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Beschlussvorlage (Besetzung von Ausschüssen einschließlich Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
110 kB
Datum
26.08.2014
Erstellt
16.06.14, 17:08
Aktualisiert
16.06.14, 17:08
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Sitzungsvorlage Nr.: 98/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Ratsbüro - 30 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Besetzung von Ausschüssen einschließlich Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 30 - 03.06.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 98/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger/ Herr Meerwein 03.06.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Besetzung von Ausschüssen einschließlich Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder Beschlussentwurf: Nach Beratungsergebnis Sachdarstellung: 1. Problem Für die gebildeten Ausschüsse (s. Vorlage 97/2014) erfolgt die Ausschussbesetzung gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW. 2. Lösung Gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt die Ausschussbesetzung entweder a) durch den einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages oder b) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los (Hare-Niemeyer-Verfahren). Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat gewählt werden. Dabei ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln (§ 58 Abs. 1 GO NRW). Entweder wird für jedes Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter gewählt oder es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlags mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind (Komm. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch zu § 58 GO NRW). Hinweis: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10.12.2003 zur Besetzung von Ausschüssen folgende Leitsätze gebildet: 1. Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln. 2. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete – gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig. Aus den Leitsätzen ist für Listenverbindungen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW) zu folgern: Eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen ist zulässig, - wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat (Leitsatz 1) erfolgt und - nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist (Leitsatz 2). Das bedeutet, dass eine Verschiebung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der Listenverbindung stattfinden darf. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 09.12.2009) sind gemeinsame Vorschläge von Fraktionen auch dann unzulässig, sofern sie auf Koalitionsvereinbarungen zurückzuführen sind. Die Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge eröffnet die Möglichkeit, andere Fraktionen, die entsprechend dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz bei der Ausschussbesetzung berücksichtigt werden müssten, hiervon auszuschließen. Gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW hat der Bürgermeister bei der Besetzung der Ausschüsse kein Stimmrecht. 3. Alternativen Sind aufgezeigt. 4. Finanzielle Auswirkungen Stadtverordnete erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe 263,80 Euro, so dass deren Mitgliedschaft in Ausschüssen zu keinem weiteren Aufwand führt. Sachkundige Bürger und Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 23,00 Euro je Sitzung.