Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
28 kB
Datum
10.06.2010
Erstellt
28.05.10, 21:30
Aktualisiert
28.05.10, 21:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
80/2010
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
28. Mai 2010
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ im Bereich
nordwestlich der Fettpottstraße
hier: - Beschluss zur Einleitung des Verfahrens zur Änderung und Entwurfsbeschluss zur
14. (vereinfachten) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“
gemäß §§ 1 (8), 2 (1) i.V.m. § 13 Baugesetzbuch (BauGB)
•
- Entwurfsbeschluss gemäß § 3 (2) BauGB i.V.m. § 13 (2) Nr. 2 BauGB
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
10.06.2010
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Ein innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“
nordwestlich der Fettpottstraße (Gemarkung Greste, Flur 4, Flurstück 322) ansässiger
Gewerbebetrieb beantragt über die Fa. RRR Stahlbau GmbH, Lage-Lippe die Festsetzung von
überbaubarer Grundstücksfläche im Westen seines Betriebsgrundstückes.
Die in Rede stehende rd. 15 m x 63 m große Fläche wird heute bereits gewerblich als Lagerfläche
ohne Überdachung genutzt. Die Zulässigkeit der nicht überdachten Lagerfläche ist im Jahr 2004
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ gemäß § 31 (2)
Baugesetzbuch befreit worden.
Beansprucht worden ist dabei in dem Bebauungsplan rechtskräftig festgesetzte Fläche zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20
BauGB. Für diese Inanspruchnahme ist die Bereitstellung einer Ersatz-Ausgleichsfläche in der
Gemarkung Asemissen, Flur 3, Flurstück 21 im Bereich der Sammelausgleichsfläche Freesenberg
durch die Gemeinde Leopoldshöhe erfolgt.
Für die Herstellung der notwendigen Maßnahmen innerhalb der Ausgleichsfläche ist eine
Kostenerstattung durch den Verursacher / Begünstigten erfolgt.
Mit der nunmehr baulich beabsichtigten Errichtung einer Überdachung einer bereits genehmigten
Freilagerfläche erlaubt sich eine Regelung über eine Befreiung nicht mehr. Es ist eine Änderung
des Bebauungsplanes zu diesem Zweck im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB
notwendig.
-2-
Mit der Änderung des Bebauungsplanes wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorhandene
konkrete Bauwünsche im Sinne des Standortentwicklungskonzeptes, die mit dem bestehenden
Baurecht nicht vereinbar sind, zum Anlass zu nehmen, durch eine Bauleitplanung entsprechende
Baurechte zu schaffen. Dieses liegt im zulässigen Spektrum des planerischen Gestaltungsraumes,
so dass bei einer positiven Reaktion auf die vorgetragenen Bauwünsche der darauf bezogenen
Planung nicht etwa von vornherein die städtebauliche Rechtfertigung fehlt (hier: Zulässigkeit einer
Überdachung einer bereits genehmigten Freilagerfläche).
Die
beantragte
Änderung
des
Bebauungsplanes
steht
den
städtebaulichen
Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde nicht entgegen.
Die Maßnahme dient der Standortsicherung eines vorhandenen Gewerbebetriebes.
Die Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung (Industriegebiet –GI- gemäß § 9
Baunutzungsverordnung (BauNVO) bleibt von der Änderungsplanung ebenso unberührt wie die
Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,7).
Mit der Anwendung des § 13 BauGB kann entsprechend dem vereinfachten Verfahren auf eine
Darstellung der nach § 2 (4) BauGB ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes und
der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen (Umweltprüfung) verzichtet werden, da mit
der Planung der Umweltzustand des Plangebietes bzw. der benachbarten Gebiete nicht nachteilig
verändert wird.
Die Zulässigkeit eines Vorhabens, das einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung
nach
dem
Gesetz
zur
Durchführung
der
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, wird durch die Änderungsplanung
nicht vorbereitet.
