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Beschlussvorlage (Anlage 3 - Entschädigungsverordnung ab 01.01.2017)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
889 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
20.02.17, 15:29
Aktualisiert
20.02.17, 15:29

Inhalt der Datei

Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Seite 1 von 10 2023 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.2.2017 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung - EntschVO) Vom 5. Mai 2014 (Fn 1) Auf Grund der - § 36 Absatz 4 Satz 3, des § 39 Absatz 7 Satz 6, des § 45 Absatz 7 Satz 1 und des § 46 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), von denen § 39 Absatz 7 Satz 6 und § 46 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden sind, - § 30 Absatz 7 Satz 1 und des § 31 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), von denen § 31 Satz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, - § 16 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist und - § 12 Absatz 2 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales: § 1 (Fn 2) Mitglieder kommunaler Vertretungen (1) Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen können gezahlt werden 1. ausschließlich als monatliche Pauschale oder 2. gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=27086&ver=0&aufgehoben=N&keyword=... 02.02.2017 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Seite 2 von 10 Mitglieder der Landschaftsversammlungen können auch ausschließlich Sitzungsgeld erhalten. (2) Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt 1. bei Ratsmitgliedern a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Gemeinden aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 211,90 Euro bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 290,20 Euro cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 386,80 Euro dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 481,30 Euro ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 576,80 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld in Gemeinden monatliche Pauschale Sitzungsgeld aa) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 114,00 Euro 19,60 Euro bb) von 20 001 bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 191,20 Euro 19,60 Euro cc) von 50 001 bis 150 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 285,60 Euro 19,60 Euro https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=27086&ver=0&aufgehoben=N&keyword=... 02.02.2017 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Seite 3 von 10 dd) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 382,30 Euro 19,60 Euro ee) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 476,70 Euro 19,60 Euro 2. bei Kreistagsmitgliedern a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Kreisen aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 346,60 Euro bb) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 442,10 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld in Kreisen monatliche Pauschale aa) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Sitzungsgeld 285,60 Euro 19,60 Euro bb) über 250 000 Einwohnerinnen 382,30 Euro und Einwohnern 19,60 Euro 3. bei Mitgliedern der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten a) ausschließlich als monatliche Pauschale in Stadtbezirken aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 201,50 Euro bb) von 50 001 bis 100000 Einwohnerinnen und Einwohnern 230,20 Euro https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=27086&ver=0&aufgehoben=N&keyword=... 02.02.2017 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW cc) über 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern Seite 4 von 10 259,20 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld in Stadtbezirken aa) bis 50 000 Einwohnerinnen und Einwohnern monatliche Pauschale Sitzungsgeld 138,20 Euro 19,60 Euro bb) von 50 001 bis 100 000 167,00 Euro Einwohnerinnen und Einwohnern 19,60 Euro cc) über 100 000 Einwohnerinnen 195,70 Euro und Einwohnern 19,60 Euro 4. bei Mitgliedern der Landschaftsversammlungen a) ausschließlich als monatliche Pauschale 194,50 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld monatliche Pauschale 95,50 Euro Sitzungsgeld 49,50 Euro c) ausschließlich als Sitzungsgeld 97,90 Euro 5. bei Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr a) ausschließlich als monatliche Pauschale 194,50 Euro b) gleichzeitig als monatliche Pauschale und Sitzungsgeld monatliche Pauschale 95,50 Euro https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=27086&ver=0&aufgehoben=N&keyword=... 02.02.2017 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Sitzungsgeld Seite 5 von 10 49,50 Euro. § 2 (Fn 3) Sachkundige Bürgerinnen und Bürger sowie sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner Die Höhe der Sitzungsgelder beträgt 1. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 58 Absatz 1 und 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 58 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Gemeinden a) bis 20 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 19,60 Euro b) von 20 001 bis 50000 Einwohnerinnen und Einwohnern 25,30 Euro c) von 50 001 bis 150000 Einwohnerinnen und Einwohnern 30,00 Euro d) von 150 001 bis 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34,50 Euro e) über 450 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,30 Euro 2. