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Beschlussvorlage (Anlage - Infobroschüre PD-Anteilswerb)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
379 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41

Inhalt der Datei

Partnerschaft Deutschland Der Anteilserwerb Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Inhalt Inhalt PD berät öffentliche Vorhaben strategisch und nachhaltig 3 Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD Gesellschaftergruppen Gesellschaftervereinbarung Aufsichtsrat 5 6 7 7 Beteiligung weiterer öffentlicher Auftraggeber Gesellschafterstruktur Gesellschafterrechte des Bundes / Regelung der Stimmkraft Sicherstellung der gemeinsamen Kontrolle durch mehrere öffentliche Auftraggeber Tätigkeit im Wesentlichen für den / die öffent­lichen Auftraggeber Punktuelle Einschränkungen der Kontroll­rechte der Gesellschafter Eintritts- und Verwaltungsaufwand 8 8 10 11 12 12 12 Beteiligung über einen Verein Beschreibung des Modells Vereinsgründung, Ein- und Austritt Ausgestaltung der Vereinssatzung Vorstand und Vertretung des Vereins Vorschlagsrechte für die Besetzung der Organe der PD 13 13 14 14 15 15 Kontakt 16 © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Seite 2 von 16 Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb PD berät öffentliche Vorhaben strategisch und nachhaltig PD berät öffentliche Vorhaben strategisch und nachhaltig Das Ziel der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH („PD“) ist, eine moderne und stabile Verwaltungsarbeit zu unterstützen. Hierzu gehört, strategische Konzepte und nach­haltige Handlungsoptionen zu entwickeln sowie öffentliche Investitionen anzubahnen und deren Umsetzung zu begleiten. Durch entsprechende Leistungen sollen die öffentlichen Stellen unterstützt werden, ihre Investitions- und Modernisierungsziele möglichst wirtschaftlich zu erreichen. Seit 2009 berät die PD die öffentliche Hand, seit Dezember 2016 ist sie zu 100 Prozent in den Händen öffentlicher Gesellschafter. Die PD bietet neben der umfangreich aufgebauten Expertise zu Kooperationsmodellen nun Beratung in allen Phasen eines Projektlebenszyklus sowie mit differenzierten Schwerpunkten nach Tätigkeitsfeldern an. Damit wurde für die vielfältigen Herausforderungen, denen die öffentliche Verwaltung heute gegenübersteht, ein umfangreiches Beratungsangebot geschaffen: Seite 3 von 16 © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb PD berät öffentliche Vorhaben strategisch und nachhaltig Die PD ist ausschließlich für die öffentliche Hand tätig. Sie ist eine inhouse-fähige Gesellschaft für eine Vielzahl potenzieller öffentlicher Auftraggeber. Diejenigen öffentlichen Auftraggeber, die gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern die PD als Gesellschafter kontrollieren, können daher die PD ausschreibungsfrei mit Beratungsleistungen sowie Grundlagenarbeit beauftragen. Daneben kann die PD (in begrenztem Umfang) auch Aufträge von anderen öffentlichen Auftraggebern, zu denen keine Inhouse-Beziehung besteht, im Wettbewerb ausführen. Das Beratungsspektrum kann entsprechend dem zukünftigen Bedarf der öffentlichen Auftraggeber auch erweitert werden. Grundlage für die Beratung ist eine „Eckpunktevereinbarung“, die einheitliche und transparente Preise bzw. Preisgestaltungen, Abrechnungsmethoden und Standards bei der Inhouse-Beratung aller öffentlichen Auftraggeber gewährleistet. Sind Sie als öffentlicher Auftraggeber interessiert, Anteile an der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH zu erwerben, erhalten Sie nachfolgend hierzu ausführliche Informationen. © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Seite 4 von 16 Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD A.  Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD Das Stammkapital der PD beträgt derzeit 1,77 Mio. EUR und ist in 17.700 Geschäftsanteile aufgeteilt. An der PD sind die Bundesrepublik Deutschland („Bund“) mit derzeit 54,33 Prozent, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein mit insgesamt 2,26 Prozent sowie die Kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und Gemeindebund mit 0,02 Prozent beteiligt. Die restlichen 43,39 Prozent (7.680 Anteile) werden zunächst vom Unternehmen selbst gehalten und sollen eingezogen werden. Rahmengebend für die gesellschaftsrechtliche Struktur der PD sind ein einfacher ­Zugang für öffentliche Auftraggeber zum Eintritt in die Gesellschaft sowie die Optimierung von Verwaltungs­aufwand, Kontroll- und Prüfpflichten sowie Rechten der Gesellschafter zur Sicherstellung der Inhouse-Fähigkeit. Die Unabhängigkeit der Beratung ist gewährleistet durch eine Beschränkung der Kontroll­rechte der Gesellschafter, soweit dies für die Inhouse-Vergabe zulässig ist (Wohlverhaltensklausel). Gleichzeitig sind Weisungen der Gesellschafter an Aufsichtsrat und Geschäftsführung möglich. Es erfolgt eine regelmäßige Berichterstattung und Bindung an den Public Corporate Governance-Kodex des Bundes (PCGK). Außerdem sichern die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes die öffentliche Kontrolle. Die Konditionen für Dienstleistungen der PD sind transparent und für alle Gesellschafter identisch in der Eckpunktevereinbarung festgelegt. Maßnahmen, die den mit einem Gesellschafter geschlossenen Beratungsvertrag beeinträchtigen können, können nicht gegen den Gesellschafter beschlossen werden. Seite 5 von 16 © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD I.  Gesellschaftergruppen Gegenstand des Unternehmens ist die Investitions- und Modernisierungsberatung der öffentlichen Hand, ausländischer Staaten und internationaler Organisationen, die die Voraussetzungen eines öffentlichen Auftraggebers i.S.d. § 99 Nr. 1 bis 3 GWB in seiner jeweils gültigen Fassung erfüllen sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Dienstleistungen. Um sicherzustellen, dass alle Gesellschafter in den Organen der Gesellschaft vertreten sind, werden die Gesellschafter in Gesellschaftergruppen zusammengefasst: pp Gruppe 1: Bundesrepublik Deutschland pp Gruppe 2: Länder pp Gruppe 3: Kommunen und Kommunalverbände und Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der Gesellschaft bündeln („Kommunale Gesellschafter“) pp Gruppe 4: Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts und Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der Gesellschaft bündeln („Öffent­lich-rechtliche Körperschaften“) pp Gruppe 5: Sonstige öffentliche Auftraggeber (insbesondere Unternehmen der öffentlichen Hand), und Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der Gesellschaft bündeln, einschließlich ausländische Staaten und Organisationen („Sonstige öffentliche Auftraggeber“) Gesellschafter, die einer Gesellschaftergruppe angehören, üben ihre Rechte zur Entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Gesellschafterausschusses und die Vorschlagsrechte für die Besetzung des Aufsichtsrates durch gemeinsame Erklärung oder Mehrheitsbeschluss innerhalb der Gesellschaftergruppe aus. © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Seite 6 von 16 Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD II.  Gesellschaftervereinbarung Sämtliche Gesellschafter verpflichten sich in einer Gesellschaftervereinbarung schuld­ rechtlich zur Beachtung weiterer Regeln. Hierzu gehören: pp die Besetzung des Aufsichtsrats mit Vorschlags-/Entsendungsrechten für die einzelnen Gesellschaftergruppen; pp die Übertragung von Gesellschaftsanteilen nur an andere öffentliche Auftrag­ geber und ggf. mit Zustimmung des Bundes (Vinkulierung) unter Eintritt in die Gesellschaftervereinbarung; pp die jährliche Erklärung aller Gesellschafter, dass sie weiterhin öffentliche Auftrag­ geber sind; pp die Ausübung der Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG; pp die Vereinbarung zu Stimmrechten und eines Höchststimmrechtes (vgl. F.I.3.a). III.  