Daten
Kommune
Merzenich
Größe
274 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
20.02.17, 15:29
Aktualisiert
20.02.17, 15:29
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Der Bürgermeister
„GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“
Beschlussvorlage
Nr./Drucksache:
14/2017
Verantwortlicher Fachbereich: FB 1
Zur Beratung in:
öffentlicher Sitzung
Sachbearbeiter: Lothar Klein
Aktenzeichen:
Datum: 09.02.2017
Vorgesehene Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Termin:
02.03.2017
Gemeinderat
09.03.2017
Betreff / TOP:
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverantwortung; Antrag der Fraktion
aktiv für Merzenich vom 05.02.2017
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt:
Variante A:
Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverordnung vom 15.11.2016 (GV.NRW.
S. 965 ff.) wird umgesetzt. Von der Ausnahmeregelung für Ausschussvorsitzende wird
kein Gebrauch gemacht.
Variante B:
Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverordnung vom 15.11.2016 (GV.NRW.
S. 965 ff.) wird mit der Maßgabe umgesetzt, dass die Verwaltung eine Änderung der
Hauptsatzung vorbereitet, die folgende Fachausschüsse mit Wirkung vom <Datum einsetzen> von der Gewährung der Aufwandsentschädigung ausnimmt:
a.
b.
c.
d.
Ausschuss für Soziales, Sport und Kultur
Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Strukturentwicklung
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss
Rechnungsprüfungsausschuss
Sachverhalt / Begründung:
Der Antrag wird gemäß § 48 GO NRW i.V.m. § 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Merzenich vorgelegt (Anlage 1).
In Abänderung der üblichen Praxis, Anträge von Parteien und politischen Gruppierungen
zunächst im Gemeinderat über die Weiterverfolgung zu beraten, schlägt die Verwaltung
ausnahmsweise vor, diesen Antrag aufgrund der Haushaltswirksamkeit unmittelbar i.V.m.
den Haushaltsberatungen 2017 ff. zu behandeln.
Ausgangslage:
Mit dem am 01.01.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung wurden § 46 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) und § 31 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) neu gefasst. Danach erhalten gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 1 Nr. 2 KrO
NRW die Vorsitzenden von Ausschüssen des Rates bzw. Kreistags mit Ausnahme des
Wahlprüfüngsausschusses eine vom Ministerium für Inneres und Kommunales durch
Rechtsverordnung festzusetzende angemessene Aufwandsentschädigung. Nach § 46
Satz 2 GO NRW bzw. § 31 Satz 2 KrO NRW können in der Hauptsatzung weitere Ausschüsse von dieser Regelung ausgenommen werden (Auszüge der jeweiligen Rechtsgrundlagen sind als Anlage 2 und 3 beigefügt).
Die Verwaltung hatte im Dezember vergangenen Jahres (siehe Mail vom 07.12.2016) die
Fraktionsvorsitzenden per Schnellbrief des StGB NRW vom 05.12.2016 über die Änderungen in Kenntnis gesetzt und die daraus resultierenden haushaltsmäßigen Auswirkungen für die Beratungen des Haushaltsentwurfs 2017 ff. angekündigt.
Stellungnahme:
Die neue Entschädigungsverordnung gilt ab 01.01.2017. Folgende Auswirkungen mit
Wirkung ab 01.01.2017 ergeben sich für den Rat der Gemeinde Merzenich:
Fraktionsvorsitz CDU (mehr als 8 Mitglieder):
Steigerung von 2-facher auf 3-facher Satz
stv. Fraktionsvorsitz CDU (mindestens 8 Mitglieder):
Steigerung von 1-facher auf 1,5-facher Satz
stv. Fraktionsvorsitz SPD (mindestens 8 Mitglieder):
Neuanspruch mit 1,5-fachem Satz
Ausschussvorsitz ASSK: Neuanspruch mit 1-fachem Satz
Ausschussvorsitz AWS:
Neuanspruch mit 1-fachem Satz
Ausschussvorsitz BauA:
Neuanspruch mit 1-fachem Satz
Ausschussvorsitz RPA:
Neuanspruch mit 1-fachem Satz
Bei den Änderungen bei den Fraktionsvorsitzenden/stv. Fraktionsvorsitzenden
handelt es sich um gesetzliche Ansprüche ohne Gestaltungsmöglichkeit der Gemeinde
bzw. des Rates der Gemeinde.
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Bei den Neuansprüchen der Ausschussvorsitzenden eröffnet § 46 Satz 2 GO (neu)
eine Gestaltungsmöglichkeit des Rates: Danach können durch eine entsprechende Bestimmung in der Hauptsatzung neben dem Wahlprüfungsausschuss auch weitere Ausschussvorsitzende von der Zahlung der Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende ausgenommen werden. Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat
mit Schreiben vom 13.02.2017 (Anlage 4) Hinweise zur Auslegung dieser Vorschrift gegeben.
Umsetzungspraxis in den Nachbarkommunen:
Eine Sachstandsabfrage anlässlich der letzten Konferenz der Bürgermeister des Kreises
Düren am 25.01.2017 in Jülich hat keine einheitliche Umsetzungspraxis gezeigt.
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
Kostenträger:
√ ja
nein
jährl. Kosten:
7.629 € Fraktionsvorsitzende
10.172 € Ausschussvorsitze
17.801 €
Bereitstellung durch Ansatzerhöhung
im Haushaltsentwurf 2017
01.111.01.00/5492000 Frakt.-Vors.
01.111.01.00/5421001 Aussch.-Vors.
jährl. Einnahmen:
nein
Sachbearbeiter/in:
Fachbereichsleiter/in:
Bürgermeister:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Datum:
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