Daten
Kommune
Merzenich
Größe
356 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
26.06.17, 16:41
Aktualisiert
26.06.17, 16:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf zur
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Interkommunale Zusammenarbeit in der Gebührenkalkulation
zwischen
der Kolpingstadt Kerpen vertreten durch den Bürgermeister
und
der Gemeinde Merzenich, vertreten durch den Bürgermeister
Präambel
Aufgrund stetig steigender Anforderungen, der höheren Komplexität und der sich ständig ändernden
Rechtsprechung auf dem Gebiete der kommunalen Gebührenkalkulation sowie mit Blick auf den
zukünftigen demographischen Wandel und optimalerer Ausnutzung von technischen Möglichkeiten
verfolgen die Kolpingstadt Kerpen und die Gemeinde Merzenich gemeinsame Interessen und Ziele.
Die Kommunen sind daher bzgl. der Wahrnehmung von Aufgaben der Gebührenkalkulation in
Interkommunaler Zusammenarbeit übereingekommen.
Mit der folgenden mandatierenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, gemäß § 4 Abs. 8 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV.NRW 2023) in der Fassung vom
14.07.1994 in Verbindung mit § 1 und §§ 23ff des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit (SGV.NRW 202) in der jeweils geltenden Fassung, soll der Grundstein für die
Interkommunale Zusammenarbeit in der Gebührenkalkulation dieser beiden Kommunen gelegt und
als ein Pilotprojekt angesehen werden. Diese soll zukünftig möglichst umfassend wahrgenommen
und aus Sicht der Gemeinde Merzenich auf weitere Kommunen ausgeweitet werden, um Know-how
zu bündeln und handlungsfähiger zu werden.
§1
Allgemeines
Mit dieser Vereinbarung wird ein umfangreiches Paket an Leistungen vereinbart, mit der Option
dieses in Zukunft zu erweitern. Insbesondere die Einführung der elektronischen Aktenführung und
ggf. eines Workflow – Systems sollen zukünftig verfolgt werden.
§2
Beteiligte und Aufgaben
Als Vertragskommune verpflichtet sich die Gemeinde Merzenich gegenüber der Kolpingstadt Kerpen,
dass die Gemeinde Merzenich als vertragliche Erfüllungsgehilfin für die Kolpingstadt Kerpen tätig
wird.
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Die Gemeinde Merzenich wird die in der Anlage 1 benannten Aufgaben für die Kolpingstadt Kerpen
durchführen.
Die Kolpingstadt Kerpen hat jederzeit das Recht, die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch die
Gemeinde Merzenich in geeigneter Weise zu kontrollieren. Festgestellte Unregelmäßigkeiten sind
der Gemeinde Merzenich unverzüglich mitzuteilen.
Weiterhin sollen bisher nicht berücksichtigte Leistungen in den Katalog aufgenommen werden
können. Diese sind durch Abstimmungen zwischen den Kommunen zu vereinbaren.
Zusätzliche Leistungen, die über das bestehende Kostenvolumen hinausgehen, können vereinbart
werden und sind gesondert zu erstatten.
§3
Personal
Die Zeiten für den Bedarf von Personal für die Leistungen nach Anlage 1 dieser Vereinbarung sind
von der Gemeinde Merzenich in Abstimmung mit der Kolpingstadt Kerpen ermittelt worden. Die
Gemeinde Merzenich ist selbstverantwortlich für die sach- und fachgemäße Durchführung der ihr
übertragenen Aufgaben. Somit stellt sie zudem sicher, dass eine termingerechte Bearbeitung erfolgt.
Hierzu benötigtes Personal wird von der Gemeinde Merzenich gestellt. Die Unterbringung des
Personals, die Dienstaufsicht über das Personal und die Schaffung der technischen Infrastruktur
obliegen zudem der Gemeinde Merzenich.
§4
Kosten
Die vereinbarten Leistungen entsprechen nach der gemeinsamen Ermittlung aus § 3 dieser
Vereinbarung einem Stellenanteil von 0,5 Vollzeitstellen der Entgeltgruppe 10 TVöD. Die Erstattung
erfolgt auf der Basis des KGSt – Berichtes „Kosten eines Arbeitsplatzes“ (Verwaltung) in der jeweils
aktuellen Fassung (z.Zt. KGSt – Bericht Nr. 07/2016).
Der jährliche Kostenanteil wird neu vereinbart, wenn eine der Kommunen nachweist, dass der zu
entrichtende Kostenanteil um mehr als 10 % von den tatsächlichen Kosten abweicht und/oder die
quantitativen Anforderungen an die Gebührenkalkulation sich gegenüber dem Ursprungsszenario
maßgeblich verändert haben.
