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Mitteilungsvorlage (Grobstauberfassung im Rheinischen Braunkohlenrevier Hier: Messwerte für das Jahr 2016)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
147 kB
Datum
09.02.2017
Erstellt
09.02.17, 16:06
Aktualisiert
09.02.17, 16:06
Mitteilungsvorlage (Grobstauberfassung im Rheinischen Braunkohlenrevier
Hier: Messwerte für das Jahr 2016) Mitteilungsvorlage (Grobstauberfassung im Rheinischen Braunkohlenrevier
Hier: Messwerte für das Jahr 2016)

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GEMEINDE MERZENICH Der Bürgermeister „GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“ Mitteilungsvorlage Nr./Drucksache: M2/2017 Verantwortlicher Fachbereich: FB 3 Zur Beratung in: öffentlicher Sitzung Vorgesehene Beratungsfolge: Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Sachbearbeiter: Elisabeth Plath Aktenzeichen: @AKZ@ Datum: 02.02.2017 Termin: 09.02.2017 Betreff / TOP: Grobstauberfassung im Rheinischen Braunkohlenrevier Hier: Messwerte für das Jahr 2016 Sachverhalt / Begründung: Die Bezirksregierung Arnsberg überwacht die Grobstaubbelastung, also die Staubniederschlagssituation im Rheinischen Braunkohlenrevier seit Jahren kontinuierlich an derzeit 72 Messstellen. Anhand der jeweiligen Gauß-Krüger-Koordinaten sind die Messorte eindeutig definiert und zu identifizieren. Die Messungen werden von einem hierfür nach § 26 BlmSchG durch die oberste Landesbehörde in NRW anerkannten Gutachter durchgeführt und der Bergbehörde unmittelbar vorgelegt. Die an den Messorten ermittelten und nach den rechtlichen Vorgaben berechneten Werte lagen im Jahr 2016 zwischen 0,05 und 0,23 g/m2d und somit unter dem nach TA-Luft zulässigen Jahresmittelwert von 0,35 g/m2d (Gramm je Quadratmeter und Tag). Für einzelne Messstellen liegen eindeutige Indizien für eine bergbaubedingte Beeinflussung vor; für andere sind dagegen bergbaufremde Verursacher maßgeblich verantwortlich. Die im Rheinischen Braunkohlenrevier ermittelten Staubniederschlagsbelastungen liegen insgesamt in einem für landwirtschaftliche Gebiete üblichen Niveau. Als Grobstaub werden partikelförmige Luftverunreinigungen bezeichnet, die durch trockene Sedimentation und Niederschläge aus der Atmosphäre ausfallen (Deposition). Dies sind definitionsgemäß alle Partikel in der Luft mit einem Durchmesser über 10 pm (1 Hundertstel Millimeter). Bei Partikeln unter 10 um spricht man vom sogenannten Feinstaub. Grobstaub zählt zu den nicht gefährdenden Stäuben, da die größeren Partikel - im Gegensatz zum Feinstaub - beim Einatmen nicht bis in die Lunge gelangen. Grobstaub kann zu Belästigungen führen, wenn er sich für den Menschen sichtbar als Staubniederschlag auf Dächern, Terrassen oder Gartenmöbeln ablagert. Zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag von nicht gefährdenden Stäuben sind gesetzlich einzuhaltende Immissionswerte festgeschrieben. Eine Messung des Staubniederschlags von nicht gefährdenden Stäuben durch Probenahme und Wägung erfolgt mittels der „Bergerhoff-Methode" nach VDI-Richtlinie 4320 Blatt 2 vom Januar 2012. Dieses Messverfahren hat sich im Aufbau und in der Art der Auswertung seit langen Jahren bewährt. Das Verfahren entspricht dem Stand der Messtechnik. Alternative Messverfahren sind aktuell nicht verfügbar. Den rechtlichen Rahmen zur Beurteilung der Staubsituation im Rheinischen Braunkohlenrevier bilden das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) und die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft). Die TA Luft konkretisiert die Vorgaben und die Schädlichkeitsschwelle nach dem BlmSchG für die Luftschadstoffe Fein- und Grobstaub. Der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Grobstaub von nicht gefährdenden Stäuben ist nach der TA Luft sichergestellt, wenn die ermittelte Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt den Immissionswert von 0,35 g/m2d im Jahresmittel überschreitet. Da es sich hier um einen Jahresmittelwert handelt, kann es vorkommen und entspricht es auch der Rechtslage, wenn der Immissionswert in einzelnen Monaten höher ist als 0,35 g/m2d. Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in: Bürgermeister: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) Datum: Datum: Datum: 2