Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
27 kB
Datum
25.03.2010
Erstellt
12.03.10, 21:22
Aktualisiert
12.03.10, 21:22
Stichworte
Inhalt der Datei
15 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“
Textliche Festsetzungen
I
Art und Maß der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet WA I
WA II
WA I
WA II
II
o,
o,
g,
g,
GRZ
GRZ
GRZ
GRZ
0,4
0,4
0,4
0,4
GFZ
GFZ
GFZ
GFZ
0,4
0,8
0,4
0,8
Nebenanlagen für Elektrizität, Gas, Wärme, Abwasser, Fernmeldetechnik
und erneuerbare Energien
Soweit keine besonderen Flächen festgesetzt sind, werden oben genannte
Nebenanlagen jeweils als Ausnahme zugelassen, sofern sie dem Nutzungszweck der
festgesetzten Baugebiete selbst dienen und deren Eigenarten nicht widersprechen.
III
Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen
1. Anlehngewächshäuser und verglaste Wintergärten:
Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Anlehngewächshäuser
und verglaste Wintergärten dann zulässig, wenn sie in das Hauptgebäude
einbezogen worden sind.
2. Bodenbefestigung, Freiflächen, Stellplätze und Zufahrten:
Die Versiegelung von Freiflächen und Stellflächen und Zufahrten zu Stellplätzen mit
Materialien wie Asphalt oder Beton ist unzulässig. Für anzulegende Pflasterflächen
ist ein Betonunterbau nicht zulässig.
3. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden Garagen, Carports und
Stellplätze sowie Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO zugelassen.
IV
Äußere Gestaltung der Baukörper
1. Trauf- bzw. Firsthöhen
Allgemeines Wohngebiet WA I: TH 4,50 m, FH 9,50 m
Allgemeines Wohngebiet WA II: TH 7,25 m, FH 11,50 m
jeweils gemessen von der Oberkante Erschließungsstraße.
Der obere Bezugspunkt für die Traufhöhe ist der Schnittpunkt der Dachhaut mit der
Außenfläche der Wand.
2. Satteldächer/Walmdächer
Als Satteldach gelten auch Krüppelwalmdächer, wenn die Höhe des Krüppelwalmes
weniger als ¼ der Höhe des Hauptdaches, gemessen von der Schnittlinie der
Dachhaut mit der Außenwand bis zum First, beträgt. Die Festsetzungen zur
Dachform gelten auch für eingeschossige Anbauten, Carports und Garagen.
3. Dachneigung
Allgemeines Wohngebiet WA I: 20 - 50 Grad
Allgemeines Wohngebiet WA II: 20 - 50 Grad
4. Dacheindeckung und Fassadengestaltung
Begrünte Flachdächer sind im Einzelfall zulässig.
15 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“
5. Allgemeine Voraussetzungen und Gestaltungs- und Ausführungsanforderungen für
Dachaufbauten:
Dachaufbauten sind ab 30 - 40 Grad Dachneigung flach abgedeckt, über 40 Grad
Dachneigung als Schlepp-, Giebel- oder Walmgaube in Abstimmung mit der
Dachform zulässig.
- Der seitliche Gaubenabstand vom Ortgang muß mind. 1,50 m betragen.
- Zwischen Einzelgauben ist mind. 1,00 m Abstand einzuhalten.
- Die Gaubenhöhe (Vorderhöhe ohne Dachfläche bei Schleppgauben bzw.
Giebelfläche bei Sattelgauben) darf 1,50 m nicht überschreiten.
- Als Gaubenlänge ist max. die Hälfte der Gebäudelänge zulässig.
- Zwischen Traufe und Dachgaube sind mind. 2 Dachziegelreihen vorzusehen.
- Zwischen Dachfirst und oberen Dachgaubenabschluß sind mind. 1,00 m Abstand
einzuhalten.
- In der Gaubenvorderfront sind nur Fensterflächen einschließlich ihrer konstruktiven
Bauteile zulässig. Größere Wandflächen neben Gaubenfenster sind nicht zulässig.