Aufsichtsrat In der PD besteht ein fakultativer Aufsichtsrat als weiteres Kontrollorgan (§ 52 GmbHG). Die Gesellschafterversammlung bleibt aber auch trotz Einsetzung eines Aufsichtsrats weiterhin befugt, die Geschäftsführung zu überwachen. Zudem hat sie das Recht, dem Aufsichtsrat Befugnisse und Aufgaben zu übertragen und zu entziehen sowie diesem Weisungen zu erteilen. Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung bedürfen insbesondere Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Geschäftsentwicklung der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat zudem das Recht, für weitere Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates vorzusehen. Der Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der unterschiedlichen Gruppen von öffentlichen Auftraggebern zusammen (Bund, Länder, Kommunen sowie sonstige öffentliche Auftraggeber). Dabei ist auch vorgesehen, dass die Privatwirtschaft im Aufsichtsrat repräsentiert ist. Seite 7 von 16 © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD B.  Beteiligung weiterer öffentlicher Auftraggeber Die Beteiligung an der PD steht allen öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich offen. Hierzu wird der Bund an interessierte öffentliche Auftraggeber Geschäftsanteile an der PD veräußern. Der Verkauf erfolgt nach einheitlichen Musterverträgen. Der Kaufpreis bemisst sich nach dem aktuellen Unternehmenswert, der vom Bund jährlich auf der Grundlage des letzten vorliegenden Jahresabschlusses festgelegt wird. Um den Erwerb zu erleichtern, können die vom Bund zu erwerbenden Anteile vom Gewinnbezugsrecht, den Rücklagen, den Ansprüchen auf den Liquidationserlös und den stillen Reserven freigestellt und somit deutlich verbilligt übertragen werden. Vertragliche Rückübertragungsrechte ermöglichen es, bei beendetem Beteiligungsinteresse die Anteile verlustfrei an den Bund zurück zu übertragen. Kaufvarianten Rückerwerbs­ zusage Kaufpreis  /­ ­Anteil direkte Beteiligung zum Marktwert nein gem.  Wert­gutachten ja ja direkter Erwerb zum ­r­eduzierten ­Nominalpreis ja 100 € nein Gewinnbezug nein Wertchance / -risiko Neben der direkten Beteiligung kann auch der Beitritt zu einem Verein erfolgen, der selber eine entsprechende Anzahl an Geschäftsanteilen an der PD hält (siehe Abschnitt C). Die Vereinsbeteiligung ermöglicht einen einfachen Zugang zur Gesellschaft, schließt jedoch weitestgehend finanzielle Beteiligungsrech­te aus. Mit jedem der möglichen Vereine wird vertraglich eine Beteiligungsquote festgelegt, die der Zahl der Vereinsmitglie­der entspricht. Die Veräußerung an den Verein erfolgt nur zu den Konditionen des preisreduzierten Erwerbs. Dieses Modell ist insbesondere für Stiftungen, Körperschaften und (selbstständige) Anstalten des öffentlichen Rechts und öffentliche Unternehmen vorgesehen. I.  Gesellschafterstruktur Mit der Ende 2016 erfolgenden Umwandlung der PD und der nachfolgenden Einziehung der vom Unternehmen selbst gehaltenen 7.680 Anteile waren zum 31.12.2016 neben dem Bund die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie die Kommunalen Spitzenverbände Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Städtetag an dem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt. Der aktuelle Stand der Beteiligung ist aus der beigefügten Gesellschafterliste e­ rsichtlich. © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Seite 8 von 16 Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD Die angestrebten Beteiligungsquoten und die Höhe der Beteiligung unterscheiden sich je Gesellschaftergruppe: 1) Der Bund sieht seine angestrebte Beteiligungsquote bei 30 Prozent. 2) Für die Länder wird sich an den bestehenden Beteiligungen von bereits 4 Bundesländern mit je 100 Geschäftsanteilen orientiert. 