Daten
Kommune
Wesseling
Größe
67 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
09.04.14, 11:31
Aktualisiert
09.04.14, 11:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
65/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
Vorlage für
Wahlausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Seniorenbeiratswahl der Stadt Wesseling am 25.05.2014
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
08.04.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 65/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meschede
08.04.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Wahlausschuss
Betreff:
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Seniorenbeiratswahl der Stadt Wesseling am
25.05.2014
Beschlussentwurf:
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Wahlleiter durchgeführten Prüfung und nach Kontrolle durch
den Wahlausschuss wird hinsichtlich der Zulassung der für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 25. Mai 2014 eingereichten Wahlvorschläge folgender Beschluss gefasst:
Alle für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling abgegebenen Wahlvorschläge sind form- und
fristgerecht eingereicht worden und werden für die Wahl zugelassen. Im Einzelnen sind dies die Wahlvorschläge folgender Parteien:
Partei
Christlich Demokratische Union Deutschlands
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Freie Demokratische Partei
Bündnis 90/Die Grünen
Kurzbezeichnung
CDU
SPD
FDP
GRÜNE
Bewerber/innen
s. Anlage zur Vorlage 65/2014
s. Anlage zur Vorlage 65/2014
s. Anlage zur Vorlage 65/2014
s. Anlage zur Vorlage 65/2014
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 3 Abs. 2 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling (WahlO) entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 39. Tage vor der Wahl (d.h. spätestens 16.04.2014) über die
Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl zum Seniorenbeirat. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen,
wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch WahlO oder allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21
Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
Für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling haben beim Wahlleiter der Stadt Wesseling fristgerecht (letzter Abgabetermin: 7. April 2014, 18.00 Uhr) folgende Parteien Wahlvorschläge eingereicht:
Partei
Christlich Demokratische Union Deutschlands
Sozialdemokratische Partei Deutschlands
Freie Demokratische Partei
Bündnis 90/Die Grünen
Kurzbezeichnung
CDU
SPD
FDP
GRÜNE
Sonstige Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen sind
nicht eingereicht worden.
Die Wahlvorschläge der o.g. Parteien sind in der Anlage zu dieser Vorlage aufgeführt.
Die gemäß § 7 Abs. 10 WahlO durchgeführte Prüfung der Wahlvorschläge hat sich im Besonderen auf folgende Punkte erstreckt:
Bezeichnung der Partei
Unterzeichnung des Wahlvorschlags
Person des Bewerbers/der Bewerberin, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit
2. Lösung
Die Prüfung hat ergeben, dass alle Wahlvorschläge den Anforderungen der WahlO entsprechen und dass
kein Wahlvorschlag auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig ist.
3. Alternativen
Falls der Wahlausschuss feststellt, dass ein Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
so hat er diesen zurückzuweisen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.