Der Abrechnungszeitraum ist jeweils ein Haushaltsjahr. Die Erstattung der Kosten durch die
Kolpingstadt Kerpen erfolgt in monatlichen Abschlagsbeträgen. Die jährliche Aufwandentschädigung
beträgt zurzeit 45.200,- €. Der monatliche Abschlag beträgt zurzeit 3.766,67 € und soll jeweils zum
25. eines Monats auf das Konto der Gemeinde Merzenich
Sparkasse Düren, IBAN: DE08 3955 0110 0001 8024 20, SWIFT BIC: SDUEDE33XXX
unter Angabe des Verwendungszweckes „Interkommunale Zusammenarbeit Gebührenkalkulation
Kerpen“ in einem Betrag überwiesen werden.
Die Kosten für die Nutzung von Fachverfahren bei der kdvz Rhein-Erft-Rur werden direkt von der
Kolpingstadt Kerpen an die kdvz Rhein-Erft-Rur erstattet.
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Die Kolpingstadt Kerpen trägt anteilig die Lizenz- und Wartungskosten für eine ggf. noch zu
beschaffende DV-Fachanwendung für Gebührenkalkulationen. Diese Anwendung wird in
Abstimmung mit der Kolpingstadt Kerpen beschafft.
§5
Datenzugriff und Datenschutz
Zum vereinbarungsgerechten Durchführen der in Anlage 1 genannten Leistungen ist es notwendig,
dass die Gemeinde Merzenich Zugang zu den Daten der Beschäftigten der Gemeinde Merzenich
erhält. Demnach wird der Gemeinde Merzenich durch die Kolpingstadt Kerpen eine Berechtigung auf
erforderliche Fachverfahren zur Bearbeitung der notwendigen Daten eingeräumt. Der generelle
Zugriff auf diese Daten durch die Kolpingstadt Kerpen bleibt erhalten.
Die Gemeinde Merzenich verpflichtet sich auf die vertrauliche Behandlung der Daten der
Kolpingstadt Kerpen gemäß Datenschutzgesetz NRW.
§6
Datenaustausch
Die Kolpingstadt Kerpen unterstützt die Gemeinde Merzenich bei Erbringung der vertraglichen
Leistungen in angemessenem Umfang. Sie verpflichtet sich, alle zur Verarbeitung notwendigen Daten
und Unterlagen möglichst frühzeitig und vollständig zur schnellstmöglichen Bearbeitung an die
Gemeinde Merzenich weiterzuleiten und die in ihrer Zuständigkeit verbleibenden Vor-/Zuarbeiten
rechtzeitig zu erledigen.
Die Zurverfügungstellung kann auf dem Postweg, dem elektronischen Postweg, via E-Mail, durch
digitalen Scan oder per Boten erfolgen.
§7
Haftung
Verursacht die Gemeinde Merzenich bei der ausgeübten Tätigkeit aufgrund dieser Vereinbarung für
die Kolpingstadt Kerpen einen Schaden, so muss sich die Kolpingstadt Kerpen so stellen lassen, als ob
ihr eigenes Personal gehandelt hätte.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen des BGB; insofern sind Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen.
Versicherungsrelevante Aspekte sind
Eigenschadensversicherung abzustimmen.
mit
den
jeweiligen
Versicherungsträgern
der
Es entstehen zudem keinerlei nachteilige Rechtsfolgen für die Gemeinde Merzenich, sofern sie die
vereinbarten Leistungen infolge von Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer vergleichbarer
Umstände (wie z.B.: Pandemie) nicht erbringen kann. Die Gemeinde Merzenich ist in diesem Fall
jedoch verpflichtet der Kolpingstadt Kerpen unverzüglich schriftlich Mitteilung über den
entsprechenden Sachstand zu geben. Die Gemeinde Merzenich ist in diesem Falle für die
unterbrochene Zeit von der Zahlungspflicht nach § 4 dieser Vereinbarung befreit.
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§8
Informationsaustausch
Die Kommunen arbeiten vertrauensvoll zusammen. Sie verpflichten sich, einen ständigen
Informationsaustausch über den vollen Umfang des Entwicklungsprozesses der Durchführung der
Vereinbarung zu wahren. Dieser soll in einem vierteljährlichen Turnus erfolgen. Auftretende
Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden.
