Daten
Kommune
Merzenich
Größe
1,5 MB
Datum
18.05.2017
Erstellt
28.04.17, 12:19
Aktualisiert
28.04.17, 12:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Ministerium für
Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Finanzministerium
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf
18 September 2013
Bezirksregierung
Arnsberg
Detmold
Düsseldorf
Köln
Münster
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Aktenzeichen
(bei Antwort bitte angeben)
33 - 47.03.03/02-
Telefon 0211 871-2467
nachrichtlich:
Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen
Postfach 10 18 79
44608 Herne
Städtetag
Nordrhein-Westfalen
Postfach 51 06 20
50942 Köln
Städte- und Gemeindebund
Nordrhein-Westfalen
Postfach 10 39 52
40030 Düsseldorf
Landkreistag
Nordrhein-Westfalen
Kavalleriestr. 8
40213 Düsseldorf
Pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich (Sportpauschale) nach
dem Gemeindefinanzierungsgesetz (GFG)
Erlass vom 10. März 2004 mit dem Aktenzeichen 33-50.20.24-2280/03,
KomF 1430-21 IV B 3
Dienstgebäude und Lieferanschrift:
Haroldstr. 5. 40213 Düsseldorf
Telefon 0211 871-01
Telefax 0211 871-3355
poststelle©mik.nrw.de
www.mik.nrw.de
Nach dem jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetz erhalten die Gemeinden pauschale Zuweisungen zur Unterstützung der Erfüllung kom-
öffentliche Verkehrsmittel:
Rheinbahnlinien 704, 709, 719
Haltestelle: Poststraße
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munaler Aufgaben im Sportbereich. Die herausragenden Sportstätten
i. S. der ,,Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Investitionsmaßnahmen an herausragenden Sportstätten" vom
12. Dezember 2008 werden nach Maßgabe dieser Richtlinien und nach
Maßgabe des Landeshaushaltes gefördert.
Mit dem Runderlass vom 10. März 2004 haben das Innenministerium
(33-50.20.24-2280/03) und das Finanzministerium (KomF 1430-21 IV B
39) die nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz möglichen Verwendungszwecke für den Einsatz der Sportpauschale dargelegt. Dieser Erlass wurde infolge der Neuordnung der Begriffsbestimmungen in der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (H0A1) und der Reform
des kommunalen Haushaltsrechts überarbeitet und wird durch diesen
Erlass ersetzt.
A. Verwendungszwecke
Die Sportpauschale ist zur Förderung des allgemeinen Sportstättenbedarfs in den Gemeinden im Sportbereich einzusetzen. Nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz sind die Zuweisungen für den Neu-, Umund Erweiterungsbau. den Erwerb, sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung. raumbildende Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen. Mit den Mitteln
der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von
Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert
werden. Die Sportpauschale darf nicht zur Deckung von Personalaufwendungen der Gemeinde eingesetzt werden.
Die Gemeinden haben in Eigenverantwortung über die zweckentsprechende Verwendung der zugewiesenen investiven Finanzmittel zu entscheiden. Für die Verwendung der Sportpauschale werden folgende
Hinweise gegeben:
1. Neu-, und Erweiterungsbauten sowie Neuanlagen, Wiederaufbauten
und Umbaumaßnahmen von Sportstätten
Der Bau von Sportstätten kann mit Mitteln der Sportpauschale finanziert
werden. Zum Bau von Sportstätten zählen Neu- und Erweiterungsbauten sowie Neuanlagen, die erstmalig errichtet oder neu hergestellt bzw.
ergänzt werden. Zu Neubauten zählen auch Wiederaufbauten, wenn
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vormals zerstörte Bauten auf vorhandenen Bau- und Anlageteilen wiederhergestellt werden und dafür eine neue Planung erforderlich ist.
Die Mittel der Sportpauschale können für den Umbau von Sportstätten
und -teilen i. S. von baulichen Umgestaltungen im Bestand mit Eingriffen
in die Konstruktion verwendet werden.
2. Modernisierung, raumbildende Ausbauten und Instandsetzungen von
Sportstätten
Die Mittel der Sportpauschale können für bauliche Maßnahmen zur
nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes eines Objektes (Modernisierung), die innere Gestaltung oder Erstellung von Innenräumen ohne
wesentliche Eingriffe in Bestand oder Konstruktion (raumbildende Ausbauten) und für Maßnahmen zur Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustands einer Sportstätte oder
-teilen (Instandsetzungen) eingesetzt werden.
