Daten
Kommune
Wesseling
Größe
181 kB
Datum
17.09.2014
Erstellt
01.09.14, 17:10
Aktualisiert
01.09.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
149/2014
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Schulen
Vorlage für
Schulausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Anfrage der SPD-Fraktion zum Sachstand "Inklusion"
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
23.08.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 149/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Jürgen Marx
23.08.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Schulausschuss
Betreff:
Anfrage der SPD-Fraktion zum Sachstand "Inklusion"
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Die SPD-Fraktion hat mit beigefügtem Schreiben vom 04.08.2014 eine Anfrage an Herrn Bürgermeister Erwin Esser zur Sitzung des Schulausschusses zum Thema „Sachstand Inklusion“ gestellt.
Die Verwaltung nimmt zu den hierin gestellten Fragen wie folgt Stellung:
Wie viele Schülerinnen und Schüler werden nun in welcher Regelschule beschult?
Aus der Aufstellung der Verwaltung zum Tagesordnungspunkt 8.4 „Schüler/innen mit Behinderung in den
Wesselinger Schulen“ (Vorlage Nr. 123/2014) ergibt sich die Beantwortung dieser Frage.
Konnten alle Anfragen berücksichtigt werden? Gab es Schwierigkeiten bei der Berücksichtigung der
Anträge, wenn ja, welche?
Es konnten alle Anträge berücksichtigt werden. Schulkinder mit Körperbehinderung, die auf einen Rollstuhl
angewiesen sind, können z. Z. auf einer Regelschule nur aufgenommen werden, wenn Barrierefreiheit gegeben ist. Die in der Anlage beigefügte Aufstellung über behindertengerechte Zugänge in den Wesselinger
Schulen, Aulen, Sporthallen und Mehrzweckräumen zeigt den Status Quo in der Stadt Wesseling auf. Hier
gilt es, zukünftig Nachbesserungen vorzunehmen, die in einen Inklusionsplan einfließen müssen,
Bei der Aufnahme eines hörgeschädigten Kindes in der Albert-Einstein-Realschule zum Schuljahr 2014/2015
wurde in einem Gespräch mit den Eltern, der Schulaufsicht, der Realschule, Vertreterinnen der zuständigen
Förderschule in Köln für Hörgeschädigte (Johann Joseph-Gronewaldschule) und der Schulverwaltung vereinbart, dass für das hörgeschädigte Kind unterstützend neben der vorhandenen FM-Anlage mit Handmikrofonen zusätzlich in zwei Klassenräumen Soundfieldanlagen mit besonderen Lautsprechern installiert werden
sollen. Auf Antrag der Stadt konnte erreicht werden, dass die Kosten für diese Anlagen vom Landschaftsver
band Rheinland im Rahmen einer Inklusionspauschale übernommen werden.
Nach der Einigung zu der Finanzierung der Inklusion werden ab diesem Schuljahr 175 Mio € für die
Kommunen bereitgestellt. Mit welchen Mitteln kann Wesseling rechnen? Gibt es bereits eine Planung, wie die ggf. notwendigen Maßnahmen umgesetzt werden sollen?
Im Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion, das am 01.08.2014 in
Kraft getreten ist, gewährt das Land für wesentliche Belastungen der Gemeinden und Kreise als Schulträger
infolge des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes ab dem Schuljahr 2014/2015 einen finanziellen Ausgleich. Der
auszugleichende Betrag wird pauschaliert. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 25 Millionen €. Die Verteilung
der Mittel erfolgt auf Basis der Schülerzahl der allgemeinen Schulen und der Sekundarstufe I in Trägerschaft
der einzelnen Gemeinden und Kreise am 15.10. des jeweils vorletzten Jahres. Das Schulministerium leistet
den finanziellen Ausgleich für jedes Schuljahr, beginnend zum 01.02.2015. Das Schulministerium untersucht
und überprüft zum 01.06.2015 für das Schuljahr 2014/2015, zum 01.08.2016 für das Schuljahr 2015/2016
und zum 01.08.2017 für das Schuljahr 2016/2017 den Belastungsausgleich. Soweit sich aus den Untersuchungen und der Überprüfung ein Bedarf zur Anpassung des finanziellen Ausgleichs ergibt, erfolgt diese
zum nächsten Haushaltsjahr.
Der vom Land zu zahlende finanzielle Ausgleich wird für wesentliche Belastungen der Gemeinden infolge
der Auswirkungen des Inklusionsgesetzes gezahlt. Zu den wesentlichen Belastungen gehören die Sachkosten, also die Kosten für die Errichtung, Bewirtschaftung und Unterhaltung der erforderlichen Schulgebäude
und Schulanlagen, für zusätzlichen Raumbedarf, Barrierefreiheit, für die Ausstattung der Schulen sowie die
Kosten der Lehr- und Lernmittel und Schülerfahrtkosten
Zur Förderung weiterer kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion gewährt das Land den Gemeinden und Kreisen ab dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Inklusionspauschale. Sie dient der Mitfinanzierung der Unterstützung der Schulen des Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal im
Dienst der Schulträger, soweit diese Kosten nicht der Finanzierung individueller Ansprüche nach § 35a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) und §
54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfeleistungen der Eingliederungshilfe) dienen. Die jährliche Gesamthöhe beträgt 10 Millionen €. Die Leistung wird aufgeteilt je zur Hälfte auf die Kreise und kreisfreien Städte und die Gebietskörperschaften mit eigenem Jugendamt. Der Anteil dieser Gebietskörperschaften richtet sich jeweils nach der Schülerzahl der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe
I am 15.10. des jeweils vorletzten Jahres. Die Inklusionspauschale wird vom Schulministerium spätestens
zum 01.02.2015 gezahlt. Für die Untersuchung und Überprüfung der Höhe des Ausgleichs gelten die gleichen Regelungen wie beim anfangs beschriebenen finanziellen Ausgleich.
Es ist noch nicht abschließend absehbar, zu welchem Zeitpunkt die Ausfertigung der Leistungsbescheide
des Landes erfolgen wird, und wie die Bescheide inhaltlich gestaltet wein werden. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die Bescheide des Landes im Januar 2015 ausgefertigt werden dürften. Sie werden für jedes
Schuljahr gesondert erstellt. Beim Belastungsausgleich handelt es sich nicht um ein Förderprogramm des
Landes, für das die Zuwendungsbestimmungen der Landeshaushaltsordnung gelten. Der Belastungsausgleich ist pauschaliert, und es bestehen keine Nachweispflichten. Ein Verwendungsnachweis ist demnach
nicht vorgesehen.
Was die Planung der notwendigen Maßnahmen betrifft, sind die Bedarfe für Inklusion von den Schulleitungen der neun Wesselinger Schulen abgefragt worden (siehe TOP 8.3 der Sitzung, Vorlage Nr. 122/2014).
Was die Barrierefreiheit angeht, ermittelt das Immobilienmanagement z. Z. die Kosten.