3) Für die Kommunalen Gesellschafter (einschließlich kommunale Gesellschaften, Verbände und ähnliche Zusammenschlüsse) wird eine insgesamt hohe Gesamtbeteiligung angestrebt, da diese die Hauptträger der öffentlichen Investitionen darstellen. Die Zielgröße der Kommunalquote ist bei 30 Prozent angesetzt. Die Beteiligungsquote für Kommunen orientiert sich an der Einwohnerzahl: Städte, Gemeinden und Landkreise Mindest­ beteiligung Gemeinden und Kleinstädte bis 20 TEW 2 Mittelstädte 20 – 50 TEW 5 Mittelstädte und Landkreise 50 – 100 TEW 10 Großstädte und Landkreise 100 – 300 TEW 15 Großstädte und Landkreise über 300 TEW 25 4) Stiftungen, Körperschaften und (selbstständige) Anstalten des öffentlichen Rechts können entweder Anteile unmittelbar an der PD erwerben oder sich über einen Verein indirekt beteiligen. Zu ihnen gehören insbesondere auch die Sozial­ versicherungsträger. Dies gilt nicht, soweit sie selber zu einem anderen Gesellschafter in einem inhouse-ähnlichen Verhältnis stehen. Die Voraussetzungen hierfür sind immer im Einzelnen festzustellen. Bei den Öffentlich-Rechtlichen Körperschaften gilt eine Mindestbeteiligungsquote von 20 Geschäftsanteilen pro Gesellschafter. Für sonstige öffentliche Auftraggeber (insbesondere Unternehmen der öffentlichen Hand) gilt eine Mindestbeteiligungsquote von 10 Geschäftsanteilen pro Gesellschafter. Diese erhöht sich bei Unternehmen der öffentlichen Hand auf 20 Geschäftsanteile, wenn das Unternehmen nicht als KMU-Unternehmen gemäß der EU-Empfehlung 2003/361 gilt. Für öffentliche Unternehmen ist in der Regel nur eine indirekte Beteiligung über eine Vereinslösung möglich. Ausländische Staaten und internationale Organisationen kommen nur in geringem Umfang als Gesellschafter infrage. Die Mindestbeteiligungsquote richtet sich hier nach dem Umfang der bisherigen Beteiligung der Bundesländer Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, d. h. 100 Anteile pro Gesellschafter. Seite 9 von 16 © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD Die geplante Gesellschafterstruktur setzt sich wie folgt zusammen: Gesellschaftergruppe Ziel 1) Bund 3.006 2) Länder 1.600 100 3) Kommunen 3.006 2 – 25 4) Körperschaften 500 20 5) Sonstige (Inland) 500 10 bzw. 20 500 100 Ausländische Staaten und Organisationen (zu Gruppe 5) 6) offen Anteil pro ­Gesellschafter 408 10.020 Tabelle 2: Geplante Gesellschafterstruktur. Der aktuelle Stand der Beteiligung ist aus der beigefügten ­Gesellschafterliste ersichtlich. II.  Gesellschafterrechte des Bundes / Regelung der Stimmkraft Zur Herstellung der Inhouse-Fähigkeit für alle Gesellschafter ist sicherzustellen, dass die anderen öffentlichen Auftraggeber trotz einer Stimmenmehrheit des Bundes in der Gesellschafterversammlung die Gesellschaft gemeinsam kontrollieren können und der Bund nicht allein Entscheidungen auf der Gesellschafterversammlung durchsetzt. Hierfür ist die Stimmkraft des Bundes durch die Gesellschaftervereinbarung begrenzt. Die Stimmkraft ist dabei auch für verschiedene Beschlussgegenstände unterschiedlich gestaltet. © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Seite 10 von 16 Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD III.  Sicherstellung der gemeinsamen Kontrolle durch mehrere öffentliche Auftraggeber Die neuen Vergaberichtlinien sehen die Möglichkeit einer gemeinsamen Kontrolle durch mehrere kontrollierende öffentliche Auftraggeber ausdrücklich vor (vgl. Art. 12 Abs. 3 VKR 2014). Die folgenden Grundsätze aus der Rechtsprechung des EuGH wurden bei der Konzeptionierung beachtet: pp Alle Gesellschafter müssen öffentliche Auftraggeber sein. pp D ie Kontrolle muss durch alle öffentlichen Auftraggeber gemeinsam ausgeübt werden. pp K ein öffentlicher Auftraggeber darf eine hervorgehobene Stellung inne haben, die es ihm erlaubt, die zu beauftragende juristische Person allein zu kontrollieren. pp D ie Stellung eines öffentlichen Auftraggebers innerhalb einer gemeinsam gehaltenen beauftragten Einrichtung darf nicht derart unbedeutend sein, dass er nicht die geringste Möglichkeit einer Beteiligung an der Kontrolle über diese juristische Person hat, d.h. kein rein formaler Beitritt. pp N eben den durch die Satzung einer Gesellschaft vermittelten Gesellschafterrechten wird durch gesellschaftsrechtliche Nebenvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern dafür Sorge getragen, dass eine gemeinsame Kontrolle vorliegt, auch wenn ein Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung innehat. Auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, soweit sie öffentliche Auftraggeber im Sinne der Vergaberichtlinien sind, können sich an der PD beteiligen. Jedoch wurden für die gemischtwirtschaftlichen Beteiligungen Sicherungsmechanismen geschaffen, um auf Veränderungen, die dazu führen, dass das gemischtwirtschaftliche Unternehmen seinen Status als öffentlicher Auftraggeber verliert (beispielsweise durch eine Übernahme der Mehrheit seitens des privaten Partner), reagieren zu können. Im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung wird sichergestellt, dass der Bund trotz seiner Mehrheitsbeteiligung nur gemeinsam mit anderen Mitgesellschaftern auf die strategischen Ziele und auf die wichtigen Entscheidungen der PD einen ausschlaggebenden Einfluss nehmen kann. Die Gesellschaftervereinbarung ist so ausgestaltet, dass eine Aufhebung der Beschränkung einseitig durch den Bund (z. B. durch Kündigung der Gesellschaftervereinbarung) ausgeschlossen ist. Die Verteilung der Aufsichtsratssitze erfolgt dem entsprechend nicht nach dem Umfang der Beteiligung, sondern nach den Gesellschaftergruppen. Mit der Reduzierung des Stimmgewichts des Bundes erfolgt eine Aufwertung der Stimmrechte der öffentlichen Auftraggeber, die nur Minderheitsbeteiligungen halten. Seite 11 von 16 © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD IV.  Tätigkeit im Wesentlichen für den / die öffent­lichen Auftraggeber PD darf als Inhouse-Gesellschaft bis zu 20 Prozent ihres Umsatzes mit Dritten – d. h. anderen als den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern – erzielen. Tätigkeiten für die Privatwirtschaft sind nicht zulässig. V.  Punktuelle Einschränkungen der Kontroll­ rechte der Gesellschafter Die Einsichts- und Kontrollrechte aller Gesellschafter sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen eingeschränkt, damit Gesellschafter der PD in Bezug auf einzelne, von anderen Gesellschaftern an die PD erteilte Aufträge keine Einsichts- und Auskunftsrechte gegenüber der PD geltend machen können. Auch sind Weisungen an die Geschäftsführer der PD durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung in Bezug auf einzelne Auftragsverhältnisse grundsätzlich nicht möglich, soweit nicht der Gesellschafter, der den jeweiligen Auftrag erteilt hat, der Weisung zustimmt. VI.  Eintritts- und Verwaltungsaufwand Unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen Vorgaben wird der Bund auch weiterhin eine wichtige Rolle als Gesellschafter der PD einnehmen. Für die Beteiligung weiterer öffentlicher Auftraggeber werden die Hemmschwelle zum Eintritt in die Gesellschaft und der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf ein Beteiligungsmanagement durch die öffentlichen Auftraggeber möglichst gering gehalten. Es wird sichergestellt, dass die Ein- und Austrittsmöglichkeiten sowie ggf. gesellschaftsrechtlichen Veränderungen auf der Ebene der Gesellschafter der PD die Inhouse-Fähigkeit der PD nicht gefährden. Der Eintritt in die Gesellschaft erfolgt im Regelfall durch Erwerb von Geschäftsanteilen, mittels eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Durch standardisierte Kaufverträge und sonstige gesellschaftsrechtliche Dokumentationen wird der Aufwand für den Eintritt auf ein Minimum begrenzt. Verwaltungsaufwand für die direkt beteiligten öffentlichen Auftraggeber entsteht insbesondere im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG) und deren Vorbereitung dazu sowie ggf. der Wahrnehmung sonstiger Gesellschafterrechte. © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Seite 12 von 16 Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Beteiligung über einen Verein C.  Beteiligung über einen Verein I.  