3. Erwerb, Miete und Leasing von Sportstätten
Der Erwerb von Sportstätten ist mit Mitteln der Sportpauschale zulässig.
Wird eine Sportstätte durch einen Investor erstellt und von der Gemeinde im Wege von Miete oder Leasing genutzt, können die Miete oder die
Leasingraten mit der Sportpauschale finanziert werden. Diese Vorgabe
gilt auch bei Sportstätten, die im Wege eines ÖPP-Projektes erstellt
werden.
4. Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten
Die Sportpauschale kann für die Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände von Sportstätten eingesetzt werden. Sie ist nicht auf die Verwendung für die erstmalige Anschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen bei neuen Sportstätten beschränkt. Unter Einrichtung und Ausstattung ist dabei das für die jeweilige vorgesehene Sportart notwendige bewegliche Anlagevermögen zu verstehen. Die Mittel
der Sportpauschale dürfen nicht für Verbrauchsgegenstände eingesetzt
werden.
5. Sportpauschale und Schulpauschale/Bildungspauschale
Für kommunale Sportstätten, die ausschließlich dem Schulsport dienen,
ist nicht die Sportpauschale, sondern die Schulpauschale/Bildungspauschale einzusetzen. Bei einer Mischnutzung von Sportstätten kann
eine Finanzierung aus beiden Pauschalen erfolgen, wobei sich die An-
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teile der jeweiligen Pauschalen am jeweiligen Nutzungsverhältnis durch
den allgemeinen Sport und den Schulsport orientieren sollen.
B. zusätzliche kommunale Verwendungszwecke
1. Finanzierungskosten
Die Mittel der Sportpauschale können in dem Umfang zur Finanzierung
von aufgenommenen Krediten für Investitionen (vgl. § 86 GO NRW),
soweit es sich bei diesen nicht um bereits abgeschlossene projektbezogene Einzelfördermaßnahmen handelt, eingesetzt werden, in dem Kredite für den Bau oder Erwerb von Sportstätten eingesetzt werden.
2. Kommunaler Eigenanteil
Die Mittel der Sportpauschale können als kommunaler Eigenanteil von
zu fördernden Maßnahmen im Sportbereich verwendet werden.
C. Ansparen der Finanzmittel
Die Mittel der Sportpauschale, die im Haushaltsjahr der Zuweisung nicht
für die damit vorgesehenen Zwecke verwendet werden können, dürfen
für die Finanzierung späterer oder größerer Projekte angespart werden.
Diese Mittel behalten ihre gesetzliche Zweckbindung und sind daher
künftig nur zweckentsprechend einzusetzen. Ihr Einsatz soll baldmöglichst für die zulässigen Zwecke der Sportpauschale erfolgen. Beim Ansparen der noch nicht zweckentsprechend verwendeten Finanzmittel
sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften zu beachten.
D. Weiterleitung der Finanzmittel
Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Mittel der
Sportpauschale auch an Dritte, z. B. Vereine, weiterleiten, soweit diese
Maßnahmen mit investivem Charakter nach dem Abschnitt A. „Verwendungszwecke" durchführen und die zweckentsprechende Verwendung
sichergestellt wird. Die Dritten dürfen die Mittel der Sportpauschale nicht
zur Deckung von Personalaufwendungen, insbesondere nicht für die
Förderung der Arbeit von Übungsleitern in Sportvereinen einsetzen.
Darüber hinaus dürfen sie die Mittel nicht für die Unterhaltung der Sportstätten verwenden.
Soweit die Kommune mit den an Dritte weitergeleiteten Mitteln eine Gegenleistung verbunden hat, ist eine entsprechende Aktivierung in der
gemeindlichen Bilanz vorzunehmen (vgl. § 43 Absatz 2 GemHVO
NRW).
Ministerium für
Inneres und Kommunales
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Finanzministerium
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Zusatz für die Bezirksregierungen
Ich bitte die Gemeinden entsprechend zu unterrichten.
Ministerium für Inneres
Finanzministerium
und Kommunales
Im Auftrag
Im Auftrag
gez. Dohmen
gez. Ventz