V
Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen
Entlang der öffentlichen Verkehrsflächen (Straßenraum, öffentliche Fußwege) sind
Einfriedungen an der Grenze zum Verkehrsraum nur in einer Höhe von bis zu 0,80 m
zulässig. Die Einfriedung ist als Mauer, Holzzaun, Metallgitterzaun oder lebende Hecke
auszuführen.
VI
Private Grünflächen – Garagen, Carports und Stellplätze- Zuwegungen
In den festgesetzten Grünflächen werden Garagen, Carports und Stellplätze
ausgeschlossen.
Einzelne private Zuwegungen / Erschließungen, die mit wasserdurchlässigen
Materialien hergestellt werden (z.B. Rasengittersteine) sind zulässig.
VII
Verkehrsflächen und Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
Der Bebauungsplan setzt die Grenzen der öffentlichen Verkehrsflächen fest. Profile der
Verkehrsflächen werden vom Baulastträger erst beim Ausbau der Straßen und Wege
exakt festgelegt. Maßgebend für die Begrenzung ist die Schlußvermessung.
VIII Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft sowie deren Zuordnung
1. Straßenbegleitgrün ÖG
In den festgesetzten Flächen ist eine Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen
und Sträuchern einzubringen und dauerhaft zu erhalten.
15 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“
2. Zuordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Gem. § 8 BnatSchG werden den öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der K 5 neu,
in denen noch Eingriffe durch Versiegelung des Bodens zu erwarten sind, die
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ostwärts der K 5 neu zugeordnet.
Hinweise
1.
Altlasten
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegen keine Informationen über
Altablagerungen oder Altlasten vor.
2.
Denkmalschutz und Denkmalpflege
Um eine baubegleitende Beobachtung organisieren zu können, ist der Beginn der
Erdarbeiten zur Erschließung des Bebauungsplangebietes dem Westfälischen
Museum für Archäologie, hier im Auftrag: Lippisches Landesmuseum, Ameide 4,
32756 Detmold, Tel. 05231 / 9925-0; Fax: 05231 / 9925-25, schriftlich mindestens 2
Wochen im Voraus anzuzeigen.
Wenn bei Erdarbeiten kultur- oder erdgeschichtliche Bodenfunde oder Befunde (etwa
Tonscherben, Metallfunde, dunkle Bodenverfärbungen, Knochen, Fossilien) entdeckt
werden, ist nach §§ 15 und 16 des Denkmalschutzgesetzes die Entdeckung
unverzüglich der Gemeinde oder dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag:
Lippisches Landesmuseum Detmold, Tel.: 05231/9925-50, Fax 05231/9925-25
anzuzeigen und die Entdeckungsstätte drei Werktage in unverändertem Zustand zu
belassen.
3.
Bodenaushub
Gemäß § 3 a der Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Lippe (21.11.1993) soll
bei Baumaßnahmen unbelasteter Bodenaushub so ausgebaut, zwischengelagert und
transportiert werden, daß Vermischungen mit Bauschutt, Baustellenabfällen und
anderen Abfallstoffen unterbleiben. Soweit möglich, sollte daher Bodenaushub
innerhalb des Plangebietes verbracht werden.
4.
Niederschlagswasser-Beseitigung
Eine Versickerung von Niederschlagswasser ist entsprechend des in Folge eines
DVG-Urteils geänderten Landeswassergesetzes seit 2007 im Regelfall nicht mehr
möglich.
Im
Landeswassergesetz
und
der
hierauf
basierenden
Abwasserbeseitigungssatzung der Gemeinde Leopoldshöhe wurde der Anschlussund
Benutzungszwang
auch
für
Regenwasser
festgeschrieben.
Die
Vorraussetzungen (öffentliche Kanalisation) sind erfüllt. Die Bodenverhältnisse im
Gebiet ( k-Wert ca. 5x 10-6) lassen eine Versickerung nicht zu.
5.
Örtliche Bauvorschriften“ (§ 86 BauO NRW)
15 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“
Gem. § 86 Landesbauordnung NRW (BauO NRW) werden mit einzelnen
Festsetzungen im Text „örtliche Bauvorschriften“ erlassen. Mit ihrer Aufnahme in den
Bebauungsplan werden sie zugleich Bestandteile des Bebauungsplanes. Verstöße
gegen die gestalterischen Festsetzungen gelten als Ordnungswidrigkeit gem. § 84
BauO NRW.