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 41 Absatz 3 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 878) geändert worden ist, und sachkundigen Einwohnern im Sinne des § 41 Absatz 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kreisen a) bis 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 34,50 Euro b) über 250 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 40,30 Euro 3. bei sachkundigen Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=27086&ver=0&aufgehoben=N&keyword=... 02.02.2017 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Seite 6 von 10 S. 474) geändert worden ist, sowie des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist 59,80 Euro. § 3 (Fn 4) Zusätzliche Aufwandsentschädigung (1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt: 1. bei der ersten Stellvertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der ersten Stellvertretung der Landrätin oder des Landrats den 3-fachen, 2. bei weiteren Stellvertretungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und Stellvertretungen der Landrätin oder des Landrats 1,5-fachen, 3. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen 4. bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als acht Mitgliedern 5. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen den den 2-fachen, den 3-fachen, den 1,5-fachen, 6. bei Vorsitzenden von Ausschüssen der kommunalen Vertretungen in Gemeinden und Kreisen mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses und der durch die Hauptsatzung ausgenommen Ausschüsse den 1-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden beziehungsweise Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a; 7. bei Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorstehern 8. bei ersten und zweiten Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers 9. bei weiteren Stellvertretungen der Bezirksvorsteherin oder des Bezirksvorstehers 10. bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen den 2-fachen Satz, den 1-fachen Satz, den 0,5-fachen Satz, den 1-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft. (2) Die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 188,90 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=27086&ver=0&aufgehoben=N&keyword=... 02.02.2017 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Seite 7 von 10 1. bis 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 115,20 Euro 2. von 501 bis 1 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 130,10 Euro 3. von 1 001 bis 1 500 Einwohnerinnen und Einwohnern 147,40 Euro 4. von 1 501 bis 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 163,50 Euro 5. von 2 001 bis 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 172,70 Euro 6. über 3 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 188,90 Euro beträgt. Der Anspruch der zur Ehrenbeamtin ernannten Ortsvorsteherin oder des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz ihrer oder seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihr oder ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen), bleibt unberührt. (3) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr beträgt: 1. bei Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung den 9-fachen, 2. bei für nicht mehr als zwei Stellvertretungen der Vorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung den 6-fachen, 3. bei Fraktionsvorsitzenden den 6-fachen, 4. bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden den 2-fachen und 5. bei Ausschussvorsitzenden der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung mit Ausnahme der durch Satzung ausgenommen Ausschüsse den 1-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 Buchstabe a. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=27086&ver=0&aufgehoben=N&keyword=... 02.02.2017 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Seite 8 von 10 § 3a (Fn 7) Ersatz des Verdienstausfalls (1) Der Regelstundensatz für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 8,84 Euro. (2) Der Höchstbetrag für den Ersatz des Verdienstausfalls nach § 45 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen und § 30 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beträgt 80,00 Euro. § 4 (Fn 5) Allgemeines (1) Für die Einwohnerzahlen in § 1 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 sowie in § 2 Nummer 1, 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die nach § 78 Absatz 1 der Kommunalwahlordnung vom 31. August 1993 (GV. NRW S. 592, ber. S. 967), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 730) geändert worden ist, der Wahl der Vertretung zugrunde gelegen haben. (2) Bei den Gemeinden und Kreisen können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder der Landrätin oder des Landrats, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 5-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden und Kreisen gleicher Größe nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 2 Buchstabe a begrenzt. (3) Bei den Landschaftsverbänden und beim Regionalverband Ruhr