Daten
Kommune
Merzenich
Größe
889 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
20.02.17, 15:29
Aktualisiert
20.02.17, 15:29
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Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW
Seite 1 von 10
2023
Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.2.2017
Verordnung
über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse
(Entschädigungsverordnung - EntschVO)
Vom 5. Mai 2014 (Fn 1)
Auf Grund der
- § 36 Absatz 4 Satz 3, des § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 7 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 39 Absatz 7 Satz 6 und § 46 Satz 1 durch Artikel
1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden sind,
- § 30 Absatz 7 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 31 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist,
- § 16 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.
NRW. S. 657), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist und
- § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist,
verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
§ 1 (Fn 2)
Mitglieder kommunaler Vertretungen
(1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden
1. ausschließlich als monatliche Pauschale
oder
2. gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld.
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Mitglieder der Landschaftsversammlungen können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten.
(2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
1. bei Ratsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden
aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
211,90 Euro
bb) von 20 001 bis 50 000
Einwohnerinnen und
Einwohnern
290,20 Euro
cc) von 50 001 bis 150 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
386,80 Euro
dd) von 150 001 bis 450 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
481,30 Euro
ee) über 450 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
576,80 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Gemeinden
monatliche
Pauschale
Sitzungsgeld
aa) bis 20 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern
114,00 Euro
19,60 Euro
bb) von 20 001 bis 50 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
191,20 Euro
19,60 Euro
cc) von 50 001 bis 150 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
285,60 Euro
19,60 Euro
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dd) von 150 001 bis 450 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
382,30 Euro
19,60 Euro
ee) über 450 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern
476,70 Euro
19,60 Euro
2. bei Kreistagsmitgliedern
a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen
aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
346,60 Euro
bb) über 250 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
442,10 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Kreisen
monatliche
Pauschale
aa) bis 250 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern
Sitzungsgeld
285,60 Euro
19,60 Euro
bb) über 250 000 Einwohnerinnen 382,30 Euro
und Einwohnern
19,60 Euro
3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten
a) ausschließlich als monatliche Pauschale
in Stadtbezirken
aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
201,50 Euro
bb) von 50 001 bis 100000
Einwohnerinnen und Einwohnern
230,20 Euro
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cc) über 100 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
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259,20 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld
in Stadtbezirken
aa) bis 50 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern
monatliche
Pauschale
Sitzungsgeld
138,20 Euro
19,60 Euro
bb) von 50 001 bis 100 000
167,00 Euro
Einwohnerinnen und Einwohnern
19,60 Euro
cc) über 100 000 Einwohnerinnen 195,70 Euro
und Einwohnern
19,60 Euro
4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen
a) ausschließlich als monatliche
Pauschale
194,50 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale
und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale
95,50 Euro
Sitzungsgeld
49,50 Euro
c) ausschließlich als Sitzungsgeld
97,90 Euro
5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr
a) ausschließlich als monatliche
Pauschale
194,50 Euro
b) gleichzeitig als monatliche Pauschale
und Sitzungsgeld
monatliche Pauschale
95,50 Euro
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Sitzungsgeld
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49,50 Euro.
§ 2 (Fn 3)
Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie
sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner
Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt
1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert
worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Gemeinden
a) bis 20 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
19,60 Euro
b) von 20 001 bis 50000
Einwohnerinnen und Einwohnern
25,30 Euro
c) von 50 001 bis 150000
Einwohnerinnen und Einwohnern
30,00 Euro
d) von 150 001 bis 450 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
34,50 Euro
e) über 450 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
40,30 Euro
2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Absatz 3 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878)
geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kreisen
a) bis 250 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
34,50 Euro
b) über 250 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
40,30 Euro
3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW.
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S. 474) geändert worden ist, sowie des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.
Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist
59,80 Euro.
§ 3 (Fn 4)
Zusätzliche Aufwandsentschädigung
(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:
1. bei der ersten Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der ersten Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats den
3-fachen,
2. bei weiteren Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats
1,5-fachen,
3. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen
4. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als acht Mitgliedern
5. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen
den
den 2-fachen,
den 3-fachen,
den 1,5-fachen,
6. bei Vorsitzenden von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der
durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse
den 1-fachen
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden beziehungsweise Kreisen gleicher Größe nach
§ 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a;
7. bei Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern
8. bei ersten und zweiten Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers
9. bei weiteren Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers
10. bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen
den 2-fachen Satz,
den 1-fachen Satz,
den 0,5-fachen Satz,
den 1-fachen Satz
des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a,
sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.
(2) Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 188,90 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in
der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken
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1. bis 500 Einwohnerinnen und
Einwohnern
115,20 Euro
2. von 501 bis 1 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern
130,10 Euro
3. von 1 001 bis 1 500
Einwohnerinnen und Einwohnern
147,40 Euro
4. von 1 501 bis 2 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
163,50 Euro
5. von 2 001 bis 3 000
Einwohnerinnen und Einwohnern
172,70 Euro
6. über 3 000 Einwohnerinnen und
Einwohnern
188,90 Euro
beträgt.
Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz ihrer oder seiner
Auslagen, die durch die Erledigung der ihr oder ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Absatz 1 Satz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), bleibt unberührt.
(3) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr beträgt:
1. bei Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung
den 9-fachen,
2. bei für nicht mehr als zwei Stellvertretungen der Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der
Verbandsversammlung
den 6-fachen,
3. bei Fraktionsvorsitzenden
den 6-fachen,
4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
den 2-fachen und
5. bei Ausschussvorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung mit Ausnahme der
durch Satzung ausgenommen Ausschüsse
den 1-fachen
Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1
Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a.
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§ 3a (Fn 7)
Ersatz des Verdienstausfalls
(1) Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein
Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 8,84 Euro.
(2) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein
Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 80,00 Euro.
§ 4 (Fn 5)
Allgemeines
(1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie in § 2 Nummer 1, 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78
Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013
(GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben.
(2) Bei den Gemeinden und Kreisen können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren
Ämtern beruhen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrats, die
gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung
nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 5-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder
kommunaler Vertretungen in Gemeinden und Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 2
Buchstabe a begrenzt.
(3) Bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen
werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung oder deren
Stellvertretungen, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine
Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz des Betrages der
Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
Buchstabe a beziehungsweise Nummer 5 Buchstabe a begrenzt.
(4) Aufwandsentschädigungen, die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines
Kalendermonats beginnt oder endet.
(5) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann
höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt
werden.
§5
Fahrkosten
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(1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch
Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und
zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der
kommunalen Körperschaft, die der oder dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden oder der Vertretung - ihren oder seinen
Stellvertreterinnen oder Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt.
(2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass
ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines
Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist, vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines
Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen
Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem
Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
(3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und
sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein
Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen
oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem
Landesreisekostengesetz zulässigen Betrag nicht übersteigen.
§6
Reisekostenvergütung
(1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher
Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes.
(2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.
§ 7 (Fn 6)
Zusätzliche Unfallversicherung
Neben der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7.
August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, kann für
Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private
Unfallversicherung abgeschlossen werden.
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§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 19. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 6), die zuletzt durch Verordnung vom 2. April 2012
(GV. NRW. S. 156) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fußnoten :
Fn 1
Fn 2
Fn 3
Fn 4
Fn 5
Fn 6
Fn 7
In Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 276); geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936),
in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar
2017.
§ 1 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.
§ 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.
§ 3: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016;
Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft
getreten am 1. Januar 2017.
§ 4: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016;
Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 neu eingefügt und Absätze 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5 durch Verordnung vom 30.
November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.
§ 7 geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016.
§ 3a eingefügt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017.
Copyright 2017 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen
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