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Mitteilungsvorlage (Entwurf: Satzung des Wesselinger Partnerschaftsvereins)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
99 kB
Datum
02.04.2014
Erstellt
17.03.14, 17:09
Aktualisiert
17.03.14, 17:09
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Inhalt der Datei

Anlage zu Vorlage-Nr. 44/2014 Satzung des Wesselinger Städtepartnerschaftsvereins SATZUNG § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Wesselinger Städtepartnerschaftsverein“ und ist in das Vereinsregister einzutragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim AG Köln den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Wesseling. (2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Vereinszweck (1) Zweck des Vereines ist die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Er soll zwischenmenschliche und kulturelle Kontakte zu Bürgern, Vereinen und Vereinigungen ausländischer Städte unterstützen und die bestehenden Städtepartnerschaften beleben und festigen. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) Förderung und Durchführung vom Maßnahmen, die einem regen Kulturaustausch dienen, insbesondere unter Einbeziehung der Wesselinger Vereine, Vereinigungen, Kirchen usw., b) Herstellung, Vermittlung und Förderung von Kontakten und Verbindungen auf persönlicher Ebene, sowie in gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen Bereichen, c) Aufbau und Organisation des Projektes „Partnerschaftsbuslinie“ zur Intensivierung des Bürger- und Vereinsaustausches zu den Wesselinger Partnerstädten, d) Aufbau und Organisation des Projektes „Botschafter der Stadt Wesseling“ in den Wesselinger Partnerstädten, e) Förderung von Maßnahmen, die der Jugendbegegnung, dem Jugendaustausch in schulischer, kirchlicher und sozialer Hinsicht dienen, f) Mithilfe bei der Vermittlung von Berufspraktika. (3) Der Vereinszweck ist durch a) die Erhebung von Beiträgen, b) die Beschaffung von Mitteln und Spenden, c) die Durchführung von Informationsveranstaltungen, zu verfolgen. (4) Darüber hinaus darf der Verein alle Tätigkeiten ausüben, die dem Erhalt und/oder der Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen der Stadt Wesseling zu seinen Partnerstädten dienen, soweit diese Maßnahmen nicht gegen die Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 52 ff. AO verstoßen. (5) Die Durchführung oder Teilnahme an geselligen Veranstaltungen zur Beschaffung von Mitteln für die Satzungszwecke darf nur Nebenzweck sein. -1- Anlage zu Vorlage-Nr. 44/2014 Satzung des Wesselinger Städtepartnerschaftsvereins § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Projektbezogene Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden. (3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern. (2) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, jedoch steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. (3) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Bei Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen, jedoch steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. (4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod bzw. Erlöschen der juristischen Person. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand zu erklären. (5) Ein Mitglied bzw. ein Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich ist. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Ist das ausgeschlossene Mitglied nicht anwesend, so teilt der Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief diesen Ausschluss dem ausgeschlossenen Mitglied mit. (6) Ein Mitglied bzw. ein Fördermitglied scheidet außerdem durch Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit einem fortlaufenden Jahresbeitrag im Rückstand ist und dieser Beitrag nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten vom Zugang der Mahnung an voll entrichtet wird. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem -2- Anlage zu Vorlage-Nr. 44/2014 Satzung des Wesselinger Städtepartnerschaftsvereins Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In dieser Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung wird auch vorgenommen, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird dem betreffenden Mitglied nicht bekannt gegeben. (7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 5 Mitgliedsbeitrag (1) Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung und nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam. (2) Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Jahresbeiträge (Kalenderjahr) mit Fälligkeit zum 31. Mai eines jeden Jahres erhoben. (3) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. (5) Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht. § 6 Vereinsorgane Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. (2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes c) Die Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern und Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer d) Die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers e) Die Wahl des Vorstandes (Im Wahljahr) f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins g) Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge h) Den Erlass und die Änderung von Ordnungen auf Vorschlag des Vorstandes. i) Genehmigung der Haushaltsplanung. j) Ausschluss von Mitgliedern. (3) Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand schriftlich (E-Mail, einfacher Brief oder Fax) zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. -3- Anlage zu Vorlage-Nr. 44/2014 Satzung des Wesselinger Städtepartnerschaftsvereins (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres statt. (5) Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). (6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Einberufung von zwei Fünfteln der Mitglieder fristgerecht schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. (7) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet. (8) Die stimmberechtigten Mitglieder bilden mit je einer Stimme die Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. (9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. (10) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf ist in jeder Einladung zu einer Mitgliederversammlung hinzuweisen. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) dem Kassierer/der Kassiererin, c) dem Schriftführer/der Schriftführerin. (2) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er beschließt über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. (3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam oder der Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam. (4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. (5) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann der Mitgliederversammlung Ordnungen zur Beschlussfassung vorschlagen und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen. (6) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zu bestimmten Themen kooptieren und in seine Vorstandsarbeit beratend hinzuziehen. -4- Anlage zu Vorlage-Nr. 44/2014 Satzung des Wesselinger Städtepartnerschaftsvereins (7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der Kassierer. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlussfassung kann durch schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erfolgen. (8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. § 9 Haftung (1) Die Haftung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (2) Die Haftung wird auf das Vereinsvermögen beschränkt. § 10 Protokollierung von Beschlüssen (1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. (2) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem zu Beginn der Sitzung gewählten Leiter der Versammlung zu unterschreiben. (3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. § 11 Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden. Bei der erstmaligen Wahl der Kassenprüfer beträgt die Amtszeit des 1. Kassenprüfers 3 Jahre, die Amtszeit des 2. Kassenprüfers 2 Jahre. (2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung im Sinne der Haushaltsplanung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen. (3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Kassenprüfung zu unterrichten. § 12 Auflösung des Vereins (1) Nur eine zum Zweck der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung kann mit einer 9/10 Mehrheit, die Auflösung des Vereins beschließen. (2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. -5- Anlage zu Vorlage-Nr. 44/2014 Satzung des Wesselinger Städtepartnerschaftsvereins (3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Wesseling zwecks Verwendung für die Förderung der bestehenden Städtepartnerschaften von Wesseling. § 13 Redaktionelle Satzungsänderungen (1) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. (2) Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren. § 14 Inkrafttreten der Satzung (1) Diese Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am XX.XX.XXXX beschlossen worden und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. (2) Sie wird allen Mitgliedern des Vereins zugestellt. -6-