Daten
Kommune
Merzenich
Größe
379 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41
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Partnerschaft Deutschland
Der Anteilserwerb
Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb
Inhalt
Inhalt
PD berät öffentliche Vorhaben
strategisch und nachhaltig
3
Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD
Gesellschaftergruppen
Gesellschaftervereinbarung
Aufsichtsrat
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7
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Beteiligung weiterer öffentlicher Auftraggeber
Gesellschafterstruktur
Gesellschafterrechte des Bundes /
Regelung der Stimmkraft
Sicherstellung der gemeinsamen Kontrolle
durch mehrere öffentliche Auftraggeber
Tätigkeit im Wesentlichen für den / die
öffentlichen Auftraggeber
Punktuelle Einschränkungen der Kontrollrechte
der Gesellschafter
Eintritts- und Verwaltungsaufwand
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Beteiligung über einen Verein
Beschreibung des Modells
Vereinsgründung, Ein- und Austritt
Ausgestaltung der Vereinssatzung
Vorstand und Vertretung des Vereins
Vorschlagsrechte für die Besetzung der Organe der PD
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Kontakt
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Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb
PD berät öffentliche Vorhaben strategisch und nachhaltig
PD berät öffentliche Vorhaben
strategisch und nachhaltig
Das Ziel der PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH („PD“) ist, eine moderne und
stabile Verwaltungsarbeit zu unterstützen. Hierzu gehört, strategische Konzepte und
nachhaltige Handlungsoptionen zu entwickeln sowie öffentliche Investitionen anzubahnen und deren Umsetzung zu begleiten. Durch entsprechende Leistungen sollen
die öffentlichen Stellen unterstützt werden, ihre Investitions- und Modernisierungsziele möglichst wirtschaftlich zu erreichen.
Seit 2009 berät die PD die öffentliche Hand, seit Dezember 2016 ist sie zu 100 Prozent
in den Händen öffentlicher Gesellschafter. Die PD bietet neben der umfangreich aufgebauten Expertise zu Kooperationsmodellen nun Beratung in allen Phasen eines Projektlebenszyklus sowie mit differenzierten Schwerpunkten nach Tätigkeitsfeldern an.
Damit wurde für die vielfältigen Herausforderungen, denen die öffentliche Verwaltung
heute gegenübersteht, ein umfangreiches Beratungsangebot geschaffen:
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PD berät öffentliche Vorhaben strategisch und nachhaltig
Die PD ist ausschließlich für die öffentliche Hand tätig. Sie ist eine inhouse-fähige Gesellschaft für eine Vielzahl potenzieller öffentlicher Auftraggeber. Diejenigen öffentlichen Auftraggeber, die gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern die PD als
Gesellschafter kontrollieren, können daher die PD ausschreibungsfrei mit Beratungsleistungen sowie Grundlagenarbeit beauftragen. Daneben kann die PD (in begrenztem
Umfang) auch Aufträge von anderen öffentlichen Auftraggebern, zu denen keine Inhouse-Beziehung besteht, im Wettbewerb ausführen. Das Beratungsspektrum kann
entsprechend dem zukünftigen Bedarf der öffentlichen Auftraggeber auch erweitert
werden.
Grundlage für die Beratung ist eine „Eckpunktevereinbarung“, die einheitliche und
transparente Preise bzw. Preisgestaltungen, Abrechnungsmethoden und Standards
bei der Inhouse-Beratung aller öffentlichen Auftraggeber gewährleistet. Sind Sie als öffentlicher Auftraggeber interessiert, Anteile an der PD – Berater der öffentlichen Hand
GmbH zu erwerben, erhalten Sie nachfolgend hierzu ausführliche Informationen.
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Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD
A. Gesellschaftsrechtliche Struktur
der PD
Das Stammkapital der PD beträgt derzeit 1,77 Mio. EUR und ist in 17.700 Geschäftsanteile aufgeteilt. An der PD sind die Bundesrepublik Deutschland („Bund“) mit derzeit
54,33 Prozent, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen
und Schleswig-Holstein mit insgesamt 2,26 Prozent sowie die Kommunalen Spitzenverbände Deutscher Städtetag, Deutscher Landkreistag und Deutscher Städte- und
Gemeindebund mit 0,02 Prozent beteiligt. Die restlichen 43,39 Prozent (7.680 Anteile)
werden zunächst vom Unternehmen selbst gehalten und sollen eingezogen werden.