können Aufwandsentschädigungen nach den §§ 1 bis 3 nebeneinander bezogen werden, wenn sie auf mehreren Ämtern beruhen. Vorsitzende der Landschaftsversammlung beziehungsweise der Verbandsversammlung oder deren Stellvertretungen, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, erhalten aus diesen Funktionen nur eine Aufwandsentschädigung nach § 3. Insgesamt ist die Höhe der Aufwandsentschädigungen auf den 9-fachen Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Landschaftsversammlungen beziehungsweise der Verbandsversammlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a beziehungsweise Nummer 5 Buchstabe a begrenzt. (4) Aufwandsentschädigungen, die in Form einer monatlichen Pauschale gezahlt werden, werden anteilig gekürzt, wenn die Tätigkeit im Verlauf eines Kalendermonats beginnt oder endet. (5) Die für Sitzungsgelder festgesetzten Sätze gelten für eine Sitzung. Wird eine Sitzungsdauer von insgesamt sechs Stunden überschritten, kann höchstens ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gewährt werden. §5 Fahrkosten https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=27086&ver=0&aufgehoben=N&keyword=... 02.02.2017 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Seite 9 von 10 (1) Mitgliedern kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern werden die Fahrkosten, die ihnen durch Fahrten zum Sitzungsort und zurück entstehen, erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen. Entsprechendes gilt für Fahrkosten aus Anlass der Repräsentation der kommunalen Körperschaft, die der oder dem Vorsitzenden oder - auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden oder der Vertretung - ihren oder seinen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern oder anderen Mitgliedern der Vertretung entstehen, soweit es sich nicht um Dienstreisen (§ 6) handelt. (2) Die Mitglieder kommunaler Vertretungen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen eine Netzkarte für das Gemeindegebiet oder Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 1 Satz 2 Landesreisekostengesetz vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert worden ist, vorgesehenen Höhe zulässig; bei Benutzung eines Fahrrads ist eine Entschädigung in der in § 6 Absatz 3 Landesreisekostengesetz vorgesehenen Höhe zulässig. Bei regelmäßigen oder gleichartigen Fahrkosten kann zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Fahrkostenerstattung eine Pauschvergütung gewährt werden, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist. (3) Mitgliedern der Landschaftsversammlungen und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und des § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie Mitgliedern der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr und sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 9 Nummer 3 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr kann außerdem ein Übernachtungsgeld gezahlt werden, wenn die An- und Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Dasselbe gilt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken. Das in der Satzung festzusetzende Übernachtungsgeld darf den nach dem Landesreisekostengesetz zulässigen Betrag nicht übersteigen. §6 Reisekostenvergütung (1) Für genehmigte Dienstreisen erhalten Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. (2) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden. § 7 (Fn 6) Zusätzliche Unfallversicherung Neben der gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, kann für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse sowie für Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher zusätzlich eine angemessene private Unfallversicherung abgeschlossen werden. https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=27086&ver=0&aufgehoben=N&keyword=... 02.02.2017 Gesetze und Verordnungen | Landesrecht NRW Seite 10 von 10 §8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Entschädigungsverordnung vom 19. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 6), die zuletzt durch Verordnung vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156) geändert worden ist, außer Kraft. Der Minister für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Fußnoten : Fn 1 Fn 2 Fn 3 Fn 4 Fn 5 Fn 6 Fn 7 In Kraft getreten am 1. Juni 2014 (GV. NRW. S. 276); geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. § 1 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. § 3: Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 1 zuletzt geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. § 4: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016; Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 neu eingefügt und Absätze 3 und 4 (alt) umbenannt in Absätze 4 und 5 durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. § 7 geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 936), in Kraft getreten am 1. Januar 2016. § 3a eingefügt durch Verordnung vom 30. November 2016 (GV. NRW. S. 1036), in Kraft getreten am 1. Januar 2017. Copyright 2017 by Ministerium für Inneres und Kommunales Nordrhein-Westfalen https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?print=1&anw_nr=2&gld_nr= 2&ugl_nr=2023&val=27086&ver=0&aufgehoben=N&keyword=... 02.02.2017