Daten
Kommune
Wesseling
Größe
99 kB
Datum
02.04.2014
Erstellt
17.03.14, 17:09
Aktualisiert
17.03.14, 17:09
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Anlage zu Vorlage-Nr. 44/2014
Satzung des Wesselinger Städtepartnerschaftsvereins
SATZUNG
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Wesselinger Städtepartnerschaftsverein“ und ist in das
Vereinsregister einzutragen. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim
AG Köln den Namenszusatz „eingetragener Verein" in der abgekürzten Form „e.V." Der
Verein hat seinen Sitz in Wesseling.
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereines ist die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen
Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Er soll zwischenmenschliche und
kulturelle Kontakte zu Bürgern, Vereinen und Vereinigungen ausländischer Städte
unterstützen und die bestehenden Städtepartnerschaften beleben und festigen.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Förderung und Durchführung vom Maßnahmen, die einem regen Kulturaustausch
dienen, insbesondere unter Einbeziehung der Wesselinger Vereine, Vereinigungen,
Kirchen usw.,
b) Herstellung, Vermittlung und Förderung von Kontakten und Verbindungen auf
persönlicher Ebene, sowie in gesellschaftlichen, kulturellen und sportlichen
Bereichen,
c) Aufbau und Organisation des Projektes „Partnerschaftsbuslinie“ zur Intensivierung
des Bürger- und Vereinsaustausches zu den Wesselinger Partnerstädten,
d) Aufbau und Organisation des Projektes „Botschafter der Stadt Wesseling“ in den
Wesselinger Partnerstädten,
e) Förderung von Maßnahmen, die der Jugendbegegnung, dem Jugendaustausch in
schulischer, kirchlicher und sozialer Hinsicht dienen,
f) Mithilfe bei der Vermittlung von Berufspraktika.
(3) Der Vereinszweck ist durch
a) die Erhebung von Beiträgen,
b) die Beschaffung von Mitteln und Spenden,
c) die Durchführung von Informationsveranstaltungen,
zu verfolgen.
(4) Darüber hinaus darf der Verein alle Tätigkeiten ausüben, die dem Erhalt und/oder der
Weiterentwicklung der bestehenden Beziehungen der Stadt Wesseling zu seinen
Partnerstädten dienen, soweit diese Maßnahmen nicht gegen die Gemeinnützigkeit im
Sinne der §§ 52 ff. AO verstoßen.
(5) Die Durchführung oder Teilnahme an geselligen Veranstaltungen zur Beschaffung von
Mitteln für die Satzungszwecke darf nur Nebenzweck sein.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
§ 52 der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Projektbezogene Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und
juristische Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der
an den Vorstand zu richten ist. Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Bei
Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen, jedoch steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu.
(3) Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der
an den Vorstand zu richten ist. Die Aufnahme erfolgt auf Beschluss des Vorstandes. Bei
Ablehnung des Antrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe
mitzuteilen, jedoch steht dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung
zu. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod bzw.
Erlöschen der juristischen Person. Der Austritt ist schriftlich zum Ende des
Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat gegenüber dem Vorstand zu
erklären.
(5) Ein Mitglied bzw. ein Fördermitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss
beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich ist. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betreffenden
Mitglied vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Der
Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirksam. Ist das ausgeschlossene Mitglied
nicht anwesend, so teilt der Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief diesen
Ausschluss dem ausgeschlossenen Mitglied mit.
(6) Ein Mitglied bzw. ein Fördermitglied scheidet außerdem durch Streichung der
Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit einem
fortlaufenden Jahresbeitrag im Rückstand ist und dieser Beitrag nach schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten vom Zugang der Mahnung
an voll entrichtet wird. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem
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Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In dieser Mahnung muss auf die
bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung wird
auch vorgenommen, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung
der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird dem betreffenden
Mitglied nicht bekannt gegeben.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen
Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Eintritt in den Verein wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmebestätigung
und nach Zahlung des ersten Jahresbeitrages wirksam.
(2) Von den Mitgliedern und Fördermitgliedern werden Jahresbeiträge (Kalenderjahr) mit
Fälligkeit zum 31. Mai eines jeden Jahres erhoben.
(3) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(5) Förderbeiträge und Spenden sind erwünscht.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Die Wahl von mindestens 2 Kassenprüfern und Entgegennahme des Berichtes der
Kassenprüfer
d) Die Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
e) Die Wahl des Vorstandes (Im Wahljahr)
f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
h) Den Erlass und die Änderung von Ordnungen auf Vorschlag des Vorstandes.
i) Genehmigung der Haushaltsplanung.
j) Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand schriftlich (E-Mail, einfacher Brief oder Fax)
zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte
Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
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(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines jeden
Geschäftsjahres statt.
(5) Anträge zur Tagesordnung sind eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich
beim Vorstand einzureichen. Spätere Anträge – auch während der
Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die Einberufung von zwei
Fünfteln der Mitglieder fristgerecht schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt wird.
(7) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder von einem vom Vorstand
bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Die stimmberechtigten Mitglieder bilden mit je einer Stimme die Mitgliederversammlung.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter ausgeübt
werden.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte
Antrag als abgelehnt.
(10) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Darauf ist in jeder Einladung zu einer Mitgliederversammlung
hinzuweisen.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem Kassierer/der Kassiererin,
c) dem Schriftführer/der Schriftführerin.
(2) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er beschließt über die Verwendung der dem Verein zur Verfügung
stehenden Mittel unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam oder der
Vorsitzende und der Schriftführer gemeinsam.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(5) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann der Mitgliederversammlung
Ordnungen zur Beschlussfassung vorschlagen und kann besondere Aufgaben unter
seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung
einsetzen.
(6) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder zu bestimmten Themen kooptieren und in seine
Vorstandsarbeit beratend hinzuziehen.
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(7) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende
oder der Kassierer. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Beschlussfassung kann durch schriftliche Zustimmung aller Vorstandsmitglieder
erfolgen.
(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, findet in der nächsten
Mitgliederversammlung die Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Vorstandes
statt. In der Zwischenzeit werden dessen Aufgaben von einem anderen Vorstandsmitglied
wahrgenommen.
§ 9 Haftung
(1) Die Haftung der Vorstandsmitglieder und der Mitglieder ist auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Die Haftung wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
(1) Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie das
Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem zu Beginn der
Sitzung gewählten Leiter der Versammlung zu unterschreiben.
(3) Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 11 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Die
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden. Bei der
erstmaligen Wahl der Kassenprüfer beträgt die Amtszeit des 1. Kassenprüfers 3 Jahre,
die Amtszeit des 2. Kassenprüfers 2 Jahre.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung im Sinne der Haushaltsplanung zu prüfen und
dabei insbesondere die satzungsgemäße Mittelverwendung festzustellen.
(3) Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten
Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer
Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Nur eine zum Zweck der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung kann
mit einer 9/10 Mehrheit, die Auflösung des Vereins beschließen.
(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
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(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen an die Stadt Wesseling zwecks Verwendung für die Förderung der
bestehenden Städtepartnerschaften von Wesseling.
§ 13 Redaktionelle Satzungsänderungen
(1) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit
durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand
berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
(2) Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden
Mitgliederversammlung zu informieren.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
(1) Diese Satzung ist auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am XX.XX.XXXX
beschlossen worden und tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in
Kraft.
(2) Sie wird allen Mitgliedern des Vereins zugestellt.
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