Daten
Kommune
Merzenich
Größe
103 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
28.02.17, 11:13
Aktualisiert
28.02.17, 11:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Herrn
Robert Geich
Jahnstraße 14 A
52399 Merzenich
Sachgebiet:
Wahlen
Aktenzeichen:
000-04 Hö/Auskunft erteilt:
Herr Höhn
Zimmer-Nummer: 34
Zentrale:
02421/399-0
Durchwahl:
150
Telefax:
02421/ 399-299
e-Mail: buergermeister@gemeinde-merzenich.de
Merzenich, den 22. Februar 2017
Ersatzbestimmung als Gemeindevertreter
Sehr geehrter Herr Geich,
Herr Frank Abschlag hat mit Wirkung zum 28.02.2017 sein Ratsmandat niedergelegt.
Nach Maßgabe der Reserveliste der Wählervereinigung „aktiv für Merzenich e.V. (aktiv
für Merzenich) sind Sie als dessen Nachfolger für den Gemeinderat der Gemeinde Merzenich festgestellt worden.
Ich bitte Sie gemäß § 36 des Kommunalwahlgesetzes und § 62 der Kommunalwahlordnung innerhalb einer Woche schriftlich zu erklären, ob Sie die Wahl annehmen. Einen
Erklärungsvordruck füge ich diesem Schreiben bei.
Ich weiße darauf hin, dass
1. die Wahl, vorbehaltlich der besonderen Regelung in Nummer 5, als angenommen gilt,
wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht,
2. eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt,
3. ein Bewerber, der im Wahlbezirk und auf der Reserveliste aufgestellt ist, auch aus der
Reserveliste ausscheidet, wenn er die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt,
4. ein Bewerber der Reserveliste, der gleichzeitig als Ersatzbewerber für einen anderen
Bewerber aufgestellt ist, auch als Ersatzbewerber ausscheidet, wenn er die Annahme
der auf ihn nach der Reihenfolge entfallenen Wahl ausschlägt,
5. der Gewählte, falls auf ihn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a,
c, e oder Abs. 6 des Gesetzes zutreffen, die Beendigung seines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses (§ 13 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes) durch eine schriftliche Bescheinigung des Dienstherrn oder der Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei
der er beschäftigt ist, nachweisen muss oder, falls auf ihn die Voraussetzungen des §
13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b oder d des Gesetzes zutreffen, durch eine schriftliche
- 2-
-2Bescheinigung des Dienstherrn nachweisen muss, dass er nicht mehr unmittelbar mit
der Ausübung der allgemeinen Aufsicht oder Sonderaufsicht befasst ist, und dass die
Wahl als abgelehnt gilt, falls dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf der Frist erbracht
wird,
6. eine Ablehnung nicht widerrufen werden kann,
7. die Mitgliedschaft im Rat der Gemeinde Merzenich mit dem Eingang der Annahmeerklärung, im Falle der Nummer 1 mit Fristablauf, erworben wird, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung.
Mit freundlichen Grüßen
(Gelhausen)
Anlagen
Auszug aus dem Kommunalwahlgesetz - § 13 Annahmeerklärung