Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
1,4 MB
Datum
25.03.2010
Erstellt
12.03.10, 21:22
Aktualisiert
12.03.10, 21:22
Stichworte
Inhalt der Datei
4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
– Satzung –
GEMEINDE LEOPOLDSHÖHE
4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/07 „Holzkamp“
als B-Plan der Innenentwicklung gem. § 13a BauGB
Planzeichnung
Festsetzungen
Begründung
Stand: Februar 2010
- Satzung -
1
4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
– Satzung –
Inhaltsverzeichnis
Seite
Übersichtskarte
A
Präambel
B
Bestandsplan
C
Planzeichnung
D
Planzeichenerklärung / Festsetzungen
E
Textliche Festsetzungen
F
Verfahrensvermerke
G
Begründung
H
I. Allgemeines
1. Ziel, Zweck und Notwendigkeit der Planung
10
2. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
10
3. Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
10
4. Abgrenzung des Geltungsbereiches
10
5. Verfahren
11
II Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
6. Städtebauliches Konzept
11
7. Erläuterung der Festsetzungen
12
8. Niederschlagwasser-Beseitigung
12
8. Versorgungsleitungen
12
9. Auswirkungen der Planung, insbesondere Eingriffsregelung
12
Planskizzen zur Ausgleichsbilanzierung
Planskizze Alternativstandorte Baumpflanzung
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4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
A.
Übersichtskarte
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– Satzung –
4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
B.
– Satzung –
Präambel
Aufgrund des § 1 Abs. 3 und des § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 86 der Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) i.V. mit § 41 der Gemeindeordnung NRW (GO
NRW) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe die 4. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr.01/07 „Holzkamp“, bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen
Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen.
Leopoldshöhe, _______________
________________________
Bürgermeister
Hinweis zur Begründung
Die anliegende Begründung lag dem Rat der Gemeinde Leopoldshöhe zum
Satzungsbeschluss vor.
Leopoldshöhe, den__________________
__________________________
Bürgermeister
4
4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
C.
Bestandsplan
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– Satzung –
4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
D.
Planzeichnung
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– Satzung –
4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
E.
– Satzung –
Planzeichenerklärung
Zeichnerische Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet
(§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §4 BauNVO)
Maß der baulichen Nutzung
GRZ z.B. 0,4
Grundflächenzahl
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
GFZ z.B. 0,5
Geschossflächenzahl
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
z.B. I
Zahl der Vollgeschosse
(§ 9 (1) Nr. 1 BauGB, § 16 BauNVO)
Bauweise, Baulinie, Baugrenze
Baugrenze
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
O
offene Bauweise
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 22 und § 23 BauNVO)
nur Einzel- und Doppelhaushälften zulässig
(§ 9 (1) Nr.1 BauGB)
Geh-, Fahr und Leitungsrechte
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(§9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger und
Nutzungsberechtigten der angrenzenden Grundstücke zu belastende
Flächen.
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4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
– Satzung –
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
Anpflanzung von Bäumen, Einzelmaßnahme
(§ 9 (1) Nr. 20, 25,(6) BauGB)
Hinweis:
In Abhängigkeit von zukünftigen Grundstückszufahrten können die
Baumstandorte geändert werden.
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
(§ 9 (7) BauGB)
SD
Satteldach
(§ 9 (1) BauGB, § 86 BauO)
X
Gebäude ohne Katasternachweis
Vorhandene Elektroversorgungsleitung
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4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
F.
– Satzung –
Textliche Festsetzungen
Die textlichen Festsetzungen zum B-Plan Nr. 01/07 „Holzkamp“ bleiben ohne Änderungen in
vollem Umfang bestehen.
G.
Verfahrensvermerke
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4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
– Satzung –
H. Begründung
I.
Allgemeines
1.
Ziel, Zweck und Notwendigkeit des Bebauungsplanes
Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ setzt auf dem historischen
Flurstück Nr. 100 mit einer Gesamtgröße von ca. 6.100 m² u. a. überbaubare Flächen fest.
Für dieses – bislang noch als Brachfläche / Wiese liegende Grundstück – soll im südlichen,
ca. 3.533 m² großen Teil im Sinne einer Innenentwickung nunmehr die Nutzung und
Bebauung als Wohnbaugrundstück umgesetzt werden.
Um die Realisierung der Planung zu ermöglichen, soll die im jetzigen Bebauungsplan 01/07
„Holzkamp“ festgelegte Erschließung der Baugrundstücke im rückwärtigen Bereich verlegt,
sowie die Baufenster zugunsten besserer baulicher Nutzungsmöglichkeiten geändert
werden. Infolgedessen sollen auch einzelne der festgesetzten Bäume entlang der Grester
Straße aufgrund der hier notwendigen Grundstückserschließungen entfallen. Diese sollen
stattdessen auf angrenzende Flächen des Grundstückseigentümers angepflanzt werden.