Beschreibung des Modells In Ergänzung zu der direkten Beteiligung kann auch durch interessierte öffentliche Auftraggeber der Gruppen 4 und 5 (Stiftungen, Körperschaften und (selbstständige) Anstalten des öffentlichen Rechts sowie sonstige öffentliche Auftraggeber) die Möglichkeit einer indirekten Beteiligung an der PD über einen – von ihnen zu gründenden – Verein geschaffen werden. Dies soll es unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben für eine Inhouse-Fähigkeit der PD erleichtern, sich an der PD zu beteiligen. Für die unterschiedlichen Arten von öffentlichen Auftraggebern (z. B. der öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB) können getrennte Vereine geschaffen werden. Der eingetragene Verein ist eine juristische Person des Privatrechts bzw. ein Verband öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 und 3 GWB. Der Verein kann Vermögen bilden und auch Anteile an Kapitalgesellschaften erwerben. Durch die Satzung ist sichergestellt, dass der Verein nicht als Hauptzweck wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Für jeden sich beteiligenden öffentlichen Auftraggeber soll der Verein zu den gleichen Konditionen wie bei einer Direktbeteiligung Geschäftsanteile an der PD erwerben. Durch die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung im Verhältnis Vereinsmitglied (öffentlicher Auftraggeber) zum Verein und Verein (öffentlicher Auftraggeber) zur PD (kontrollierte Gesellschaft) können die Vereinsmitglieder (ggf. gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern) durch den Verein eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle auf den Auftragnehmer (hier die PD) ausüben. Um eine möglichst gleiche Gewichtung der Beteiligungs- und Kontrollrechte zwischen direkt und indirekt beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erreichen, wird die Beteiligungshöhe des Vereins jeweils angepasst bzw. erhöht, wenn neue Gesellschafter dem Verein beitreten. Das Verhältnis von Geschäftsanteilen und Stimmrechten ist dabei nicht anders ausgestaltet als bei einer Direktbeteiligung. Der Verein wird derart ausgestaltet sein, dass die Kontrolle der Vereinsmitglieder über den Verein im Wesentlichen der Kontrolle der Gesellschafter über eine GmbH (Weisungsgebundenheit der Geschäftsführung) entspricht. Die Satzung des Vereins ist weitgehend frei gestaltbar. Der § 25 BGB gewährt als Ausprägung der Vereinsautonomie dem Verein insoweit einen weitgehenden Gestaltungsspielraum. Die Satzung muss lediglich die für den Verein maßgebenden Grundentscheidungen treffen, also Zweck, Namen, Sitz und Organisation des Vereins regeln. Dadurch ist es möglich, die Vereinssatzung entsprechend den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber an die vergaberechtlichen und praktischen Anforderungen wie Kontrollmöglichkeiten und möglichst geringen Verwaltungsaufwand „passgenau“ zu gestalten. Seite 13 von 16 © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Beteiligung über einen Verein II.  Vereinsgründung, Ein- und Austritt Die Eintragung des gegründeten Vereins erfordert mindestens sieben Gründungsmitglieder (§ 56 BGB), die zunächst die Errichtung des Vereins und die Vereinssatzung beschließen, den Vorstand wählen, ggf. eine Geschäftsordnung für den Vorstand und/ oder etwaige weitere Organe des Vereins bestimmen und die Eintragung ins Vereinsregister beantragen (§§ 57, 58 BGB). Nach der Gründung des (jeweiligen) Vereins würde der Bund an den Verein eine Anzahl an Gesellschaftsanteilen veräußern, die der Anzahl der Geschäftsanteile der Gründungsmitglieder entspricht. Nach der Gründung können weitere öffentliche Auftraggeber Vereinsmitglied werden, wobei erwogen wird, separate Vereine je nach Gesellschaftergruppe zu bilden. Hierdurch können insbesondere die besonderen Gruppen gebündelt werden, z. B. mit Blick auf Vorschlags- oder Entsendungsrechte für den Aufsichtsrat der PD und ggf. auch mit Blick auf Risiken durch private Beteiligungen an öffentlichen Auftraggebern. Der Eintritt in den Verein erfolgt, anders als der Eintritt in die GmbH, ohne Abschluss eines notariellen Kaufvertrages durch einfachen Antrag und Aufnahmebeschluss durch den Vereinsvorstand oder den Geschäftsführer, falls ein solcher bestellt wurde. Damit der Verein die Geschäftsanteile erwerben kann, entrichten die beitretenden Mitglieder einen entsprechenden Beitrag als Aufnahmegebühr. Durch die Satzung wird bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist. Die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen (§ 39 Abs. 2 BGB). Statutarische Austrittsbestimmungen sehen die Einhaltung einer einfachen Schriftform vor. III.  