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Beschlussvorlage (Bestimmung der Ausschussvorsitzenden durch die Fraktionen)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
117 kB
Datum
26.08.2014
Erstellt
16.06.14, 17:08
Aktualisiert
16.06.14, 17:08
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 101/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Ratsbüro - 30 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bestimmung der Ausschussvorsitzenden durch die Fraktionen Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 30 - 03.06.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 101/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger/ Herr Meerwein 03.06.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Bestimmung der Ausschussvorsitzenden durch die Fraktionen Beschlussentwurf: Es werden folgende Ausschussvorsitzende für die vom Rat gebildeten Ausschüsse bestimmt: Ausschuss: Vorsitzende/r: Sachdarstellung: 1. Problem Für die Bestimmung der Ausschussvorsitzenden sieht die GO NRW in § 58 Abs. 5 zwei Alternativen vor: a) Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze oder b) Zuteilung der Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen. 2. Lösung zu a) Einigung der Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder. zu b) Zuteilung der Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen Kommt eine Einigung nicht zustande, werden den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen (d’Hondtsches Höchstzahlenverfahren). Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Sonderregelungen: Nach § 57 Abs. 3 GO NRW führt der Bürgermeister den Vorsitz im Hauptausschuss. Der Hauptausschuss wählt aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter des Vorsitzenden. Der Jugendhilfeausschuss hat den Vorsitzenden aus dem Kreis der Mitglieder zu wählen, die dem Rat angehören. Im Wahlausschuss liegt der Vorsitz beim Wahlleiter. Der Integrationsrat wählt gemäß § 4 der Satzung zur Bildung des Integrationsrates aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Keine