Daten
Kommune
Wesseling
Größe
131 kB
Datum
10.04.2014
Erstellt
09.04.14, 11:31
Aktualisiert
09.04.14, 11:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
64/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
Vorlage für
Wahlausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Integrationsratswahl der Stadt Wesseling am 25.05.2014
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
08.04.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 64/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meschede
08.04.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Wahlausschuss
Betreff:
Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Integrationsratswahl der Stadt Wesseling am
25.05.2014
Beschlussentwurf:
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vom Wahlleiter durchgeführten Prüfung und nach Kontrolle durch
den Wahlausschuss wird hinsichtlich der Zulassung der für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling am 25. Mai 2014 eingereichten Wahlvorschläge folgender Beschluss gefasst:
Alle für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling abgegebenen Wahlvorschläge sind form- und
fristgerecht eingereicht worden und werden für die Wahl zugelassen. Im Einzelnen sind dies die Wahlvorschläge folgender Wählergruppen bzw. Einzelbewerber (die Reihenfolge ergibt sich nach der Anzahl der
Stimmen bei der letzten Integrationsratswahl und – falls nicht bei der letzten Wahl aufgestellt – nach Datum
und ggfls. Uhrzeit der Abgabe des Wahlvorschlags):
Wählergruppe/Einzelbewerber/in
Aktiv. Gemeinsam. Sozial.
Einzelbewerber Kayaalp
Albatros International
Einzelbewerberin Komissarova
Einzelbewerber Atasoy
Einzelbewerber Talee
Bewerber/in
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 18 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 39.
Tage vor der Wahl (d.h. spätestens 16.04.2014) über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Wahl zum
Integrationsrat. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind, den durch das
KWahlG, in der Satzung zur Bildung des Integrationsrates der Stadt Wesseling oder in allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen oder auf Grund einer Entscheidung nach
Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig sind.
Für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling haben beim Wahlleiter der Stadt Wesseling fristgerecht (letzter Abgabetermin: 7. April 2014, 18.00 Uhr) folgende Gruppen von Wahlberechtigten und Einzelbewerber Wahlvorschläge eingereicht (die Reihenfolge ergibt sich nach der Anzahl der Stimmen bei der
letzten Integrationsratswahl und – falls nicht bei der letzten Wahl aufgestellt – nach Datum und ggfls. Uhrzeit
der Abgabe des Wahlvorschlags):
Wählergruppe/Einzelbewerber/in
Aktiv. Gemeinsam. Sozial.
Einzelbewerber Kayaalp
Albatros International
Einzelbewerberin Komissarova
Einzelbewerber Atasoy
Einzelbewerber Talee
Bewerber/in
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
s. Anlage zur Vorlage 64/2014
Sonstige Wahlvorschläge von Wählergruppen und Einzelbewerber/innen sind nicht eingereicht worden.
Die gemäß § 18 KWahlG durchgeführte Prüfung der Wahlvorschläge hat sich im Besonderen auf folgende
Punkte erstreckt:
Bezeichnung der Wählergruppe, der Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers
Unterzeichnung des Wahlvorschlags
Person des Bewerbers/der Bewerberin, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit
2. Lösung
Die Prüfung hat ergeben, dass alle Wahlvorschläge den Anforderungen des KWahlG entsprechen und dass
kein Wahlvorschlag auf Grund einer Entscheidung nach Artikel 9 Abs. 2, Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes oder Artikel 32 Abs. 2 der Landesverfassung unzulässig ist.
3. Alternativen
Falls der Wahlausschuss feststellt, dass ein Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht,
so hat er diesen zurückzuweisen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.