Rahmengebend für die gesellschaftsrechtliche Struktur der PD sind ein einfacher
Zugang für öffentliche Auftraggeber zum Eintritt in die Gesellschaft sowie die Optimierung von Verwaltungsaufwand, Kontroll- und Prüfpflichten sowie Rechten der Gesellschafter zur Sicherstellung der Inhouse-Fähigkeit.
Die Unabhängigkeit der Beratung ist gewährleistet durch eine Beschränkung der
Kontrollrechte der Gesellschafter, soweit dies für die Inhouse-Vergabe zulässig ist
(Wohlverhaltensklausel). Gleichzeitig sind Weisungen der Gesellschafter an Aufsichtsrat und Geschäftsführung möglich. Es erfolgt eine regelmäßige Berichterstattung und
Bindung an den Public Corporate Governance-Kodex des Bundes (PCGK). Außerdem
sichern die Prüfungsrechte des Bundesrechnungshofes die öffentliche Kontrolle.
Die Konditionen für Dienstleistungen der PD sind transparent und für alle Gesellschafter identisch in der Eckpunktevereinbarung festgelegt. Maßnahmen, die den mit einem
Gesellschafter geschlossenen Beratungsvertrag beeinträchtigen können, können nicht
gegen den Gesellschafter beschlossen werden.
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Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD
I. Gesellschaftergruppen
Gegenstand des Unternehmens ist die Investitions- und Modernisierungsberatung der
öffentlichen Hand, ausländischer Staaten und internationaler Organisationen, die die
Voraussetzungen eines öffentlichen Auftraggebers i.S.d. § 99 Nr. 1 bis 3 GWB in seiner jeweils gültigen Fassung erfüllen sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Dienstleistungen.
Um sicherzustellen, dass alle Gesellschafter in den Organen der Gesellschaft vertreten
sind, werden die Gesellschafter in Gesellschaftergruppen zusammengefasst:
pp Gruppe 1: Bundesrepublik Deutschland
pp Gruppe 2: Länder
pp Gruppe 3: Kommunen und Kommunalverbände und Vereinigungen, in denen
diese ihre Beteiligung an der Gesellschaft bündeln („Kommunale Gesellschafter“)
pp Gruppe 4: Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts
und Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der Gesellschaft bündeln
(„Öffentlich-rechtliche Körperschaften“)
pp Gruppe 5: Sonstige öffentliche Auftraggeber (insbesondere Unternehmen der
öffentlichen Hand), und Vereinigungen, in denen diese ihre Beteiligung an der
Gesellschaft bündeln, einschließlich ausländische Staaten und Organisationen
(„Sonstige öffentliche Auftraggeber“)
Gesellschafter, die einer Gesellschaftergruppe angehören, üben ihre Rechte zur Entsendung und Abberufung von Mitgliedern des Gesellschafterausschusses und die Vorschlagsrechte für die Besetzung des Aufsichtsrates durch gemeinsame Erklärung oder
Mehrheitsbeschluss innerhalb der Gesellschaftergruppe aus.
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Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD
II. Gesellschaftervereinbarung
Sämtliche Gesellschafter verpflichten sich in einer Gesellschaftervereinbarung schuld
rechtlich zur Beachtung weiterer Regeln. Hierzu gehören:
pp die Besetzung des Aufsichtsrats mit Vorschlags-/Entsendungsrechten für die einzelnen Gesellschaftergruppen;
pp die Übertragung von Gesellschaftsanteilen nur an andere öffentliche Auftrag
geber und ggf. mit Zustimmung des Bundes (Vinkulierung) unter Eintritt in die Gesellschaftervereinbarung;
pp die jährliche Erklärung aller Gesellschafter, dass sie weiterhin öffentliche Auftrag
geber sind;
pp die Ausübung der Rechte nach § 53 Abs. 1 HGrG;
pp die Vereinbarung zu Stimmrechten und eines Höchststimmrechtes (vgl. F.I.3.a).
III. Aufsichtsrat
In der PD besteht ein fakultativer Aufsichtsrat als weiteres Kontrollorgan (§ 52 GmbHG).
Die Gesellschafterversammlung bleibt aber auch trotz Einsetzung eines Aufsichtsrats
weiterhin befugt, die Geschäftsführung zu überwachen. Zudem hat sie das Recht, dem
Aufsichtsrat Befugnisse und Aufgaben zu übertragen und zu entziehen sowie diesem
Weisungen zu erteilen.
Gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung bedürfen insbesondere Geschäfte von besonderer Bedeutung für die Geschäftsentwicklung der Zustimmung des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat zudem das Recht, für weitere Geschäfte die Zustimmung des Aufsichtsrates vorzusehen. Der Aufsichtsrat setzt sich aus Vertretern der unterschiedlichen
Gruppen von öffentlichen Auftraggebern zusammen (Bund, Länder, Kommunen sowie
sonstige öffentliche Auftraggeber). Dabei ist auch vorgesehen, dass die Privatwirtschaft
im Aufsichtsrat repräsentiert ist.
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Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD
B. Beteiligung weiterer öffentlicher
Auftraggeber
Die Beteiligung an der PD steht allen öffentlichen Auftraggebern grundsätzlich offen.
Hierzu wird der Bund an interessierte öffentliche Auftraggeber Geschäftsanteile an der
PD veräußern. Der Verkauf erfolgt nach einheitlichen Musterverträgen. Der Kaufpreis
bemisst sich nach dem aktuellen Unternehmenswert, der vom Bund jährlich auf der
Grundlage des letzten vorliegenden Jahresabschlusses festgelegt wird.
Um den Erwerb zu erleichtern, können die vom Bund zu erwerbenden Anteile vom Gewinnbezugsrecht, den Rücklagen, den Ansprüchen auf den Liquidationserlös und den
stillen Reserven freigestellt und somit deutlich verbilligt übertragen werden. Vertragliche Rückübertragungsrechte ermöglichen es, bei beendetem Beteiligungsinteresse
die Anteile verlustfrei an den Bund zurück zu übertragen.
Kaufvarianten
Rückerwerbs
zusage
Kaufpreis /
Anteil
direkte Beteiligung zum Marktwert
nein
gem. Wertgutachten ja
ja
direkter Erwerb zum reduzierten Nominalpreis
ja
100 €
nein
Gewinnbezug
nein
Wertchance /
-risiko
Neben der direkten Beteiligung kann auch der Beitritt zu einem Verein erfolgen, der
selber eine entsprechende Anzahl an Geschäftsanteilen an der PD hält (siehe Abschnitt C). Die Vereinsbeteiligung ermöglicht einen einfachen Zugang zur Gesellschaft,
schließt jedoch weitestgehend finanzielle Beteiligungsrechte aus. Mit jedem der möglichen Vereine wird vertraglich eine Beteiligungsquote festgelegt, die der Zahl der
Vereinsmitglieder entspricht. Die Veräußerung an den Verein erfolgt nur zu den Konditionen des preisreduzierten Erwerbs. Dieses Modell ist insbesondere für Stiftungen,
Körperschaften und (selbstständige) Anstalten des öffentlichen Rechts und öffentliche
Unternehmen vorgesehen.
I. Gesellschafterstruktur
Mit der Ende 2016 erfolgenden Umwandlung der PD und der nachfolgenden Einziehung der vom Unternehmen selbst gehaltenen 7.680 Anteile waren zum 31.12.2016
neben dem Bund die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sowie die Kommunalen Spitzenverbände Deutscher Landkreistag, Deutscher Städte- und Gemeindebund und Deutscher Städtetag an dem Unternehmen als Gesellschafter beteiligt.
Der aktuelle Stand der Beteiligung ist aus der beigefügten Gesellschafterliste e rsichtlich.
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Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD
Die angestrebten Beteiligungsquoten und die Höhe der Beteiligung unterscheiden sich je Gesellschaftergruppe:
1) Der Bund sieht seine angestrebte Beteiligungsquote bei 30 Prozent.
2) Für die Länder wird sich an den bestehenden Beteiligungen von bereits 4 Bundesländern mit je 100 Geschäftsanteilen orientiert.
3) Für die Kommunalen Gesellschafter (einschließlich kommunale Gesellschaften,
Verbände und ähnliche Zusammenschlüsse) wird eine insgesamt hohe Gesamtbeteiligung angestrebt, da diese die Hauptträger der öffentlichen Investitionen
darstellen. Die Zielgröße der Kommunalquote ist bei 30 Prozent angesetzt.