Ausgestaltung der Vereinssatzung Die Satzung muss den Anforderungen an eine Inhouse-Fähigkeit entsprechen. Neben Regelungen zur Sicherstellung der vergaberechtlichen Vorgaben werden u. a. geregelt: pp A ufnahmepflicht zugunsten von öffentlichen Auftraggebern, es sei denn, ein wichtiger Grund spricht gegen eine Aufnahme; pp Regelung zu Gebühren, um dem Verein die Ausübung der Tätigkeit zu ermöglichen (v. a. den Erwerb der Geschäftsanteile an der PD); pp Regelung, dass Zustimmungsvorbehalte Dritter grundsätzlich zulässig sind, solange die Eigenständigkeit des Vereins noch gesichert ist. Die Eigenständigkeit dürfte allein durch die Zustimmung zu Neuaufnahmen nicht übermäßig eingeschränkt sein; © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Seite 14 von 16 Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Beteiligung über einen Verein pp Regelung, unter welchen Umständen der Vorstand für den Verein oder ein Vereinsmitglied seine Auskunfts- und Einsichtsrechte gemäß §51a GmbHG in der PD geltend machen soll und welche Informationen hiervon an das betroffene Vereinsmitglied weiterzugeben sind; pp Regelung zum automatischen Ausschluss bei Verlust der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber (z. B. bei vormals kommunaler Gesellschaft, die (mehrheitlich) privatisiert wird); pp Regelung, wonach die Mitgliedschaftsrechte unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. für den Verlauf eines Rechtsstreits über das Bestehen der Mitgliedschaft, ruhen; pp Grundsätzliche Anwendung des Public Corporate Governance-Kodex des Bundes. IV.  Vorstand und Vertretung des Vereins Bei der Bestellung von Vorständen sind die Vereinsmitglieder grundsätzlich frei. Um eine hohe Qualität der Vertretung der Vereins als Gesellschafter der PD zu garantieren, könnten z. B. Funktionsträger bzw. Vorstände von kommunalen Spitzenverbänden in den Vorstand des Vereins gewählt werden. Gesellschaftsrechtlich besteht zudem die Möglichkeit, dass der Verein einen Dritten, z. B. einen kommunalen Spitzenverband, mit der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der PD beauftragt und bevollmächtigt. Vergaberechtlich ist eine entsprechende Bevollmächtigung dann zulässig, wenn der Bevollmächtigte Mitgesellschafter der PD ist und der Widerruf der Vollmacht jederzeit durch den Verein möglich ist. V.  Vorschlagsrechte für die Besetzung der Organe der PD In den Vereinen erfolgt eine Bündelung der kollektiven, mittelbaren Gesellschafterrechte der Vereinsmitglieder. Die relevanten Vorschlags- oder Entsendungsrechte für den Aufsichtsrat etc. würden nach der internen Willensbildung in der Mitgliederversammlung von den jeweiligen Vereinen mit den direkt an der PD beteiligten anderen Gesellschaftern der gleichen Gesellschaftergruppe abgestimmt werden. Seite 15 von 16 © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb Beteiligung über einen Verein Bei Fragen zum Anteils­er­werb können Sie sich gern wenden an: Bundesministerium der Finanzen Referat VIII B 3 BMF/Hendel indigo Manfred Zentsch, Heidelberg Partnerschaft Deutschland PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH gesellschafter@pd-g.de Anteilserwerb-PD@bmf.bund.de Friedrichstraße 149 10117 Berlin T  +49 30 257679 -110 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin T  +49 30 18682 -1616 www.pd-g.de/beteiligung www.pd-g.de © PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH  23. März 2017   Alle Rechte vorbehalten. Seite 16 von 16