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Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverantwortung; Antrag der Fraktion aktiv für Merzenich vom 05.02.2017)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
274 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
20.02.17, 15:29
Aktualisiert
20.02.17, 15:29
Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverantwortung; Antrag der Fraktion aktiv für Merzenich vom 05.02.2017) Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverantwortung; Antrag der Fraktion aktiv für Merzenich vom 05.02.2017) Beschlussvorlage (Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverantwortung; Antrag der Fraktion aktiv für Merzenich vom 05.02.2017)

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GEMEINDE MERZENICH Der Bürgermeister „GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“ Beschlussvorlage Nr./Drucksache: 14/2017 Verantwortlicher Fachbereich: FB 1 Zur Beratung in: öffentlicher Sitzung Sachbearbeiter: Lothar Klein Aktenzeichen: Datum: 09.02.2017 Vorgesehene Beratungsfolge: Haupt- und Finanzausschuss Termin: 02.03.2017 Gemeinderat 09.03.2017 Betreff / TOP: Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverantwortung; Antrag der Fraktion aktiv für Merzenich vom 05.02.2017 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt: Variante A: Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverordnung vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 965 ff.) wird umgesetzt. Von der Ausnahmeregelung für Ausschussvorsitzende wird kein Gebrauch gemacht. Variante B: Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverordnung vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 965 ff.) wird mit der Maßgabe umgesetzt, dass die Verwaltung eine Änderung der Hauptsatzung vorbereitet, die folgende Fachausschüsse mit Wirkung vom <Datum einsetzen> von der Gewährung der Aufwandsentschädigung ausnimmt: a. b. c. d. Ausschuss für Soziales, Sport und Kultur Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Strukturentwicklung Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Rechnungsprüfungsausschuss Sachverhalt / Begründung: Der Antrag wird gemäß § 48 GO NRW i.V.m. § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Merzenich vorgelegt (Anlage 1). In Abänderung der üblichen Praxis, Anträge von Parteien und politischen Gruppierungen zunächst im Gemeinderat über die Weiterverfolgung zu beraten, schlägt die Verwaltung ausnahmsweise vor, diesen Antrag aufgrund der Haushaltswirksamkeit unmittelbar i.V.m. den Haushaltsberatungen 2017 ff. zu behandeln. Ausgangslage: Mit dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurden § 46 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) und § 31 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) neu gefasst. Danach erhalten gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 1 Nr. 2 KrO NRW die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates bzw. Kreistags mit Ausnahme des Wahlprüfüngsausschusses eine vom Ministerium für Inneres und Kommunales durch Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Nach § 46 Satz 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 2 KrO NRW können in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden (Auszüge der jeweiligen Rechtsgrundlagen sind als Anlage 2 und 3 beigefügt). Die Verwaltung hatte im Dezember vergangenen Jahres (siehe Mail vom 07.12.2016) die Fraktionsvorsitzenden per Schnellbrief des StGB NRW vom 05.12.2016 über die Änderungen in Kenntnis gesetzt und die daraus resultierenden haushaltsmäßigen Auswirkungen für die Beratungen des Haushaltsentwurfs 2017 ff. angekündigt. Stellungnahme: Die neue Entschädigungsverordnung gilt ab 01.01.2017. Folgende Auswirkungen mit Wirkung ab 01.01.2017 ergeben sich für den Rat der Gemeinde Merzenich: Fraktionsvorsitz CDU (mehr als 8 Mitglieder): Steigerung von 2-facher auf 3-facher Satz stv. Fraktionsvorsitz CDU (mindestens 8 Mitglieder): Steigerung von 1-facher auf 1,5-facher Satz stv. Fraktionsvorsitz SPD (mindestens 8 Mitglieder): Neuanspruch mit 1,5-fachem Satz Ausschussvorsitz ASSK: Neuanspruch mit 1-fachem Satz Ausschussvorsitz AWS: Neuanspruch mit 1-fachem Satz Ausschussvorsitz BauA: Neuanspruch mit 1-fachem Satz Ausschussvorsitz RPA: Neuanspruch mit 1-fachem Satz Bei den Änderungen bei den Fraktionsvorsitzenden/stv. Fraktionsvorsitzenden handelt es sich um gesetzliche Ansprüche ohne Gestaltungsmöglichkeit der Gemeinde bzw. des Rates der Gemeinde. 2 Bei den Neuansprüchen der Ausschussvorsitzenden eröffnet § 46 Satz 2 GO (neu) eine Gestaltungsmöglichkeit des Rates: Danach können durch eine entsprechende Bestimmung in der Hauptsatzung neben dem Wahlprüfungsausschuss auch weitere Ausschussvorsitzende von der Zahlung der Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ausgenommen werden. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat mit Schreiben vom 13.02.2017 (Anlage 4) Hinweise zur Auslegung dieser Vorschrift gegeben. Umsetzungspraxis in den Nachbarkommunen: Eine Sachstandsabfrage anlässlich der letzten Konferenz der Bürgermeister des Kreises Düren am 25.01.2017 in Jülich hat keine einheitliche Umsetzungspraxis gezeigt. Finanzielle Auswirkungen: Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: Haushaltsmittel stehen bereit: Kostenträger: √ ja nein jährl. Kosten: 7.629 € Fraktionsvorsitzende 10.172 € Ausschussvorsitze 17.801 € Bereitstellung durch Ansatzerhöhung im Haushaltsentwurf 2017 01.111.01.00/5492000 Frakt.-Vors. 01.111.01.00/5421001 Aussch.-Vors. jährl. Einnahmen: nein Sachbearbeiter/in: Fachbereichsleiter/in: Bürgermeister: (Unterschrift) (Unterschrift) (Unterschrift) Datum: Datum: Datum: 3