Die Beteiligungsquote für Kommunen orientiert sich an der Einwohnerzahl:
Städte, Gemeinden und Landkreise
Mindest
beteiligung
Gemeinden und Kleinstädte
bis 20 TEW
2
Mittelstädte
20 – 50 TEW
5
Mittelstädte und Landkreise
50 – 100 TEW
10
Großstädte und Landkreise
100 – 300 TEW
15
Großstädte und Landkreise
über 300 TEW
25
4) Stiftungen, Körperschaften und (selbstständige) Anstalten des öffentlichen Rechts
können entweder Anteile unmittelbar an der PD erwerben oder sich über einen Verein indirekt beteiligen. Zu ihnen gehören insbesondere auch die Sozial
versicherungsträger. Dies gilt nicht, soweit sie selber zu einem anderen Gesellschafter in einem inhouse-ähnlichen Verhältnis stehen. Die Voraussetzungen
hierfür sind immer im Einzelnen festzustellen. Bei den Öffentlich-Rechtlichen
Körperschaften gilt eine Mindestbeteiligungsquote von 20 Geschäftsanteilen pro
Gesellschafter.
Für sonstige öffentliche Auftraggeber (insbesondere Unternehmen der öffentlichen Hand) gilt eine Mindestbeteiligungsquote von 10 Geschäftsanteilen pro
Gesellschafter. Diese erhöht sich bei Unternehmen der öffentlichen Hand auf
20 Geschäftsanteile, wenn das Unternehmen nicht als KMU-Unternehmen gemäß der EU-Empfehlung 2003/361 gilt. Für öffentliche Unternehmen ist in
der Regel nur eine indirekte Beteiligung über eine Vereinslösung möglich.
Ausländische Staaten und internationale Organisationen kommen nur in geringem Umfang als Gesellschafter infrage. Die Mindestbeteiligungsquote richtet
sich hier nach dem Umfang der bisherigen Beteiligung der Bundesländer Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein, d. h.
100 Anteile pro Gesellschafter.
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Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD
Die geplante Gesellschafterstruktur setzt sich wie folgt zusammen:
Gesellschaftergruppe
Ziel
1) Bund
3.006
2) Länder
1.600
100
3) Kommunen
3.006
2 – 25
4) Körperschaften
500
20
5) Sonstige (Inland)
500
10 bzw. 20
500
100
Ausländische Staaten und Organisationen (zu Gruppe 5)
6) offen
Anteil pro
Gesellschafter
408
10.020
Tabelle 2: Geplante Gesellschafterstruktur. Der aktuelle Stand der Beteiligung
ist aus der beigefügten Gesellschafterliste ersichtlich.
II. Gesellschafterrechte des Bundes /
Regelung der Stimmkraft
Zur Herstellung der Inhouse-Fähigkeit für alle Gesellschafter ist sicherzustellen, dass
die anderen öffentlichen Auftraggeber trotz einer Stimmenmehrheit des Bundes in der
Gesellschafterversammlung die Gesellschaft gemeinsam kontrollieren können und
der Bund nicht allein Entscheidungen auf der Gesellschafterversammlung durchsetzt.
Hierfür ist die Stimmkraft des Bundes durch die Gesellschaftervereinbarung begrenzt.
Die Stimmkraft ist dabei auch für verschiedene Beschlussgegenstände unterschiedlich
gestaltet.
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Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD
III. Sicherstellung der gemeinsamen Kontrolle
durch mehrere öffentliche Auftraggeber
Die neuen Vergaberichtlinien sehen die Möglichkeit einer gemeinsamen Kontrolle
durch mehrere kontrollierende öffentliche Auftraggeber ausdrücklich vor (vgl. Art. 12
Abs. 3 VKR 2014). Die folgenden Grundsätze aus der Rechtsprechung des EuGH wurden
bei der Konzeptionierung beachtet:
pp Alle Gesellschafter müssen öffentliche Auftraggeber sein.
pp D
ie Kontrolle muss durch alle öffentlichen Auftraggeber gemeinsam ausgeübt
werden.
pp K
ein öffentlicher Auftraggeber darf eine hervorgehobene Stellung inne haben, die
es ihm erlaubt, die zu beauftragende juristische Person allein zu kontrollieren.
pp D
ie Stellung eines öffentlichen Auftraggebers innerhalb einer gemeinsam gehaltenen beauftragten Einrichtung darf nicht derart unbedeutend sein, dass er nicht
die geringste Möglichkeit einer Beteiligung an der Kontrolle über diese juristische
Person hat, d.h. kein rein formaler Beitritt.
pp N
eben den durch die Satzung einer Gesellschaft vermittelten Gesellschafterrechten wird durch gesellschaftsrechtliche Nebenvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern dafür Sorge getragen, dass eine gemeinsame Kontrolle vorliegt,
auch wenn ein Gesellschafter eine Mehrheitsbeteiligung innehat.
Auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, soweit sie öffentliche Auftraggeber im
Sinne der Vergaberichtlinien sind, können sich an der PD beteiligen. Jedoch wurden
für die gemischtwirtschaftlichen Beteiligungen Sicherungsmechanismen geschaffen,
um auf Veränderungen, die dazu führen, dass das gemischtwirtschaftliche Unternehmen seinen Status als öffentlicher Auftraggeber verliert (beispielsweise durch eine
Übernahme der Mehrheit seitens des privaten Partner), reagieren zu können.
Im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung wird sichergestellt, dass der Bund trotz
seiner Mehrheitsbeteiligung nur gemeinsam mit anderen Mitgesellschaftern auf die
strategischen Ziele und auf die wichtigen Entscheidungen der PD einen ausschlaggebenden Einfluss nehmen kann. Die Gesellschaftervereinbarung ist so ausgestaltet,
dass eine Aufhebung der Beschränkung einseitig durch den Bund (z. B. durch Kündigung der Gesellschaftervereinbarung) ausgeschlossen ist.
Die Verteilung der Aufsichtsratssitze erfolgt dem entsprechend nicht nach dem Umfang der Beteiligung, sondern nach den Gesellschaftergruppen. Mit der Reduzierung
des Stimmgewichts des Bundes erfolgt eine Aufwertung der Stimmrechte der öffentlichen Auftraggeber, die nur Minderheitsbeteiligungen halten.
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Partnerschaft Deutschland – Der Anteilserwerb
Gesellschaftsrechtliche Struktur der PD
IV. Tätigkeit im Wesentlichen für den / die
öffentlichen Auftraggeber
PD darf als Inhouse-Gesellschaft bis zu 20 Prozent ihres Umsatzes mit Dritten – d. h. anderen als den die Kontrolle ausübenden öffentlichen Auftraggebern – erzielen. Tätigkeiten für die Privatwirtschaft sind nicht zulässig.
V. Punktuelle Einschränkungen der Kontroll
rechte der Gesellschafter
Die Einsichts- und Kontrollrechte aller Gesellschafter sind im Rahmen des gesetzlich
Zulässigen eingeschränkt, damit Gesellschafter der PD in Bezug auf einzelne, von anderen Gesellschaftern an die PD erteilte Aufträge keine Einsichts- und Auskunftsrechte
gegenüber der PD geltend machen können. Auch sind Weisungen an die Geschäftsführer der PD durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung in Bezug auf einzelne Auftragsverhältnisse grundsätzlich nicht möglich, soweit nicht der Gesellschafter, der den jeweiligen Auftrag erteilt hat, der Weisung zustimmt.
VI. Eintritts- und Verwaltungsaufwand
Unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen Vorgaben wird der Bund auch weiterhin eine wichtige Rolle als Gesellschafter der PD einnehmen. Für die Beteiligung
weiterer öffentlicher Auftraggeber werden die Hemmschwelle zum Eintritt in die Gesellschaft und der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf ein Beteiligungsmanagement
durch die öffentlichen Auftraggeber möglichst gering gehalten. Es wird sichergestellt,
dass die Ein- und Austrittsmöglichkeiten sowie ggf. gesellschaftsrechtlichen Veränderungen auf der Ebene der Gesellschafter der PD die Inhouse-Fähigkeit der PD nicht gefährden.
Der Eintritt in die Gesellschaft erfolgt im Regelfall durch Erwerb von Geschäftsanteilen,
mittels eines in notarieller Form geschlossenen Vertrages (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Durch
standardisierte Kaufverträge und sonstige gesellschaftsrechtliche Dokumentationen
wird der Aufwand für den Eintritt auf ein Minimum begrenzt. Verwaltungsaufwand für
die direkt beteiligten öffentlichen Auftraggeber entsteht insbesondere im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Gesellschafterversammlung (§ 48 GmbHG) und deren
Vorbereitung dazu sowie ggf. der Wahrnehmung sonstiger Gesellschafterrechte.
