Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
136 kB
Datum
10.06.2010
Erstellt
28.05.10, 21:30
Aktualisiert
28.05.10, 21:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
78/2010
zur Sitzung
des Hochbau- und
Planungsausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
FB III Bauen / Planen / Umwelt
Auskunft erteilt:
Frau Knipping
Telefon:
05208/ 991-278
Datum:
28. Mai 2010
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 "Waldstraße" im Ortsteil Greste
hier: Bereich Grester Straße/ Hudeweg/ Theodor-Heuss-Weg
Beratungsfolge
Hochbau- und Planungsausschuss
Termin
10.06.2010
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Der Antragsteller beantragt die Erweiterung der Festsetzungen bzgl. der Dachform um den Typ
Flachdach sowie die Anpassung des oberen Bezugspunktes. Hierfür ist die Änderung des o.g.
Bebauungsplanes erforderlich. Der Antrag ist der Anlage zu entnehmen.
WA I o / ED,2
WE
GRZ 0,4;GFZ 0,4
FH max. 9,50 m
TH max. 4,50 m
SD / WD 20 45
rechtskräftiger B-Plan
Änderungsbereich
möglicher neuer Grundstücksteilungsplan
-2-
Städtebauliches, gestalterisches Konzept des B-Planes
Der Bebauungsplan Nr. 04/11 „Waldstraße“ ist 2006 erarbeitet und im März 2007 rechtskräftig
geworden. Die Bebauungsstruktur im B-Plan ist bisher wie folgt festgelegt und begründet worden:
a) Zweigeschossige Bebauung (zwingend) für Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, um eine maßvolle
Ausnutzung von Grund und Boden zu erzielen (Traufhöhe max. 6,50m).
b) Eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser (Traufhöhe max. 4,50 m) für die vorrangig
gewünschte familiengerechte Bebauung. Sie stellen den überwiegenden Gebäudetypus.
c) Eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser (Traufhöhe max. 3,50 m) für das Wohnen auf einer
Ebene.
Als regionaltypische Dachform ist das Satteldach festgesetzt und um das Walmdach ergänzt
worden. Damit sollte und wurde den neueren Gestaltungstendenzen bei den Wohnhäusern
entsprochen. In dem Bereich mit zwingender Zweigeschossigkeit ist die Dachneigung und der
Ausschluss von Dachaufbauten dadurch bestimmt worden, dass die mögliche Wirkung von
dreigeschossigen Baukörpern unterbunden werden soll.
Wohngebäude mit Flachdach sind derzeit nicht möglich.
Städtebauliche Beurteilung der Änderung
Die Festlegung der Geschossigkeit in den einzelnen Teilbereichen und die zwingende
Zweigeschossigkeit erfolgte vor dem Hintergrund, mit der einheitlichen Gebäudehöhe (hier
Traufhöhe 6,50 m) eine gleichmäßige und damit ruhige Struktur zu erzielen. Die Belebung der
Struktur erfolgt dagegen durch verschiedene Dachformen, Gebäudetypen, Materialien und Farben.
Das städtebauliche Gestaltungskonzept wollte einen umfangreichen Gestaltungsspielraum
ermöglichen und eine optimale Ausnutzung der Grundstücke erreichen. Gleichzeitig war und ist es
wichtig, bei den einzelnen Bauabschnitten unterschiedliche Gebäudetypen anbieten zu können.
Für den beantragten Änderungsbereich wird gegenüber dem übrigen B-Plangebiet eine
zusätzliche Dachform und ein höherer oberer Bezugspunkt als bisher (z.Z. Traufhöhe 6,50 m)
beantragt. Aus städtebaulicher Sicht steht grundsätzlich diesem nichts entgegen. Da der
Änderungsbereich:
- ein in sich abgeschlossenen und übersichtlichen Abschnitt darstellt
- der Änderungsbereich am Rand des B-Planes liegt
- die den Änderungsbereich „umschließenden“ Straßen und der Fläche
für Gemeinbedarf einen zusätzlichen räumlichen Abstand zur
Umgebung gewährleisten
- der Bereich bisher unbebaut ist und direkt keine Nachbarn betroffen
sind
- die Bebauung mit Flachdach als eine Einheit erfolgt
(s.o. Phasen Grundstücksteilungsplan)
- die bisherige Traufhöhe von 6,50 m wird mit der Oberkante Flachdach
grundsätzlich eingehalten (hier ca. 6,40 m). Die umlaufende Attika
schließt die eigentliche Gebäudehöhe mit ca. 6,80 m ab.
Attika
Oberkante Dachhaut bei
Flachdach
Querschnitt der Beispielhäuser
Aufgrund dieser Aspekte und insbesondere der Lage des Änderungsbereiches wird davon
ausgegangen, dass das oben dargelegte gesamtgestalterische Konzept durch die Ergänzung der
Dachform Flachdach nicht beeinträchtigt wird. Auch innerhalb des Änderungsgebietes wird dies
nicht erwartet, weil die zur Bebauung anstehenden Grundstücke größer werden und als eine
räumliche Einheit aus bisher mehreren Grundstücken mit Flachdach bebaut werden. Die
verbleibenden unbebauten Grundstücke (nach der 1. Phase), welche nach B-Planänderung mit
Sattel-, Walm- oder Flachdach bebaut werden könnten, sind für das Gesamtbaugebiet ohne
-3-
direkte Wirkung. Für den Teilbereich kann die Anordnung der Dachformen und ggf. die damit
verbundenen Gebäudetypen durch Beratung und / oder Verkauf gesteuert werden.
Die bisherige Traufhöhe wird, wie oben dargelegt, grundsätzlich von den Gebäuden eingehalten.
Durch den Geländeverlauf in diesem Bereich kann es jedoch nötig werden, die Grundstücke
einzuebnen. Je nach Geländesituation kann dann eine Gebäudehöhe / Traufhöhe von 7,50 m über
derzeitigem N.N erforderlich sein. Damit die Gesamtgebäudehöhe durch die Attika nicht zusätzlich
in ihrer optischen Wahrnehmung verstärkt wird, ist zu empfehlen, auch für die Attika eine maximale
Höhe vorzugeben. Erfahrungsgemäß sind 0,50 m ausreichend. Bei den vorgestellten
Gebäudetypen sind es ca. 0,35 m (s. Querschnitt).
Beschlussvorschlag:
Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt die 2. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 04/11 „Waldstraße“. Der Geltungsbereich ist aus der Anlage ersichtlich.
Für den Änderungsbereich wird als Dachform zusätzlich Flachdach zugelassen. Bei
Wohngebäuden mit Flachdach ist die Oberkante Dachhaut auf maximal 7,50 m begrenzt bzw.
einer Attika von 0,50 m.
Schemmel
Anlage:
Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 „Waldstraße“
Ansichten der Gebäudetypen mit Flachdach
Geltungsbereich der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 „Waldstraße“