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Beschlussvorlage (Planzeichnung, text. Festsetzungen, Begründung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,4 MB
Datum
25.03.2010
Erstellt
12.03.10, 21:22
Aktualisiert
12.03.10, 21:22

Inhalt der Datei

4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Satzung – GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ als B-Plan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB Planzeichnung Festsetzungen Begründung Stand: Februar 2010 - Satzung - 1 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Satzung – Inhaltsverzeichnis Seite Übersichtskarte A Präambel B Bestandsplan C Planzeichnung D Planzeichenerklärung / Festsetzungen E Textliche Festsetzungen F Verfahrensvermerke G Begründung H I. Allgemeines 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit der Planung 10 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan 10 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung 10 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches 10 5. Verfahren 11 II Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung 6. Städtebauliches Konzept 11 7. Erläuterung der Festsetzungen 12 8. Niederschlagwasser-Beseitigung 12 8. Versorgungsleitungen 12 9. Auswirkungen der Planung, insbesondere Eingriffsregelung 12 Planskizzen zur Ausgleichsbilanzierung Planskizze Alternativstandorte Baumpflanzung 2 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ A. Übersichtskarte 3 – Satzung – 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ B. – Satzung – Präambel Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr.01/07 „Holzkamp“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Leopoldshöhe, _______________ ________________________ Bürgermeister Hinweis zur Begründung Die anliegende Begründung lag dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zum Satzungsbeschluss vor. Leopoldshöhe, den__________________ __________________________ Bürgermeister 4 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ C. Bestandsplan 5 – Satzung – 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ D. Planzeichnung 6 – Satzung – 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ E. – Satzung – Planzeichenerklärung Zeichnerische Festsetzungen Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohngebiet (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO) Maß der baulichen Nutzung GRZ z.B. 0,4 Grundflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) GFZ z.B. 0,5 Geschossflächenzahl (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) z.B. I Zahl der Vollgeschosse (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO) Bauweise, Baulinie, Baugrenze Baugrenze (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) O offene Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO) nur Einzel- und Doppelhaushälften zulässig (§ 9 (1) Nr.1 BauGB) Geh-, Fahr und Leitungsrechte mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke zu belastende Flächen. 7 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Satzung – Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft Anpflanzung von Bäumen, Einzelmaßnahme (§ 9 (1) Nr. 20, 25,(6) BauGB) Hinweis: In Abhängigkeit von zukünftigen Grundstückszufahrten können die Baumstandorte geändert werden. Sonstige Planzeichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 (7) BauGB) SD Satteldach (§ 9 (1) BauGB, § 86 BauO) X Gebäude ohne Katasternachweis Vorhandene Elektroversorgungsleitung 8 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ F. – Satzung – Textliche Festsetzungen Die textlichen Festsetzungen zum B-Plan Nr. 01/07 „Holzkamp“ bleiben ohne Änderungen in vollem Umfang bestehen. G. Verfahrensvermerke 9 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Satzung – H. Begründung I. Allgemeines 1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ setzt auf dem historischen Flurstück Nr. 100 mit einer Gesamtgröße von ca. 6.100 m² u. a. überbaubare Flächen fest. Für dieses – bislang noch als Brachfläche / Wiese liegende Grundstück – soll im südlichen, ca. 3.533 m² großen Teil im Sinne einer Innenentwickung nunmehr die Nutzung und Bebauung als Wohnbaugrundstück umgesetzt werden. Um die Realisierung der Planung zu ermöglichen, soll die im jetzigen Bebauungsplan 01/07 „Holzkamp“ festgelegte Erschließung der Baugrundstücke im rückwärtigen Bereich verlegt, sowie die Baufenster zugunsten besserer baulicher Nutzungsmöglichkeiten geändert werden. Infolgedessen sollen auch einzelne der festgesetzten Bäume entlang der Grester Straße aufgrund der hier notwendigen Grundstückserschließungen entfallen. Diese sollen stattdessen auf angrenzende Flächen des Grundstückseigentümers angepflanzt werden. 2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt geändert mit der 18. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als Wohnbaufläche dar. Die vorliegende Planung stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein. 3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung des Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt dargestellt. Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung und Raumordnung überein. 4. Abgrenzung des Geltungsbereiches Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Flur 7 der Gemarkung Greste und betrifft eine Teilfläche des Flurstückes 100. Der Geltungsbereich wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt: • • • • Im Norden durch eine Grenzlinie zwischen Grester Straße und Flurstück 569 Im Westen durch die angrenzende Grester Straße. Im Osten durch den Kastanienweg. Im Süden durch die angrenzenden Flurstücke 586 (Kastanienweg Nr.27) und 587 (Nr.27a) sowie 99 (Grester Straße Nr.104). Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 3.533 m². Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt. 10 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ 5. – Satzung – Verfahren Das Änderungsgebiet liegt in einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Als Gebietscharakter ist WA festgesetzt. Das Umfeld der betreffenden Flächen ist bereits überwiegend bebaut. Die geplante zulässige Grundfläche gem. § 19 (2) BauNVO liegt deutlich unter 20.000 m². Das Änderungsverfahren wird deshalb als vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13a BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung - durchgeführt. Grundzüge der Planung sind durch die Änderung nicht berührt. Im Rahmen einer üblicherweise im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan durchzuführenden Umweltprüfung sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende Schutzgüter zu betrachten. • • • • Tiere, Pflanzen und Boden, Wasser, Luft und Klima, das Wirkungsgefüge der v.g., Landschaft, biologische Vielfalt sowie Mensch und Auswirkungen auf sonstige Kulturgüter Die Beeinträchtigung der Schutzgüter wird durch die vorliegende Planung nicht vergrößert. Die Planung ändert die bestehenden Baurechte nicht. In diesem Bauleitplanverfahren zur Innenentwicklung kann aber ohnehin auf die Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB verzichtet werden. Die Erarbeitung eines Umweltberichtes sowie einer zusammenfassenden Erklärung ist deshalb nicht erforderlich. II Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung 6. Städtebauliches Konzept Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ setzt auf dem historischen Flurstück Nr. 100 mit einer Gesamtgröße von ca. 6.100 m² eine überbaubare Fläche fest. Für dieses – bislang als Brachfläche liegende Grundstück – wird jetzt im südlichen ca. 3.600m² großen Bereich des Flurstückes, im Sinne einer Nachverdichtung die Umsetzung der Planung und eine Nutzung als Wohnbaugrundstück angestrebt. Aus diesem Grund soll die im jetzigen Bebauungsplan 01/07 „Holzkamp“ festgelegte Erschließung der Baugrundstücke im rückwärtigen Bereich verlegt, sowie die Baufenster zugunsten zweckmäßigerer Grundstücksausnutzungen geändert werden. Aufgrund von Eigentumsverhältnissen kann die Erschließung der rückwärtigen Flächen nicht, wie im jetzigen Bebauungsplan 01/07 „Holzkamp“ festgelegt, vom Wendehammer des Kastanienweges erfolgen, sondern muss als kurzer Wohnstichweg von der Grester Straße angelegt werden. Damit wäre die umfassende Erschließung der im rückwärtigen Bereich geplanten Baugrundstücke gesichert. Eine Teilfläche des Flurstückes 100 wird deshalb als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt. Um eine bessere bauliche Nutzung der rückwärtigen Grundstücksteile zu erreichen, ist die Verlegung der Baufenstergrenzen um einige Meter westlich in Richtung Grester Straße notwendig und sinnvoll. 11 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Satzung – Im rechtskräftigen B-Plan ist entlang der Grester Straße eine Baumreihe in einem dichten Pflanzabstand von ca. 10m festgesetzt. Zugunsten der neu geplanten Grundstückserschließungen können drei der im Bebauungsplan festgesetzten Bäume an diesen Standorten nicht angepflanzt werden. Die an dieser Stelle wegfallenden Bäume sollen ersatzweise auf den Freiflächen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes 100 angepflanzt werden (siehe auch Planskizze unter Punkt 8). Diese Anpflanzung soll durch städtebaulichen Vertrag gesichert werden. 7. Erläuterung der Festsetzungen Die zeichnerischen Festsetzungen werden wie vorstehend erläutert geändert. Die übrigen Festsetzungen werden aus dem bereits rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahr 2007 übernommen. Insbesondere die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie alle übrigen textlichen Festsetzungen bleiben unverändert, da keine Notwendigkeit einer Änderung erkennbar ist. Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist geboten. Diese entspricht den ausgeübten Nutzungen im Planungsgebiet und der direkten Umgebung. Das Maß der baulichen Nutzung entspricht – unter anderem bezogen auf die Grundflächenzahl (GRZ) – den Festsetzungen aus dem bereits rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahre 2007. Dadurch wird sichergestellt, dass sich zukünftige Neubauten in die bestehenden Siedlungsstrukturen einfügen. Die bereits festgesetzte Zahl der Vollgeschosse wird ebenfalls beibehalten. 8. Niederschlagswasser-Beseitigung Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist entsprechende des in Folge eines OVGUrteils geänderten Landeswassergesetzes seit 2007 im Regelfall nicht mehr möglich. Im Landeswassergesetz und der hierauf basierenden Abwasserbeseitigungsatzung der Gemeinde Leopoldshöhe wurde der Anschluss- und Benutzungszwang auch für Regenwasser festgeschrieben. Die Voraussetzungen (öffentliche Kanalisation) sind erfüllt. Die Bodenverhältnisse im Gebiet (K-Wert ca. 5x10 -6 ) lassen eine Versickerung nicht zu. 9. Versorgungsleitungen Die im Bereich angrenzend an den Änderungsbereich in den Verkehrsflächen der Grester Straße und im Kastanienweg vorhandenen Elektroversorgungsleitungen (Niederspannung) werden nachrichtlich dargestellt. Bei Anpflanzungen im Einwirkungs-bereich der betreffenden Leitungen ist das einschlägige DVGW-Regelwerk (Arbeitsblatt GW 125) anzuwenden. 10. Auswirkungen der Planung, insb. Eingriffsregelung Nachteilige Auswirkungen sind durch die beabsichtigten Änderungen des B-Planes nicht zu erwarten. Die Überarbeitung und Ergänzung der Aussagen zur Eingriffsregelung ist nicht notwendig. Zwar ist gemäß den neuen zeichnerischen Festsetzungen insgesamt ein etwas größeres Flächenpotential für bauliche Nutzungen bzw. die geplante Erschließung vorgesehen (siehe hierzu Planskizzen zur Ausgleichsbilanzierung). Die Obergrenze der baulichen Nutzung, d. h. die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 GRZ bleibt aber weiterhin gültig. Nach wie vor ist also bei künftigen Vorhaben demnach eine maximale Obergrenze der baulich genutzten 12 4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“ – Satzung – Flächen von etwa 1.416 m² - bezogen auf den Änderungsbereich - einzuhalten. Insgesamt ist deshalb auch nach der Planänderung keine höhere Gesamtversiegelung zulässig. Deshalb sind keine über die im rechtkräftigen Plan hinausgehenden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 1a BauGB für die zulässigen baulichen Eingriffe erforderlich, Planskizzen zur Ausgleichsbilanzierung Planskizze Alternativstandorte Baumpflanzung 13