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Beteiligung über einen Verein
C. Beteiligung über einen Verein
I. Beschreibung des Modells
In Ergänzung zu der direkten Beteiligung kann auch durch interessierte öffentliche
Auftraggeber der Gruppen 4 und 5 (Stiftungen, Körperschaften und (selbstständige)
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie sonstige öffentliche Auftraggeber) die Möglichkeit einer indirekten Beteiligung an der PD über einen – von ihnen zu gründenden –
Verein geschaffen werden. Dies soll es unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorgaben für eine Inhouse-Fähigkeit der PD erleichtern, sich an der PD zu beteiligen. Für
die unterschiedlichen Arten von öffentlichen Auftraggebern (z. B. der öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 2 GWB) können getrennte Vereine geschaffen werden.
Der eingetragene Verein ist eine juristische Person des Privatrechts bzw. ein Verband
öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 2 und 3 GWB. Der Verein kann Vermögen bilden
und auch Anteile an Kapitalgesellschaften erwerben. Durch die Satzung ist sichergestellt, dass der Verein nicht als Hauptzweck wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt. Für jeden sich beteiligenden öffentlichen Auftraggeber soll der Verein zu den gleichen Konditionen wie bei einer Direktbeteiligung Geschäftsanteile an der PD erwerben.
Durch die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung im Verhältnis Vereinsmitglied (öffentlicher Auftraggeber) zum Verein und Verein (öffentlicher Auftraggeber) zur PD (kontrollierte Gesellschaft) können die Vereinsmitglieder (ggf. gemeinsam mit anderen öffentlichen Auftraggebern) durch den Verein eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle
auf den Auftragnehmer (hier die PD) ausüben.
Um eine möglichst gleiche Gewichtung der Beteiligungs- und Kontrollrechte zwischen
direkt und indirekt beteiligten öffentlichen Auftraggebern zu erreichen, wird die Beteiligungshöhe des Vereins jeweils angepasst bzw. erhöht, wenn neue Gesellschafter
dem Verein beitreten. Das Verhältnis von Geschäftsanteilen und Stimmrechten ist dabei nicht anders ausgestaltet als bei einer Direktbeteiligung. Der Verein wird derart ausgestaltet sein, dass die Kontrolle der Vereinsmitglieder über den Verein im Wesentlichen der Kontrolle der Gesellschafter über eine GmbH (Weisungsgebundenheit der
Geschäftsführung) entspricht.
Die Satzung des Vereins ist weitgehend frei gestaltbar. Der § 25 BGB gewährt als Ausprägung der Vereinsautonomie dem Verein insoweit einen weitgehenden Gestaltungsspielraum. Die Satzung muss lediglich die für den Verein maßgebenden Grundentscheidungen treffen, also Zweck, Namen, Sitz und Organisation des Vereins regeln.
Dadurch ist es möglich, die Vereinssatzung entsprechend den Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber an die vergaberechtlichen und praktischen Anforderungen wie
Kontrollmöglichkeiten und möglichst geringen Verwaltungsaufwand „passgenau“ zu
gestalten.
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Beteiligung über einen Verein
II. Vereinsgründung, Ein- und Austritt
Die Eintragung des gegründeten Vereins erfordert mindestens sieben Gründungsmitglieder (§ 56 BGB), die zunächst die Errichtung des Vereins und die Vereinssatzung beschließen, den Vorstand wählen, ggf. eine Geschäftsordnung für den Vorstand und/
oder etwaige weitere Organe des Vereins bestimmen und die Eintragung ins Vereinsregister beantragen (§§ 57, 58 BGB).
Nach der Gründung des (jeweiligen) Vereins würde der Bund an den Verein eine Anzahl an Gesellschaftsanteilen veräußern, die der Anzahl der Geschäftsanteile der Gründungsmitglieder entspricht.
Nach der Gründung können weitere öffentliche Auftraggeber Vereinsmitglied werden,
wobei erwogen wird, separate Vereine je nach Gesellschaftergruppe zu bilden. Hierdurch können insbesondere die besonderen Gruppen gebündelt werden, z. B. mit
Blick auf Vorschlags- oder Entsendungsrechte für den Aufsichtsrat der PD und ggf.
auch mit Blick auf Risiken durch private Beteiligungen an öffentlichen Auftraggebern.