2.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Gemeinde Leopoldshöhe vom 15.06.1971, zuletzt
geändert mit der 18. Änderung, stellt den Änderungsbereich bereits als Wohnbaufläche dar.
Die vorliegende Planung stimmt daher mit der Darstellung des wirksamen Flächennutzungsplanes überein.
3.
Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung
Im GEP (TA Oberbereich Bielefeld) ist der Geltungsbereich der vorliegenden Änderung des
Bebauungsplanes als Allgemeiner Siedlungsbereich und Siedlungsschwerpunkt dargestellt.
Die Planungsziele und Festsetzungen stimmen daher mit den Zielen der Regionalplanung
und Raumordnung überein.
4.
Abgrenzung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Flur 7 der Gemarkung Greste und betrifft eine
Teilfläche des Flurstückes 100. Der Geltungsbereich wird im Einzelnen wie folgt umgrenzt:
•
•
•
•
Im Norden durch eine Grenzlinie zwischen Grester Straße und Flurstück 569
Im Westen durch die angrenzende Grester Straße.
Im Osten durch den Kastanienweg.
Im Süden durch die angrenzenden Flurstücke 586 (Kastanienweg Nr.27) und 587
(Nr.27a) sowie 99 (Grester Straße Nr.104).
Der gesamte Änderungsbereich umfasst eine Flächengröße von ca. 3.533 m².
Ein Planausschnitt der Deutschen Grundkarte (DGK) ist auf Seite A beigefügt.
10
4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
5.
– Satzung –
Verfahren
Das Änderungsgebiet liegt in einem rechtskräftigen Bebauungsplan. Als Gebietscharakter ist
WA festgesetzt. Das Umfeld der betreffenden Flächen ist bereits überwiegend bebaut. Die
geplante zulässige Grundfläche gem. § 19 (2) BauNVO liegt deutlich unter 20.000 m². Das
Änderungsverfahren wird deshalb als vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13a
BauGB - Bebauungsplan der Innenentwicklung - durchgeführt. Grundzüge der Planung sind
durch die Änderung nicht berührt.
Im Rahmen einer üblicherweise im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan durchzuführenden Umweltprüfung sind gemäß §1 (6) Nr. 7 a und § 1a BauGB folgende
Schutzgüter zu betrachten.
•
•
•
•
Tiere, Pflanzen und Boden,
Wasser, Luft und Klima,
das Wirkungsgefüge der v.g.,
Landschaft, biologische Vielfalt sowie Mensch und
Auswirkungen auf sonstige Kulturgüter
Die Beeinträchtigung der Schutzgüter wird durch die vorliegende Planung nicht vergrößert.
Die Planung ändert die bestehenden Baurechte nicht.
In diesem Bauleitplanverfahren zur Innenentwicklung kann aber ohnehin auf die
Umweltprüfung nach § 2 (4) BauGB verzichtet werden. Die Erarbeitung eines Umweltberichtes sowie einer zusammenfassenden Erklärung ist deshalb nicht erforderlich.
II
Wesentlicher Inhalt und zu erwartende Auswirkungen der Planung
6.
Städtebauliches Konzept
Die Urschrift des Bebauungsplanes Nr. 01/07 „Holzkamp“ setzt auf dem historischen
Flurstück Nr. 100 mit einer Gesamtgröße von ca. 6.100 m² eine überbaubare Fläche fest. Für
dieses – bislang als Brachfläche liegende Grundstück – wird jetzt im südlichen ca. 3.600m²
großen Bereich des Flurstückes, im Sinne einer Nachverdichtung die Umsetzung der
Planung und eine Nutzung als Wohnbaugrundstück angestrebt. Aus diesem Grund soll die
im jetzigen Bebauungsplan 01/07 „Holzkamp“ festgelegte Erschließung der Baugrundstücke
im rückwärtigen Bereich verlegt, sowie die Baufenster zugunsten zweckmäßigerer
Grundstücksausnutzungen geändert werden.
Aufgrund von Eigentumsverhältnissen kann die Erschließung der rückwärtigen Flächen nicht,
wie im jetzigen Bebauungsplan 01/07 „Holzkamp“ festgelegt, vom Wendehammer des
Kastanienweges erfolgen, sondern muss als kurzer Wohnstichweg von der Grester Straße
angelegt werden. Damit wäre die umfassende Erschließung der im rückwärtigen Bereich
geplanten Baugrundstücke gesichert. Eine Teilfläche des Flurstückes 100 wird deshalb als
Geh-, Fahr- und Leitungsrecht festgesetzt.