Die Gemeinde Merzenich und die Kolpingstadt Kerpen benennen jeweils eine
Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner, welche/r als koordinierende Stelle in der Kommune
fungiert.
für die Gemeinde Merzenich:
für die Kolpingstadt Kerpen:
Herr Lothar Klein
Telefon: 02421/399-126
Fax: 02421/399-299
E-Mail: lklein@gemeinde-merzenich.de
Herr Thomas Schaaf
Telefon: 02237/58-351
Fax: 02237/58-509
E-Mail: thomas.schaaf@stadt-kerpen.de
Ein Wechsel der Ansprechpartnerin/des Ansprechpartners ist dem Vertragspartner unverzüglich und
unaufgefordert mitzuteilen.
§9
Dauer, Anpassung und Kündigung
Die vorliegende Vereinbarung wird ab dem 01.10.2017 zunächst befristet auf drei Jahre geschlossen.
Zum Ende der Laufzeit soll ein Evaluierungsgespräch zwischen der Gemeinde Merzenich und der
Kolpingstadt Kerpen geführt werden und einvernehmlich über die Fortführung der Vereinbarung
entschieden werden.
Die Vereinbarung verlängert sich immer automatisch um zwei Jahre, wenn sie nicht sechs Monate
vor Vertragsablauf gekündigt wird.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Im Falle einer Kündigung sind von der Gemeinde Merzenich alle vorhandenen Dokumente an die
Kolpingstadt Kerpen zu übergeben und eventuell vorhandene Kopien (auch elektronischer Art) zu
vernichten. Des Weiteren ist der Zugang zum Fachverfahren für die Gemeinde Merzenich von der
Kolpingstadt Kerpen zu deaktivieren.
Änderungen, Erweiterungen der Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform; bloße
Textform genügt nicht.
§ 10
Salvatorische Klausel
Die Kolpingstadt Kerpen und die Gemeinde Merzenich verpflichten sich, die Inhalte dieser
Vereinbarung auch vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut zu verhandeln, wenn wesentliche
Änderungen der in Anlage 1 beschriebenen Leistungen in qualitativer oder quantitativer Hinsicht
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absehbar oder eingetreten sind und das Festhalten an der ursprünglichen Regelung für eine
Vertragspartei nicht zuzumuten ist. Jede Vertragspartei kann somit eine Anpassung jedes
Vereinbarungsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen. Die Änderungen müssen in
beiderseitigem Einverständnis erfolgen.
Falls Regelungen oder Absprachen ungültig werden oder rechtswidrig sein sollten, ist eine Anpassung
der Vereinbarung vorzunehmen.
Im Falle von Streitigkeiten über die Anpassung durch die beiden Kommunen ist stets im Sinne einer
gedeihlichen Zusammenarbeit, die wirtschaftlich sinnvollste Lösung zu wählen.
Die Vereinbarung wird durch Teilunwirksamkeit nicht im Gesamten unwirksam.
§ 11
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, frühestens jedoch am
01.10.2017.
Merzenich, den _______________
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für die Gemeinde Merzenich
für die Kolpingstadt Kerpen
Georg Gelhausen
Dieter Spürck
Bürgermeister
Bürgermeister
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Anlage 1
Zu erledigende Aufgaben:
Aufgabenstellungen für folgende gebührenrechnenden Einrichtungen:
Abwasserbeseitigung
(Schmutzwasser, Niederschlagswasser, Grundstücksentwässerungsanlagen)
Abfallbeseitigung
Bestattungswesen
Straßenreinigung und Winterdienst
Aufgabenstellungen für die v. g. Einrichtungen jeweils im Einzelnen:
Erstellung der Gebührenbedarfsberechung/Gebührenkalkulation
Erstellung der Nachkalkulation zu Ermittlung der Über-/Unterdeckung
Beratungsreife Erstellung der Vorlagen für Rat und Ausschuss betreffend die
Gebührenbedarfsberechnungen/Gebührenkalkulationen
Ermittlung der Verwaltungskostenerstattungen aller gebührenrechnenden Einrichtungen
(auch für den Bereich Rettungsdienst)
Unterschriftsreife Bearbeitung von schriftlichen BürgerInnenanfragen betreffend die
Gebührenermittlung
Beantwortung von telefonischen BürgerInnenanfragen betreffend die Gebührenermittlung
Unterschriftsreife Bearbeitung von Anfragen der politischen Gremien/Ratsfraktionen
betreffend die Gebührenermittlung; dazu zählen auch Modellrechnungen, Nachfragen zur
Weiterentwicklung der Kalkulation, Vorbereitung von und Teilnahme an Arbeitskreisen,
Workshops u. ä.
Mitwirkung bei Rechtsbehelfsverfahren betreffend die Gebührenermittlung
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