Daten
Kommune
Merzenich
Größe
1,1 MB
Datum
18.05.2017
Erstellt
28.04.17, 11:14
Aktualisiert
28.04.17, 11:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Präambel
2.
Gemäß § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW.
S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom
03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), und den
§§ 2, 9, 233 und 244
des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.09.2014 (BGBl. I S. 2414, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) in der Verbindung mit der
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke
(Baunutzungsverordnung-BauNVO)
in
der
Fassung
der
Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) und
der Planzeichenverordnung (PlanzV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S.
58), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGBl. I S. 1509), und
§ 86
Die als „Flächen für das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen“ festgesetzten Flächen sind mit Gehölzen der nachfolgenden
Pflanzenliste zu bepflanzen. Individuen einer Strauchart sind in der Regel zu ca. 3 – 8
Stück gruppenweise zusammenzusetzen. In der Reihe sollen jedoch mindestens zwei
Stück einer Art stehen. Die Abstände der Pflanzen betragen von Pflanze zu Pflanze
max. 1,50 m und in der Reihe ebenfalls max. 1,50 m. Bei den Pflanzungen beträgt der
Baumanteil 20 %.
Pflanzenliste
BÄUME Anteil 20 %
Espe (Populus tremula)
Faulbaum (Rhamnus frangula)
Hainbuche (Carpinus betulus)
Rotbuche (Fagus sylvatica)
Traubeneiche (Quercus petraea)
Vogelbeere (Sorbus aucuparia)
der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256, S
GV. NRW 232), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20.05.2014 (GV. NRW. S. 294)
hat der Rat der Gemeinde Merzenich in der Sitzung am ...................... die Festsetzungen
dieser Bebauungsplanänderung und Erweiterung aufgrund des § 10 Absatz 1 BauGB als
Satzung beschlossen.
2.1
2.2
3.
Das Gewerbegebiet wird gemäß § 1 Abs. 4 BauNVO wie folgt gegliedert:
B. Nachrichtliche Übernahme und Hinweise
1.
Es wird darauf hingewiesen, dass außerhalb von Ortsdurchfahrten
Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen
gem. § 25 StrWG NRW der Zustimmung der Straßenbaubehörde bedürfen, wenn
bauliche Anlagen jeder Art längs der Landesstraßen in einer Entfernung bis 40 m,
gemessen vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn,
errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
2.
Zur Errichtung von Werbeanlagen wird auf § 28 StrWG i.V. m. § 25 StrWG NRW
hingewiesen. Die Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur
jeweiligen Gebäudeoberfläche zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu
einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr
bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Werbeanlagen mit retroreflektierender
bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist
zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet
werden.
3.
Das Plangebiet befindet sich im Bereich großflächiger Grundwasserbeeinflussung des
Braunkohletagebaus und wird in nordwest-südöstlicher Richtung vom Girbelsrather
Sprung, der zum Sprungsystem Rurrand – West gehört, gequert. Dieser ist als
seismisch aktiv und auch als bewegungsaktiv bewertet. Es kann demnach zu
Bodenbewegungen an der Oberfläche kommen. Dies ist bei der Planung zu
berücksichtigen. Die besonderen Regeln der DIN 4149 sind zu beachten.
4.
Merzenich liegt nach DIN 4149 in der Erdbebenzone 3.
5.
Auf die §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz (DSchG NW) wird hingewiesen. Beim
Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, Tel. 02425/ 9039-0, Fax / 9039-199, unverzüglich zu
informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des Rhein. Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
6.
Sind in der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplanes / der Änderung lineare
Signaturen der Planzeichenverordnung unmittelbar nebeneinander oder neben einer
Flurstücksgrenze ohne Angabe eines Abstandsmaßes gezeichnet, so fallen sie als
Festsetzungen miteinander oder mit der parallel verlaufenden Flurstücksgrenze
zusammen.
7.
Die Abstandsliste sowie die Anhänge 2 und 3 zum Abstandserlass NRW (06.06.2007/
MBl. NRW. 2007 S. 659.), sowie ferner die Normen und anderen technischen
Regelwerke, auf die im Bebauungsplan Bezug genommen wird, werden mit dem
Bebauungsplan in der Gemeindeverwaltung Merzenich, (Bauabteilung, Valdersweg 1,
52399 Merzenich) während der Dienststunden zur Einsichtnahme bereitgehalten.
8.
Bauarbeiten auf derzeit vorhandenem Ackerland – Bauzeitenregelung gemäß § 44
Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG:
Der Beginn der Bauarbeiten, insbesondere das Abschieben von Oberboden, soll
außerhalb der Vogelbrut (01.03. – 30.09.) erfolgen. Ausnahmen hiervon bedürfen einer
Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren und einer
vorhergehenden Überprüfung auf Vogelbrut.
9.
Der Änderungsbereich liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld
„Horrem 23“ im Eigentum der RWE Power AG.
Der Planungsbereich ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus
bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine
Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten
Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung
der
bergbaulichen
Sümpfungsmaßnahmen
ein
Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei
einem
späteren
Grundwasserwiederanstieg
sind
hierdurch
bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen
zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei
Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
In dem als GE 1 gegliederten Teil des Gewerbegebietes sind die Betriebsarten der
Abstandsklassen I bis VI des Abstandserlasses des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 nicht zulässig.