Um eine bessere bauliche Nutzung der rückwärtigen Grundstücksteile zu erreichen, ist die
Verlegung der Baufenstergrenzen um einige Meter westlich in Richtung Grester Straße
notwendig und sinnvoll.
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4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
– Satzung –
Im rechtskräftigen B-Plan ist entlang der Grester Straße eine Baumreihe in einem dichten
Pflanzabstand von ca. 10m festgesetzt. Zugunsten der neu geplanten Grundstückserschließungen können drei der im Bebauungsplan festgesetzten Bäume an diesen
Standorten nicht angepflanzt werden. Die an dieser Stelle wegfallenden Bäume sollen
ersatzweise auf den Freiflächen entlang der nördlichen Grundstücksgrenze des Flurstückes
100 angepflanzt werden (siehe auch Planskizze unter Punkt 8). Diese Anpflanzung soll
durch städtebaulichen Vertrag gesichert werden.
7.
Erläuterung der Festsetzungen
Die zeichnerischen Festsetzungen werden wie vorstehend erläutert geändert. Die übrigen
Festsetzungen werden aus dem bereits rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplan aus dem
Jahr 2007 übernommen. Insbesondere die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen
Nutzung sowie alle übrigen textlichen Festsetzungen bleiben unverändert, da keine
Notwendigkeit einer Änderung erkennbar ist.
Die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ist geboten. Diese entspricht den
ausgeübten Nutzungen im Planungsgebiet und der direkten Umgebung. Das Maß der
baulichen Nutzung entspricht – unter anderem bezogen auf die Grundflächenzahl (GRZ) –
den Festsetzungen aus dem bereits rechtskräftigen Ursprungsbebauungsplan aus dem
Jahre 2007. Dadurch wird sichergestellt, dass sich zukünftige Neubauten in die bestehenden
Siedlungsstrukturen einfügen. Die bereits festgesetzte Zahl der Vollgeschosse wird ebenfalls
beibehalten.
8.
Niederschlagswasser-Beseitigung
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist entsprechende des in Folge eines OVGUrteils geänderten Landeswassergesetzes seit 2007 im Regelfall nicht mehr möglich. Im
Landeswassergesetz und der hierauf basierenden Abwasserbeseitigungsatzung der
Gemeinde Leopoldshöhe wurde der Anschluss- und Benutzungszwang auch für
Regenwasser festgeschrieben. Die Voraussetzungen (öffentliche Kanalisation) sind erfüllt.
Die Bodenverhältnisse im Gebiet (K-Wert ca. 5x10 -6 ) lassen eine Versickerung nicht zu.
9.
Versorgungsleitungen
Die im Bereich angrenzend an den Änderungsbereich in den Verkehrsflächen der Grester
Straße und im Kastanienweg vorhandenen Elektroversorgungsleitungen (Niederspannung)
werden nachrichtlich dargestellt. Bei Anpflanzungen im Einwirkungs-bereich der betreffenden
Leitungen ist das einschlägige DVGW-Regelwerk (Arbeitsblatt GW 125) anzuwenden.
10. Auswirkungen der Planung, insb. Eingriffsregelung
Nachteilige Auswirkungen sind durch die beabsichtigten Änderungen des B-Planes nicht zu
erwarten. Die Überarbeitung und Ergänzung der Aussagen zur Eingriffsregelung ist nicht
notwendig.
Zwar ist gemäß den neuen zeichnerischen Festsetzungen insgesamt ein etwas größeres
Flächenpotential für bauliche Nutzungen bzw. die geplante Erschließung vorgesehen (siehe
hierzu Planskizzen zur Ausgleichsbilanzierung). Die Obergrenze der baulichen Nutzung, d.
h. die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 GRZ bleibt aber weiterhin gültig. Nach wie vor
ist also bei künftigen Vorhaben demnach eine maximale Obergrenze der baulich genutzten
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4. vereinfachte Änderung des B-Planes Nr. 01/07 „Holzkamp“
– Satzung –
Flächen von etwa 1.416 m² - bezogen auf den Änderungsbereich - einzuhalten. Insgesamt
ist deshalb auch nach der Planänderung keine höhere Gesamtversiegelung zulässig.
Deshalb sind keine über die im rechtkräftigen Plan hinausgehenden Ausgleichsmaßnahmen
gemäß § 1a BauGB für die zulässigen baulichen Eingriffe erforderlich,
Planskizzen zur Ausgleichsbilanzierung
Planskizze
Alternativstandorte Baumpflanzung
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