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Beschlussvorlage (64. Änderung des Flächennutzungsplanes "Flach-Fengler-Straße Nordost" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Nr. 1/121 "Flach-Fengler-Straße Nord" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
116 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
15.09.14, 17:09
Aktualisiert
15.09.14, 17:09
Beschlussvorlage (64. Änderung des Flächennutzungsplanes "Flach-Fengler-Straße Nordost"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB

Bebauungsplan Nr. 1/121 "Flach-Fengler-Straße Nord"
Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB) Beschlussvorlage (64. Änderung des Flächennutzungsplanes "Flach-Fengler-Straße Nordost"
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Bebauungsplan Nr. 1/121 "Flach-Fengler-Straße Nord"
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 158/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Stadtplanung - 32 - - 60 - - 80 - Vorlage für Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 64. Änderung des Flächennutzungsplanes "Flach-Fengler-Straße Nordost" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Nr. 1/121 "Flach-Fengler-Straße Nord" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 32 - - 60 - - 80 - 02.09.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 158/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Judith Hawig 02.09.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz Betreff: 64. Änderung des Flächennutzungsplanes "Flach-Fengler-Straße Nordost" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB Bebauungsplan Nr. 1/121 "Flach-Fengler-Straße Nord" Hier: Aufstellungsbeschluss gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB Beschlussentwurf: 1. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur 64. Änderung des Flächennutzungsplanes Wesseling für das Plangebiet „Flach-Fengler-Straße Nordost“ gemäß den §§ 1 Abs. 3 und 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. 2. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz beschließt, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ gemäß den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 BauGB einzuleiten. Sachdarstellung: 1. Problem Mit dem am 18.12.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 1/118 „Flach-Fengler-Straße Süd“ hat die Stadt Wesseling einen ersten Schritt unternommen, die vorwiegend aus den 1970er Jahren stammenden Planungskonzeptionen für den Innenstadtbereich zu überprüfen und an die geänderten städtebaulichen Ziele anzupassen. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ soll dieses Vorgehen für den als Fußgängerzone ausgewiesenen und durch zahlreiche innerstädtische Handelsund Dienstleistungsfunktionen gekennzeichneten nördlichen Teil der Flach-Fengler-Straße fortgesetzt werden. 2. Lösung Der Geltungsbereich des aufzustellenden Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ umfasst die beidseitig bebaute Flach-Fengler-Straße zwischen dem Eingang in die Bahnunterführung im Norden und dem Kreisel Westring/Poststraße/Flach-Fengler-Straße im Süden. Im Osten endet das Plangebiet am östlichen Rand der Poststraße, im Westen stellt die rückwärtige Bebauung der Flach-Fengler-Straße einschließlich des neuen Forums Wesseling die Geltungsbereichsgrenze dar. (Vgl. Anlage) Der Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ überplant die Geltungsbereiche von fünf überwiegend aus den 1970er und -80er Jahren stammenden Bebauungsplänen. Bei den Plänen handelt es sich um den BP Nr. 1/43 A (Rechtskraft 1972), BP Nr. 1/43 C 1. Änderung (Überplanung in Teilen, Rechtskraft 1981); BP Nr. 1/43 C Teil 2 (Rechtskraft 1985), BP Nr. 1/43 D (Rechtskraft 1974) und den BP Nr. 1/104 (Rechtskraft 2004). Die Ziele, die mit den angeführten Bebauungsplänen verfolgt wurden, entsprechen teilweise nicht mehr den heutigen Vorstellungen von einer mittelstädtischen Fußgängerzone. Anzuführen sind insbesondere die ursprünglich vorgesehene massive Überbauung des nördlichen Fußgängerzonenabschnitts mit einem drei- bis viergeschossigen Querbau, die partielle Überplanung von Bestandsgebäuden auf der Ostseite der FlachFengler-Straße als „öffentliche Verkehrsfläche“ sowie die Überplanung der rückwärtigen Bereiche der östlichen Flach-Fengler-Straße mit bis zu achtgeschossigen Gebäuden. Weitere Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Gebäudebestand und den Festsetzungen der geltenden Bebauungspläne haben sich durch die (rechtmäßige) Erteilung von Befreiungen, etwa für die Überschreitung von Baugrenzen, ergeben. Der Bebauungsplan Nr. 1/121 soll den vorhandenen Gebäudebestand unter Berücksichtigung angemessener baulicher Entwicklungsmöglichkeiten aufnehmen. Hochhausstrukturen, wie zum Teil im Plangebiet vorhanden, werden in ihrem Bestand gesichert. Eine Ausweitung solcher, als unzeitgemäß und unmaßstäblich einzustufenden Gebäudestrukturen hingegen ist nicht vorgesehen. Die in den Altbebauungsplänen festgelegte Art der baulichen Nutzung als „Kerngebiet“ soll für den Bebauungsplan Nr. 1/121 beibehalten werden. Es ist nach wie vor das Ziel der Stadt Wesseling, das bestehende Hauptgeschäftszentrum zu stärken und den Fokus der Einzelhandels- und Dienstleistungsentwicklung auf den zentralen Fußgängerzonenbereich zu konzentrieren. Unterstrichen wird dieses Anliegen durch die :gesamt-perspektive Wesseling, welche unter anderem eine gestalterische Aufwertung der Fußgängerzone vorsieht. Neben einer Stärkung der zentralen Versorgungsfunktion ist beabsichtigt, Regelungen zur Sicherung der vorhandenen Wohnnutzungen im Bebauungsplan vorzusehen, da diese zu einer deutlichen Belebung der Innenstadt – auch außerhalb der Geschäftzeiten - beitragen. Zur Vermeidung von Trading-DownTendenzen sollen die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung Aussagen über die räumliche Steuerung von Vergnügungsstätten (insbes. Spielhallen und Wettbüros) enthalten. Eine rechtssichere Berücksichtigung der Thematik wird durch ein derzeit in Bearbeitung befindliches gesamtstädtisches Vergnügungsstättenkonzept gewährleistet, welches eine Strategie zur räumlichen Ansiedlung von Vergnügungsstätten vorschlägt. Ähnlich einem Einzelhandelskonzept ist das Vergnügungsstättenkonzept (sobald politisch beschlossen) als städtebauliches Entwicklungskonzept i.S.d. § 1 Abs. 6 BauGB in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen. Der Bebauungsplan Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“ soll im Normalverfahren mit zweistufiger Öffentlichkeitsbeteiligung aufgestellt werden. Parallel hierzu erfolgt die Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP). In der 64. FNP-Änderung „Flach-Fengler-Straße Nordost“ wird die derzeit als „Wohnbaufläche“ dargestellte Ostseite der Flach-Fengler-Straße in „Kerngebiete“ geändert. Durch die Änderung wird der Prämisse des § 8 Abs. 2 BauGB Rechnung getragen, der eine Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flä- chennutzungsplan fordert. Im übrigen Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 121 stimmen die Darstellungen des FNP und die hieraus abzuleitenden Baugebietskategorien des B-Plans überein. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die 64. Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/121 werden vom Fachbereich Stadtplanung mit eigenem Personal erarbeitet. Ggf. wird, wie bei Bauleitplanverfahren üblich, die Erstellung von Fachgutachten durch Externe erforderlich. Anlage - Geltungsbereich der 64. FNP-Änderung „Flach-Fengler-Straße Nordost“ - Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1/121 „Flach-Fengler-Straße Nord“