Daten
Kommune
Wesseling
Größe
145 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
16.06.14, 17:08
Aktualisiert
16.06.14, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
97/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Ratsbüro
- 30 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bildung von Ausschüssen
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
03.06.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 97/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
03.06.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Bildung von Ausschüssen
Beschlussentwurf:
a)
Folgende Ausschüsse werden gebildet:
1.
2.
3.
usw.
b)
Festsetzung der Ausschussgrößen (Stimmberechtigte Mitglieder):
1.
2.
3.
usw.
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat Ausschüsse bilden. Bisher bestehen folgende Ausschüsse:
Ausschuss:
Hauptausschuss
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und
Senioren
Ausschuss für Sport und Freizeit
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Bau- und Vergabeausschuss
Betriebsausschuss
Kultur- und Partnerschaftsausschuss
Personalausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Schulausschuss
Wahlprüfungsausschuss
Stimmberechtigte Mitglieder:
20
15
15
22
15
15 lt.Betriebssatzung
15
7
15
15
7
Daneben bestehen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Jugendhilfeausschuss, der Wahlausschuss und der Integrationsrat. Auf die Vorlagen 94/2014, 99/2014 und 100/2014 wird verwiesen.
Nach § 29a der Geschäftsordnung können der Hauptausschuss, der Jugendhilfeausschuss und der Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren Unterausschüsse bilden.
In der vergangenen Wahlzeit wurden folgende Unterausschüsse gebildet:
HA – UA Liegenschaften
JHA – UA Jugendhilfeplanung
AFSGS – UA Krankenhausangelegenheiten
2. Lösung
Nach § 58 Abs. 1 GO NRW regelt der Rat die Zusammensetzung der Ausschüsse. Soweit stellvertretende
Ausschussmitglieder bestellt werden, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln.
Pflichtausschüsse sind nach § 57 Abs. 2 GO NRW der Hauptausschuss, der Finanzausschuss und der
Rechnungsprüfungsausschuss sowie Betriebsausschüsse für die Sondervermögen/eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen.
Der Rat kann nach § 57 Abs. 2 GO NRW beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom
Hauptausschuss wahrgenommen werden. In § 2 Abs. 1 Zuständigkeitsordnung ist geregelt, dass der Hauptausschuss Finanzausschuss im Sinne von § 59 Abs. 2 GO NRW ist.
Für die Entsorgungsbetriebe besteht ein eigenständiger Betriebsausschuss, für die übrigen Sondervermögen/eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen sind nach den Betriebssatzungen Betriebsausschüsse andere
Ausschüsse:
- Hauptausschuss für das Sondervermögen Wald- und Parkanlagen,
- Jugendhilfeausschuss für das Sondervermögen Kindertageseinrichtungen,
- Ausschuss für Kultur und Partnerschaften für das Sondervermögen Kulturbetriebe,
- Ausschuss für Sport und Freizeit für das Sondervermögen Sportstätten.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses und des Rechnungsprüfungsausschusses, können neben Ratsmitgliedern auch sachkundige Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden (§ 58 Abs. 3 GO NRW). Dabei darf die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
Als Mitglieder mit beratender Stimme können den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören (§ 58 Abs. 4 GO NRW). Auf sie ist ebenfalls das Verfahren nach § 50 Abs. 3 GO NRW anzuwenden, d.
h., dass sie ebenfalls in dem einheitlichen Wahlvorschlag zu berücksichtigen sind.
Spezielle Regelungen gelten für folgende Ausschüsse:
Schulausschuss:
Die Bildung beruht auf § 85 Schulgesetz. Nach § 85 Abs. 2 SchulG ist ein(e) von der katholischen Kirche
und der evangelischen Kirche benannte(r) Vertreter(in) als ständiges Mitglied mit beratender Stimme in den
Schulausschuss zu berufen.
Außerdem können Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, wie bisher, die jeweiligen Schulleitungen der drei weiterführenden Schulen in
Wesseling und im Verhinderungsfall deren Vertretungen im Amt, sowie den/die jeweilige/n Sprecher/in der
Grundschulen und im Verhinderungsfall der/die Vertreter/in als ständige beratende Mitglieder in den Schulausschuss zu berufen.
Darüber hinaus gehörte bisher ein Vertreter der Stadtschulpflegschaft (im Verhinderungsfall ein Stellvertreter) dem Schulausschuss als beratendes Mitglied an.
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren:
Dem Ausschuss gehörten bisher Vertreter der karitativen Verbände (AWO, Caritas, DRK und VdK) als beratende Mitglieder (im Verhinderungsfall ein Stellvertreter) an.
Für die Wahlzeit 2009 bis 2014 hat der Rat am 27.10.2009 folgendes beschlossen:
In jeden Ausschuss können, soweit zulässig, 9 sachkundige Einwohner/innen (3 CDU, 2 SPD, je 1
FDP/GRÜNE/Linke/WIR-FWW) gewählt werden.
Weiterhin hat der Rat für die vergangene Wahlzeit am 06.07.2010 und 19.07.2011 folgendes beschlossen:
Entsendung von Vertretern des Seniorenbeirates als sachkundige Einwohner in folgende Ausschüsse:
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren
Ausschuss für Sport und Freizeit
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Bau und Vergabeausschuss, Kultur und Partnerschaftsausschuss
Schulausschuss
UA Krankenhaus
Entsendung von Vertretern des Integrationsrates als sachkundige Einwohner in folgende Ausschüsse:
Ausschuss für Familie, Soziales, Gesundheit und Senioren
Ausschuss für Sport und Freizeit
Schulausschuss
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger zu benennen. Der Benannte wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit (§ 58 Abs. 1 GO NRW).
Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören (§ 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW).
Es ist deshalb Sache eines (einzelnen fraktionslosen) Ratsmitglieds, gegenüber dem Rat zu erklären, welchem der Ausschüsse es mit beratender Stimme angehören will. Der Rat ist daran gebunden. Diese Bindung
besteht allerdings nur hinsichtlich eines Ausschusses. Auch die Bestellung für mehr als einen Ausschuss ist
zulässig. Es obliegt aber der Organisationshoheit des Rates, darüber zu entscheiden, wie vielen und welchen Ausschüssen ein Ratsmitglied mit beratender Stimme angehören kann.
Zunächst ist – mit einfacher Mehrheit (Beschluss nach § 50 Abs.1 GO NRW) – über die Bildung der Ausschüsse und ihre Mitgliederzahlen zu befinden. Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder (Ratsmitglieder
und evtl. sachkundige Bürger) und evtl. die der Mitglieder mit beratender Stimme (sachkundige Einwohner)
ist dabei festzulegen.
Gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW hat der Bürgermeister bei der Bildung der Ausschüsse (Buchstabe a) des
Beschlussentwurfs) Stimmrecht.
3. Alternativen
Sind aufgezeigt.
4. Finanzielle Auswirkungen
Stadtverordnete erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe 263,80 Euro, so dass
deren Mitgliedschaft in Ausschüssen zu keinem weiteren Aufwand führt.
Sachkundige Bürger und Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 23,00 Euro je Sitzung.