6.
Feuerungsanlagen
Auf § 43 Abs. 1 BauO NW wird nachrichtlich hingewiesen.
7.
Niederspannungskabel / Mittelspannungskabel
Ansprechpartner ist das RWE Service Center, Pivitsheider Str. 11, 32791 Lage, Tel.
05232 / 9536 – 0
Bei der Bauausführung sind nachstehende Sachverhalte zu berücksichtigen:
1. Erdarbeiten in der Nähe der vorgenannten Versorgungseinrichtung müssen
dem Wesertal Service Center wenigstens 8 Tage vorher mitgeteilt werden.
Anhand der bei der Anzeige der Baumaßnahmen ausgehändigten
Bestandspläne besteht die Pflicht der bauausführenden Firma, die genaue Tiefe
und Lage der Versorgungseinrichtungen durch Querschläge, Suchschlitze oder
ähnliches
festzustellen.
Um
Schäden
an
den
unterirdischen
Versorgungseinrichtungen zu vermeiden, dürfen Arbeiten in deren Nähe nur
von Hand und mit geeigneten Geräten erfolgen. Eine Beschädigung der
Anlagen ist auszuschließen.
2. Sollten Änderungen an den Versorgungseinrichtungen notwendig sein, ist ein
Ortstermin mit dem Wesertal Service Center erforderlich. Eine rechtzeitige
Terminabsprache
ist
notwendig,
da
zur
Durchführung
von
Leitungsänderungsarbeiten eine angemessene Vorbereitungszeit erforderlich
ist. In diesem Fall sind die Kostentragungspflichten zu klären.
3. Aus Sicherheitsgründen ist vor Beginn des Bauvorhabens in Teilbereichen eine
örtliche
Einweisung
in
die
genaue
Lage
der
unterirdischen
Versorgungseinrichtungen erforderlich. Gegebenenfalls sind hierfür notwendige
Maßnahmen (zum Beispiel Querschläge) nach Anweisungen der Wesertal
GmbH durchzuführen.
4. Der Schutzstreifen der Leitungen darf auf Grund der Bestimmungen (VDE,
DVGW in der jeweils gültigen Fassung) nicht überbaut und mit Tiefwurzlern
überpflanzt werden. Eventuell geplante Anpflanzungen sind in der Nähe
unserer Leitungen außerhalb des Schutzstreifens unter Beachtung des DVGWArbeitsblattes GW 125 vorzunehmen. Sollten danach Schutzmaßnahmen an
den Leitungen erforderlich sein, so sind diese mit der Wesertal GmbH
abzustimmen.
8.
Erdgasleitung
Sofern neue Anlagen oder Änderungen von Straßen und Wegen,
wasserwirtschaftliche
Anlagen,
Grundstücken
(Eigentumsverhältnisse),
Geländehöhen, Grünanlagen und Bepflanzungen im Bereich unserer
Versorgungsleitungen zu erwarten sind, müssen anhand von Detailplanungen
rechtzeitig Abstimmungen mit der RWE Gas, Kampstr. 49 in 44137 Dortmund,
Telefon 0231/1821-0, e-meil www.rwegas.com erfolgen.
15 Änderung des Bebauungsplanes Nr. 06/03 „Askamp“
9.
Deutsche Telekom
Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die
Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen
Versorgungsträger
ist
es
notwendig,
daß
Beginn
und
Ablauf
der
Erschließungsmaßnahmen im Planbereich dem Bezirksbüro Netze Bielefeld,
Beckhausstraße 36, in 33611 Bielefeld, Telefon (0521) 5 67-81 03 (Projektierung),
mindestens 3 Monate vor Beginn schriftlich angezeigt werden.
Rechtsgrundlagen
-
-
Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414).
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der aktuellen Fassung der Bekanntmachung
vom 25.März 2002 (BGBl. I S. 1193).
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666).
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990
(BGBl. I S. 132).
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NW S. 256).
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58).