöhe überschreiten. Versickerung des Niederschlagswassers Das gesamte im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser von Dach-, Fahr- und Stellplatzflächen ist auf der „Fläche für die Versickerung von Niederschlagswasser“ zu versickern. Die Versickerung muss als Mulden-Rigolenversickerung über eine belebte Oberbodenschicht erfolgen. Die Versickerungsmulden sind mit einer Extensivrasenmischung zu bepflanzen. Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher zugelassen werden, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt. Gliederung des Gewerbegebietes Pflanz- und Pflegevorschriften Die Anpflanzungen sind so zu schützen, zu pflegen und zu unterhalten, dass ihre funktionsgerechte Entwicklung dauerhaft gesichert ist. Eine ungestörte Entwicklung der Anpflanzung ist zu gewährleisten. Bei den anzulegenden Gehölzflächen ist besonders darauf zu achten, dass der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss gewährleistet ist. Nach Ablauf der ersten Vegetationsperiode sind eingegangene Gehölze zu ersetzen. Es sind grundsätzlich die Pflanzabstände entsprechend den Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NW) einzuhalten. In der Pflanzenliste können giftige Pflanzen aufgeführt sein. In Bereichen, die von Kleinkindern genutzt werden können, ist auf die Anpflanzung von giftigen Pflanzen zu verzichten. Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und soziale Zwecke sowie Vergnügungsstätten nicht zulässig. 1.2 Zeitpunkt der Anpflanzungen Die Anpflanzungen sind spätestens in der zwei Jahre nach Beginn der jeweiligen privaten Baumaßnahmen folgenden Pflanzperiode durch die Grundstückseigentümer durchzuführen. Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 BauGB Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach § 8 Abs. 2, Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordell-ähnliche Betriebe, Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig. Bluthartriegel (Cornus sanguinea) Hasel (Corylus avellana) Hundsrose (Rosa canina) Salweide (Salix caprea) Stechpalme (Ilex aquifolium) Sträucher: 2 x verpflanzt, 80-100 cm Höhe Bäume: 2 x verpflanzt, 100-125 cm Höhe A. Festsetzungen gem. § 9 BauGB und BauNVO i.V. m. PlanzV 90 1. 1.1 STRÄUCHER Anteil 80 % Pflanzqualität, Mindestanforderungen Die Begründung vom ...................... ist beigefügt. Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. A 4, 4. Änderung „Gewerbegebiet Girbelsrath“ Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern