Daten
Kommune
Wesseling
Größe
110 kB
Datum
26.08.2014
Erstellt
16.06.14, 17:08
Aktualisiert
16.06.14, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
98/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Ratsbüro
- 30 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Besetzung von Ausschüssen einschließlich Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
03.06.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 98/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
03.06.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Besetzung von Ausschüssen einschließlich Wahl der stellvertretenden Ausschussmitglieder
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis
Sachdarstellung:
1. Problem
Für die gebildeten Ausschüsse (s. Vorlage 97/2014) erfolgt die Ausschussbesetzung gemäß § 50 Abs. 3 GO
NRW.
2. Lösung
Gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW erfolgt die Ausschussbesetzung entweder
a) durch den einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages
oder
b) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang.
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend
dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der
abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los
(Hare-Niemeyer-Verfahren).
Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat gewählt werden. Dabei ist die Reihenfolge
der Vertretung zu regeln (§ 58 Abs. 1 GO NRW). Entweder wird für jedes Ausschussmitglied ein namentlich
bestimmter Stellvertreter gewählt oder es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden
Wahlvorschlags mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind (Komm. Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch zu § 58 GO NRW).
Hinweis:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 10.12.2003 zur Besetzung von Ausschüssen folgende
Leitsätze gebildet:
1. Gemeinderatsausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das darin wirksame politische
Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln.
2. Bei der Besetzung der Ausschüsse sind deshalb – zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes gebildete –
gemeinsame Vorschläge mehrerer Fraktionen unzulässig.
Aus den Leitsätzen ist für Listenverbindungen (§ 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW) zu folgern:
Eine Listenverbindung zur Verteilung von Ausschusssitzen ist zulässig,
- wenn sie unter Beachtung des Meinungs- und Kräftespektrums im Rat (Leitsatz 1) erfolgt und
- nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist
(Leitsatz 2).
Das bedeutet, dass eine Verschiebung von Ausschusssitzen nur zwischen den beteiligten Fraktionen der
Listenverbindung stattfinden darf.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 09.12.2009) sind gemeinsame Vorschläge
von Fraktionen auch dann unzulässig, sofern sie auf Koalitionsvereinbarungen zurückzuführen sind. Die
Zulassung gemeinsamer Wahlvorschläge eröffnet die Möglichkeit, andere Fraktionen, die entsprechend dem
Spiegelbildlichkeitsgrundsatz bei der Ausschussbesetzung berücksichtigt werden müssten, hiervon auszuschließen.
Gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW hat der Bürgermeister bei der Besetzung der Ausschüsse kein Stimmrecht.
3. Alternativen
Sind aufgezeigt.
4. Finanzielle Auswirkungen
Stadtverordnete erhalten eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe 263,80 Euro, so dass
deren Mitgliedschaft in Ausschüssen zu keinem weiteren Aufwand führt.
Sachkundige Bürger und Einwohner erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 23,00 Euro je Sitzung.