Der Eintritt in den Verein erfolgt, anders als der Eintritt in die GmbH, ohne Abschluss eines notariellen Kaufvertrages durch einfachen Antrag und Aufnahmebeschluss durch
den Vereinsvorstand oder den Geschäftsführer, falls ein solcher bestellt wurde. Damit
der Verein die Geschäftsanteile erwerben kann, entrichten die beitretenden Mitglieder
einen entsprechenden Beitrag als Aufnahmegebühr.
Durch die Satzung wird bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahres oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist. Die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen (§ 39 Abs. 2 BGB). Statutarische Austrittsbestimmungen sehen die Einhaltung einer einfachen Schriftform vor.
III. Ausgestaltung der Vereinssatzung
Die Satzung muss den Anforderungen an eine Inhouse-Fähigkeit entsprechen. Neben
Regelungen zur Sicherstellung der vergaberechtlichen Vorgaben werden u. a. geregelt:
pp A
ufnahmepflicht zugunsten von öffentlichen Auftraggebern, es sei denn, ein wichtiger Grund spricht gegen eine Aufnahme;
pp Regelung zu Gebühren, um dem Verein die Ausübung der Tätigkeit zu ermöglichen (v. a. den Erwerb der Geschäftsanteile an der PD);
pp Regelung, dass Zustimmungsvorbehalte Dritter grundsätzlich zulässig sind, solange die Eigenständigkeit des Vereins noch gesichert ist. Die Eigenständigkeit
dürfte allein durch die Zustimmung zu Neuaufnahmen nicht übermäßig eingeschränkt sein;
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Beteiligung über einen Verein
pp Regelung, unter welchen Umständen der Vorstand für den Verein oder ein Vereinsmitglied seine Auskunfts- und Einsichtsrechte gemäß §51a GmbHG in der PD
geltend machen soll und welche Informationen hiervon an das betroffene Vereinsmitglied weiterzugeben sind;
pp Regelung zum automatischen Ausschluss bei Verlust der Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber (z. B. bei vormals kommunaler Gesellschaft, die (mehrheitlich)
privatisiert wird);
pp Regelung, wonach die Mitgliedschaftsrechte unter bestimmten Voraussetzungen,
z. B. für den Verlauf eines Rechtsstreits über das Bestehen der Mitgliedschaft, ruhen;
pp Grundsätzliche Anwendung des Public Corporate Governance-Kodex des Bundes.
IV. Vorstand und Vertretung des Vereins
Bei der Bestellung von Vorständen sind die Vereinsmitglieder grundsätzlich frei. Um
eine hohe Qualität der Vertretung der Vereins als Gesellschafter der PD zu garantieren,
könnten z. B. Funktionsträger bzw. Vorstände von kommunalen Spitzenverbänden in
den Vorstand des Vereins gewählt werden. Gesellschaftsrechtlich besteht zudem die
Möglichkeit, dass der Verein einen Dritten, z. B. einen kommunalen Spitzenverband,
mit der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der PD beauftragt und bevollmächtigt. Vergaberechtlich ist eine entsprechende Bevollmächtigung dann zulässig,
wenn der Bevollmächtigte Mitgesellschafter der PD ist und der Widerruf der Vollmacht
jederzeit durch den Verein möglich ist.
V. Vorschlagsrechte für die Besetzung der
Organe der PD
In den Vereinen erfolgt eine Bündelung der kollektiven, mittelbaren Gesellschafterrechte der Vereinsmitglieder. Die relevanten Vorschlags- oder Entsendungsrechte für
den Aufsichtsrat etc. würden nach der internen Willensbildung in der Mitgliederversammlung von den jeweiligen Vereinen mit den direkt an der PD beteiligten anderen
Gesellschaftern der gleichen Gesellschaftergruppe abgestimmt werden.
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Beteiligung über einen Verein
Bei Fragen zum Anteilserwerb können
Sie sich gern wenden an:
Bundesministerium der Finanzen
Referat VIII B 3
BMF/Hendel
indigo Manfred Zentsch, Heidelberg
Partnerschaft Deutschland
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gesellschafter@pd-g.de
Anteilserwerb-PD@bmf.bund.de
Friedrichstraße 149
10117 Berlin
T +49 30 257679 -110
Wilhelmstraße 97
10117 Berlin
T +49 30 18682 -1616
www.pd-g.de/beteiligung
www.pd-g.de
© PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH 23. März 2017 Alle Rechte vorbehalten.
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