Aufgrund der Versiegelung der Fläche und ihrer Nutzung als Freilagerfläche sind Eingriffe in den
Natur- und Landschaftshaushalt bereits vor der planerischen Entscheidung zur Änderung der
Bebauungspläne erfolgt oder zulässig gewesen. Ein Eingriff in den Natur- und
Landschaftshaushalt ist danach im Zusammenhang mit der Änderungsplanung nicht gegeben. Aus
diesen Gründen entfällt die Notwendigkeit zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gemäß §
1a BauGB i.V.m. BNatSchG sowie das Aufzeigen von Maßnahmen zur Bewältigung von
Eingriffsfolgen.
Nach europäischem Recht müssen bei Eingriffsplanungen alle streng und auf europäischer Ebene
besonders geschützten Arten berücksichtigt werden. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung
müssen auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verbote nach § 44 (1)
Bundesnaturschutzgesetz, welche bei der Umsetzung des Bebauungsplanes entstehen, als spezielle
Artenschutzprüfung (SAP) abgeprüft werden.
Eine anthropogene Vorbelastung des Gebietes besteht durch die vorhandene gewerbliche
Nutzung des Änderungsbereiches. Bzgl. des Artenschutzes ist festzustellen:
ökologische Daten zum Gebiet sind nicht bekannt,
vorhandene starke Störung der das Änderungsgebiet umgebenden Gehölzstreifen im
unmittelbaren Umfeld der gewerblichen Nutzung,
für planungsrelevante Vogelarten ist der Änderungsbereich nicht relevant, ggf. temporäre
Ansitzwarte für Krähenvögel im Zusammenhang mit den baulichen Anlagen,
für Fledermäuse kein Teiljagdgebiet, Leitlinienfunktion des Änderungsgebietes
unwahrscheinlich.
Von der Änderungsplanung sind nicht betroffen:
Belange des Immissionsschutzes, des Boden- und Wasserschutzes sowie der technischen
Infrastruktur.
-3-
Finanzielle Auswirkungen:
Kosten für die Gemeinde Leopoldshöhe aufgrund der vorgesehenen städtebaulichen Maßnahmen
sind nicht gegeben.
Die Initiative / der Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes geht von einem
Grundstückseigentümer aus.
Dieser hat sich bereit und in der Lage erklärt, die mit dieser Planung verbundenen Kosten
vollständig zu tragen.
Die notwendigen Leistungen zur Änderung des Bebauungsplanes werden durch ein vom
Antragsteller beauftragtes Stadtplanungsbüros erbracht.
Beschlussvorschlag:
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Der Hochbau- und Planungsausschuss stimmt dem Antrag auf Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ nordwestlich der Fettpottstraße zu und
beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens. Der Geltungsbereich ist
aus der Anlage ersichtlich.
Der Bebauungsplan Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ ist in einem Teilbereich nordwestlich der
Fettpottstraße gemäß § 1 (8) Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern.
Die 14. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ erfolgt im vereinfachten
Verfahren gemäß § 13 BauGB.
Der Entwurf für die 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem
Rohe“ wird beschlossen.
Die 14. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ wird
gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich
ausgelegt. Ort und Dauer der Offenlegung / der Beteiligung der Öffentlichkeit sind öffentlich
bekannt zu machen. Gemäß § 13 (3) Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass von
einer Umweltprüfung abgesehen wird. Die Beteiligung der Behörden zur 14. vereinfachten
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ gemäß § 13 (2) Nr. 3 BauGB
i.V.m. § 4 (2) BauGB erfolgt gemäß § 4a (2) BauGB parallel zur Beteiligung der
Öffentlichkeit (öffentliche Auslegung) gemäß § 13 (2) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB.
Schemmel
Anlagen
Satzungsfassung Bebauungsplan Nr. 04/05 „Auf dem Rohe“ – Ausschnitt 14. vereinfachte Änderung