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Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 "Waldstraße" im Ortsteil Greste hier: Bereich Grester Straße/ Hudeweg/ Theodor-Heuss-Weg)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
136 kB
Datum
10.06.2010
Erstellt
28.05.10, 21:30
Aktualisiert
28.05.10, 21:30
Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 "Waldstraße" im Ortsteil Greste
hier:   Bereich Grester Straße/ Hudeweg/ Theodor-Heuss-Weg) Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 "Waldstraße" im Ortsteil Greste
hier:   Bereich Grester Straße/ Hudeweg/ Theodor-Heuss-Weg) Beschlussvorlage (Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 "Waldstraße" im Ortsteil Greste
hier:   Bereich Grester Straße/ Hudeweg/ Theodor-Heuss-Weg)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Leopoldshöhe Der Bürgermeister Beschlussvorlage - öffentlich - Drucksache 78/2010 zur Sitzung des Hochbau- und Planungsausschusses der Gemeinde Leopoldshöhe Fachbereich: FB III Bauen / Planen / Umwelt Auskunft erteilt: Frau Knipping Telefon: 05208/ 991-278 Datum: 28. Mai 2010 Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 "Waldstraße" im Ortsteil Greste hier: Bereich Grester Straße/ Hudeweg/ Theodor-Heuss-Weg Beratungsfolge Hochbau- und Planungsausschuss Termin 10.06.2010 Bemerkungen Sachdarstellung: Der Antragsteller beantragt die Erweiterung der Festsetzungen bzgl. der Dachform um den Typ Flachdach sowie die Anpassung des oberen Bezugspunktes. Hierfür ist die Änderung des o.g. Bebauungsplanes erforderlich. Der Antrag ist der Anlage zu entnehmen. WA I o / ED,2 WE GRZ 0,4;GFZ 0,4 FH max. 9,50 m TH max. 4,50 m SD / WD 20 45 rechtskräftiger B-Plan Änderungsbereich möglicher neuer Grundstücksteilungsplan -2- Städtebauliches, gestalterisches Konzept des B-Planes Der Bebauungsplan Nr. 04/11 „Waldstraße“ ist 2006 erarbeitet und im März 2007 rechtskräftig geworden. Die Bebauungsstruktur im B-Plan ist bisher wie folgt festgelegt und begründet worden: a) Zweigeschossige Bebauung (zwingend) für Ein- bzw. Zweifamilienhäuser, um eine maßvolle Ausnutzung von Grund und Boden zu erzielen (Traufhöhe max. 6,50m). b) Eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser (Traufhöhe max. 4,50 m) für die vorrangig gewünschte familiengerechte Bebauung. Sie stellen den überwiegenden Gebäudetypus. c) Eingeschossige Einzel- und Doppelhäuser (Traufhöhe max. 3,50 m) für das Wohnen auf einer Ebene. Als regionaltypische Dachform ist das Satteldach festgesetzt und um das Walmdach ergänzt worden. Damit sollte und wurde den neueren Gestaltungstendenzen bei den Wohnhäusern entsprochen. In dem Bereich mit zwingender Zweigeschossigkeit ist die Dachneigung und der Ausschluss von Dachaufbauten dadurch bestimmt worden, dass die mögliche Wirkung von dreigeschossigen Baukörpern unterbunden werden soll. Wohngebäude mit Flachdach sind derzeit nicht möglich. Städtebauliche Beurteilung der Änderung Die Festlegung der Geschossigkeit in den einzelnen Teilbereichen und die zwingende Zweigeschossigkeit erfolgte vor dem Hintergrund, mit der einheitlichen Gebäudehöhe (hier Traufhöhe 6,50 m) eine gleichmäßige und damit ruhige Struktur zu erzielen. Die Belebung der Struktur erfolgt dagegen durch verschiedene Dachformen, Gebäudetypen, Materialien und Farben. Das städtebauliche Gestaltungskonzept wollte einen umfangreichen Gestaltungsspielraum ermöglichen und eine optimale Ausnutzung der Grundstücke erreichen. Gleichzeitig war und ist es wichtig, bei den einzelnen Bauabschnitten unterschiedliche Gebäudetypen anbieten zu können. Für den beantragten Änderungsbereich wird gegenüber dem übrigen B-Plangebiet eine zusätzliche Dachform und ein höherer oberer Bezugspunkt als bisher (z.Z. Traufhöhe 6,50 m) beantragt. Aus städtebaulicher Sicht steht grundsätzlich diesem nichts entgegen. Da der Änderungsbereich: - ein in sich abgeschlossenen und übersichtlichen Abschnitt darstellt - der Änderungsbereich am Rand des B-Planes liegt - die den Änderungsbereich „umschließenden“ Straßen und der Fläche für Gemeinbedarf einen zusätzlichen räumlichen Abstand zur Umgebung gewährleisten - der Bereich bisher unbebaut ist und direkt keine Nachbarn betroffen sind - die Bebauung mit Flachdach als eine Einheit erfolgt (s.o. Phasen Grundstücksteilungsplan) - die bisherige Traufhöhe von 6,50 m wird mit der Oberkante Flachdach grundsätzlich eingehalten (hier ca. 6,40 m). Die umlaufende Attika schließt die eigentliche Gebäudehöhe mit ca. 6,80 m ab. Attika Oberkante Dachhaut bei Flachdach Querschnitt der Beispielhäuser Aufgrund dieser Aspekte und insbesondere der Lage des Änderungsbereiches wird davon ausgegangen, dass das oben dargelegte gesamtgestalterische Konzept durch die Ergänzung der Dachform Flachdach nicht beeinträchtigt wird. Auch innerhalb des Änderungsgebietes wird dies nicht erwartet, weil die zur Bebauung anstehenden Grundstücke größer werden und als eine räumliche Einheit aus bisher mehreren Grundstücken mit Flachdach bebaut werden. Die verbleibenden unbebauten Grundstücke (nach der 1. Phase), welche nach B-Planänderung mit Sattel-, Walm- oder Flachdach bebaut werden könnten, sind für das Gesamtbaugebiet ohne -3- direkte Wirkung. Für den Teilbereich kann die Anordnung der Dachformen und ggf. die damit verbundenen Gebäudetypen durch Beratung und / oder Verkauf gesteuert werden. Die bisherige Traufhöhe wird, wie oben dargelegt, grundsätzlich von den Gebäuden eingehalten. Durch den Geländeverlauf in diesem Bereich kann es jedoch nötig werden, die Grundstücke einzuebnen. Je nach Geländesituation kann dann eine Gebäudehöhe / Traufhöhe von 7,50 m über derzeitigem N.N erforderlich sein. Damit die Gesamtgebäudehöhe durch die Attika nicht zusätzlich in ihrer optischen Wahrnehmung verstärkt wird, ist zu empfehlen, auch für die Attika eine maximale Höhe vorzugeben. Erfahrungsgemäß sind 0,50 m ausreichend. Bei den vorgestellten Gebäudetypen sind es ca. 0,35 m (s. Querschnitt). Beschlussvorschlag: Der Hochbau- und Planungsausschuss beschließt die 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 „Waldstraße“. Der Geltungsbereich ist aus der Anlage ersichtlich. Für den Änderungsbereich wird als Dachform zusätzlich Flachdach zugelassen. Bei Wohngebäuden mit Flachdach ist die Oberkante Dachhaut auf maximal 7,50 m begrenzt bzw. einer Attika von 0,50 m. Schemmel Anlage: Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 „Waldstraße“ Ansichten der Gebäudetypen mit Flachdach Geltungsbereich der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 04/11 „Waldstraße“