Daten
Kommune
Merzenich
Größe
183 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Der Bürgermeister
„GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“
Beschlussvorlage
Nr./Drucksache:
65/2017
Verantwortlicher Fachbereich: FB 2
Zur Beratung in:
öffentlicher Sitzung
Sachbearbeiter: Michael Höhn
Aktenzeichen: 151-40
Datum: 21.06.2017
Vorgesehene Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Termin:
05.07.2017
Gemeinderat
13.07.2017
Betreff / TOP:
Wahlwerbung & Fristen
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt:
1. Die Orte der Plakattafeln werden wie in dieser Vorlage aufgeführt festgelegt.
Die Aufstellung von eigenen Plakattafeln im öffentlichen Bereich ist nicht gestattet. Pro Plakattafel und Partei / Wählervereinigung kann ein Plakat in der
maximalen Größe DIN A1 angebracht werden. Das Bekleben ist von den Parteien selbst zu organisieren. Hierbei ist Rücksicht auf bereits angebrachte Beklebungen zu nehmen.
2. Die allgemeingültige Frist für den Start der Wahlplakatierung wird auf den spätesten Bekanntmachungstermin der zugelassenen Wahlvorschläge festgelegt.
3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Plakatierung regelmäßig zu überprüfen,
um so ein wildes Plakatieren zu unterbinden.
Sachverhalt / Begründung:
Ausgangslage:
Mit Kurzinfo aus dem Rathaus vom 29.03.2017 wurde vom Bürgermeister bereits auf die
teilweise nicht vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Plakatierung während des
Wahlkampfes und die damit zuletzt aufgetretenen Probleme hingewiesen.
Plakatierung außerhalb geschlossener Ortschaften:
Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist die Plakatierung auf öffentlichen Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den
Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise belästigt oder abgelenkt werden. Auch
durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener
Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.
Nach dem Erlass „Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden in Nordrhein Westfalen vom 08.08.2003“, darf aus Anlass
von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen innerhalb einer Zeit von drei
Monaten unmittelbar vor dem Wahltag unter Beachtung folgender Nebenbestimmungen
Wahlplakatierung erlaubt werden:
Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen, vor
Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven.
Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe
der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass
geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.
Vor Beginn der Plakatwerbung sind die zuständigen Straßenverkehrsbehörden über
die Vorhaben der Plakatwerbung zu unterrichten, damit diese Behörden ggf. die für
die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen zusätzlichen Auflagen jeweils nach den örtlichen Gegebenheiten festlegen können.
Plakatierung innerhalb geschlossener Ortschaften:
Für die Ausgestaltung der Wahlplakatierung innerhalb geschlossenen Ortschaften gibt es
keinen gesetzlichen Regelungen bzw. Vorschriften.
Aus diesem Grund wurde in der Gemeinde Merzenich vor langer Zeit eine Absprache
unter den Parteien getroffen, dass nur auf den vorgesehenen Plakatwänden, die von der
Gemeinde Merzenich zur Verfügung gestellt werden, Wahlwerbung betrieben werden soll
(freiwillige Selbstbeschränkung). Im Gemeindegebiet werden von der Verwaltung insgesamt zehn Plakatwände den Parteien zur Plakatierung zur Verfügung gestellt. Eine Plakatierung, z.B. an Straßenlaternen ist nach der freiwilligen Selbstbeschränkung ausgeschlossen.
Auf Nachfrage der Parteien wurden bis dato folgende Informationen und Hinweise erteilt:
Zeitpunkt des Beginns der Plakatierung
Orte der Plakattafeln wie folgt:
Merzenich
Ecke Dürener Straße/ Bahnstraße
Ecke Valdersweg/ Jahnstraße (Bauhof)
Lindenplatz (Friedhofsmauer)
Poolplatz
Morschenich: Ellener Straße, gegenüber der Kirche
Golzheim:
Buirer Straße(Bushaltestelle Parkanlage)
Ecke St.-Sebastianusstraße/ Kölner Straße
2
Girbelsrath:
Ecke Dechant-Fabry-Straße/ Friedhofstraße
Ecke Neuwerk/ Am Fronhof
MorschenichNeu:
südlicher Ortseingang, am Kreisverkehr
Plakatgröße:
Anzahl:
max. DIN A1
ein Plakat je Partei / Wählervereinigung
Ebenfalls wurde auf gegenseitige Rücksichtnahme bei bereits angebrachten Beklebungen hingewiesen.
Nachdem in der Wahlkampfphase der vergangenen Landtagswahl bei der Verwaltung
mehrere Beschwerden über begonnene Plakatierung eingingen, sieht die Verwaltung die
Notwendigkeit eine konkretere „freiwillige Selbstbeschränkung“ vom Rat der Gemeinde
Merzenich beschließen zu lassen.
Empfehlung der Verwaltung:
Die bisher an die Parteien erteilten Informationen zu den Aufstellorten der Plakattafeln, zu
der Plakatgröße sowie zur Anzahl der Plakate sollen wie oben aufgeführt beibehalten
werden.
Zusätzlich soll sich zukünftig der Zeitpunkt des Beginns der Plakatierung nach den Vorschriften zur Zulassung der Wahlvorschläge der jeweiligen Wahlgesetze richten. In den
Europa-, Bundes-, Landes- und Kommunalwahlgesetzen ist stets der späteste Termin zur
endgültigen Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge festgelegt.
Nach derzeitiger Rechtslage sind dies folgende Zeitpunkte:
Europawahl:
48. Tag vor der Wahl
Bundestagswahl 48. Tag vor der Wahl
Landtagswahl
26. Tag vor der Wahl (bis 31.12.2017)
Landtagswahl
32. Tag vor der Wahl (ab 01.01.2018)
Kommunalwahl
20. Tag vor der Wahl
Für die kommende Bundestagswahl am 24. September 2017 wird damit der Beginn der
Plakatierung für den 07. August 2017, 18 Uhr, empfohlen.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
nein
jährl. Kosten:
jährl. Einnahmen:
ja
nein
Kostenträger:
3
Sachbearbeiter/in:
Fachbereichsleiter/in:
Bürgermeister:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Datum:
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4