Betriebsarten der Abstandsklasse VI können nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen
werden, wenn ein Unbedenklichkeitsnachweis erbracht wird. Dabei muss u. a.
sichergestellt werden, dass in den benachbarten Wohngebieten der
Immissionsrichtwert von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) und in den
benachbarten Mischgebieten der Immissionsrichtwert von tagsüber 60 dB (A) und
nachts 45 dB (A) in der Summe aller Betriebsgeräusche nicht überschritten wird.
In dem als GE 2 gegliederten Teil des Gewerbegebietes sind die Betriebsarten der
Abstandsklassen I bis V des Abstandserlasses des Ministers für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom 02.04.1998 nicht zulässig.
Betriebsarten der Abstandsklasse V können nach § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen
werden, wenn der Nachweis vorliegt, dass diese Betriebe und Anlagen in ihrem
Abstandserfordernis den Betrieben und Anlagen entsprechen, die in dem jeweiligen
Teil des Baugebietes zulässig sind.
In den Gewerbegebieten GE 1 und GE 2 sind jeweils auch solche Betriebe und
Anlagen unzulässig, die nicht in der Abstandsliste aufgeführt sind, jedoch Emissionen
aufweisen, die mit denjenigen der aufgeführten Betriebe und Anlagen vergleichbar
sind. Dies gilt insbesondere für Betriebe und Anlagen, die in den Anhängen 2 und 3
zum Anstandserlass enthalten sind.
1.3
Maß der baulichen Nutzung
Überschreitung der zulässigen Grundfläche gem. § 19 Abs. 4 BauNVO
In den Gewerbegebieten ist die Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
durch Grundflächen der im § 19 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Anlagen (Garagen und
Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO, bauliche
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche) nicht zulässig. Überschreitungen in
geringfügigem Ausmaß im Sinne von § 19 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BauNVO können
jedoch zugelassen werden.
1.4
Höhenlage der baulichen Anlagen
Die maximale Gebäudehöhe beträgt 12,00 m. Bezugshöhe ist die natürliche
Geländeoberfläche.
1.5
Ausnahmen gem. § 31 BauGB
Vor der Außenwand vorstehende Bauteile wie Eingangstreppen oder Rampen und
deren Überdachungen sowie sonstige Vorbauten wie Erker und Balkone dürfen die
überbaubaren Grundstücksflächen maximal um 2,0 m überschreiten.
Krananlagen können auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet
werden. Die Höhe von Krananlagen darf die festgesetzte maximale Gebäudehöhe
überschreiten.
Versickerung des Niederschlagswassers
Das gesamte im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser von Dach-, Fahr- und
Stellplatzflächen ist auf der „Fläche für die Versickerung von Niederschlagswasser“ zu
versickern. Die Versickerung muss als Mulden-Rigolenversickerung über eine belebte
Oberbodenschicht
erfolgen.
Die
Versickerungsmulden
sind
mit
einer
Extensivrasenmischung zu bepflanzen.
Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nicht
zulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsflächen für den Verkauf an Endverbraucher
zugelassen werden, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt.
Gliederung des Gewerbegebietes
Pflanz- und Pflegevorschriften
Die Anpflanzungen sind so zu schützen, zu pflegen und zu unterhalten, dass ihre
funktionsgerechte Entwicklung dauerhaft gesichert ist. Eine ungestörte Entwicklung der
Anpflanzung ist zu gewährleisten. Bei den anzulegenden Gehölzflächen ist besonders
darauf zu achten, dass der Schutz der Gehölze gegen Wildverbiss gewährleistet ist.
Nach Ablauf der ersten Vegetationsperiode sind eingegangene Gehölze zu ersetzen.
Es sind grundsätzlich die Pflanzabstände entsprechend den Vorschriften des
Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NW) einzuhalten.
In der Pflanzenliste können giftige Pflanzen aufgeführt sein. In Bereichen, die von
Kleinkindern genutzt werden können, ist auf die Anpflanzung von giftigen Pflanzen zu
verzichten.
Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind die nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Anlagen für kirchliche, kulturelle, und soziale Zwecke sowie
Vergnügungsstätten nicht zulässig.
1.2
Zeitpunkt der Anpflanzungen
Die Anpflanzungen sind spätestens in der zwei Jahre nach Beginn der jeweiligen
privaten Baumaßnahmen folgenden Pflanzperiode durch die Grundstückseigentümer
durchzuführen.
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 BauGB
Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO
Im Gewerbegebiet sind gemäß § 1 Abs. 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) die nach
§ 8 Abs. 2, Nr. 1 BauNVO allgemein zulässigen Bordellbetriebe und bordell-ähnliche
Betriebe, Spielhallen und Wettbüros nicht zulässig.
Bluthartriegel (Cornus sanguinea)
Hasel (Corylus avellana)
Hundsrose (Rosa canina)
Salweide (Salix caprea)
Stechpalme (Ilex aquifolium)
Sträucher: 2 x verpflanzt, 80-100 cm Höhe
Bäume: 2 x verpflanzt, 100-125 cm Höhe
A. Festsetzungen gem. § 9 BauGB und BauNVO i.V. m. PlanzV 90
1.
1.1
STRÄUCHER Anteil 80 %
Pflanzqualität, Mindestanforderungen
Die Begründung vom ...................... ist beigefügt.
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Nr. A 4, 4. Änderung
„Gewerbegebiet Girbelsrath“
Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern