Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Feststellung der Gültigkeit von Wahlen a) Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 b) Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 c) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 d) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 e) Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
131 kB
Datum
28.10.2014
Erstellt
15.09.14, 13:03
Aktualisiert
15.09.14, 13:03
Beschlussvorlage (Feststellung der Gültigkeit von Wahlen
a) Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
b) Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
c) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
d) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
e) Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014) Beschlussvorlage (Feststellung der Gültigkeit von Wahlen
a) Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
b) Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
c) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
d) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
e) Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014) Beschlussvorlage (Feststellung der Gültigkeit von Wahlen
a) Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
b) Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
c) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
d) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
e) Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014) Beschlussvorlage (Feststellung der Gültigkeit von Wahlen
a) Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
b) Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
c) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
d) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
e) Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014) Beschlussvorlage (Feststellung der Gültigkeit von Wahlen
a) Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
b) Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
c) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
d) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014
e) Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014)

öffnen download melden Dateigröße: 131 kB

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 134/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 30 - Vorlage für Wahlprüfungsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Feststellung der Gültigkeit von Wahlen a) Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 b) Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 c) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 d) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 e) Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014 Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 30 - 05.08.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Wahlleiter STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 134/2014 Der Wahlleiter Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Meschede 05.08.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Wahlprüfungsausschuss Rat Betreff: Feststellung der Gültigkeit von Wahlen a) Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 b) Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 c) Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 d) Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 e) Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014 Beschlussentwurf: Auf Empfehlung des Wahlprüfungsausschusses wird folgendes beschlossen: Der Rat weist die Einsprüche von Herrn Günter Heinen vom 25. Juni 2014 gegen die Wahl eines Stadtverordneten und vom 10. Juli 2014 gegen die Gültigkeit der Seniorenbeiratswahl zurück. Der Rat stellt fest, dass hinsichtlich - der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - der Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - der Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - der Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 und - der Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014 keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) genannten Fälle der Ungültigkeit vorliegt. Der Rat erklärt - die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - die Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - die Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 und - die Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014 für gültig. Sachdarstellung: 1. Problem Die Ergebnisse - der Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - der Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - der Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 und - der Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 sind im Amtsblatt der Stadt Wesseling Nr. 13 am 11. Juni 2014 bekanntgemacht worden. Das Ergebnis der Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014 ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling Nr. 14 am 25. Juni 2014 bekanntgemacht worden. Herr Günter Heinen hat mit Mail vom 25. Juni 2014 gegen die Wahl eines Stadtverordneten und mit Mail vom 10. Juli 2014 gegen die Gültigkeit der Seniorenbeiratswahl fristgerecht Einspruch erhoben. Zum Einspruch gegen die Wahl eines Stadtverordneten Herr Heinen begründet seinen Einspruch gegen die Wahl eines Stadtverordneten damit, dass dieser „vor einigen Jahren durch einen Betrugsfall aufgefallen“ sei. Der betreffende Stadtverordnete wurde von der CDU für die Stadtratswahl am 25. Mai 2014 sowohl als Bewerber für einen Wahlbezirk, als auch als Bewerber für die Reserveliste der CDU vorgeschlagen. Die Wahlvorschläge sind am 24. Februar 2014 fristgerecht beim Wahlleiter eingegangen. Für den Bewerber wurde die Wählbarkeit bescheinigt, da er Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist, seit mindestens drei Monaten vor dem Wahltag seine Wohnung im Wahlgebiet hat, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen ist. Die ersten drei Tatbestandsmerkmale sind unstrittig. Der Einspruch von Herrn Heinen kann sich nur auf eine mögliche fehlende Wählbarkeit des betreffenden Stadtverordneten beziehen. Gemäß § 12 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes ist nicht wählbar, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Nach § 45 Absatz 1 des Strafgesetzbuches verliert, wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Der Verwaltung liegen keine Kenntnisse über einen entsprechenden Richterspruch vor, der üblicherweise über die jeweilige Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird. Insofern war der betreffende Stadtverordnete ganz eindeutig wählbar. Zum Einspruch gegen die Gültigkeit der Seniorenbeiratswahl Herr Heinen begründet seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Seniorenbeiratswahl damit, dass es der Vorsitzende der CDU Wesseling versäumt habe, eine Seniorenversammlung einzuberufen und die gewählten Kandidaten auf die Wahlliste (gemeint ist der Listenwahlvorschlag) einzutragen. Die Vorschriften zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind in § 7 der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling enthalten. Gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Wahlordnung fordert der Wahlleiter mit der Bekanntgabe des Wahltages durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf (Wahlausschreibung). Wahlvorschläge können von Parteien, Gruppen von Wahlberechtigten und Bürgern der Stadt Wesseling (Listenwahlvorschlag) oder einzelnen Wahlberechtigten und Bürgern der Stadt (Einzelbewerber/innen) eingereicht werden. Die Bekanntmachung über die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling am 25. Mai 2014 einschließlich der Aufforderung zum Einreichen von Wahlvorschlägen erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wesseling Nr. 15 am 18. Dezember 2013. Die CDU hat am 3. April 2014 einen Listenwahlvorschlag für die Wahl des Seniorenbeirates beim Wahlleiter eingereicht. Nach § 7 Absatz 2 der Wahlordnung können die Parteien sowie Gruppen von Wahlberechtigten und Bürgern bis zu 15 Bewerber/innen für einen Listenwahlvorschlag benennen. Der Listenwahlvorschlag der CDU enthält 14 Bewerber/innen. In § 7 Absatz 3 der Wahlordnung ist geregelt, dass als Wahlbewerber/in jede wählbare Person benannt werden kann, sofern sie ihre Zustimmung schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Nach Prüfung durch die Verwaltung waren alle von der CDU benannten Wahlbewerber auch wählbar. Alle Wahlbewerber haben ihre Zustimmung schriftlich erteilt. Gemäß § 7 Absatz 4 der Wahlordnung muss der Wahlvorschlag Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, den Beruf oder Stand und die Anschrift der Hauptwohnung der Bewerber/innen enthalten. Alle geforderten Daten sind im Wahlvorschlag der CDU enthalten. Nach § 7 Absatz 5 der Wahlordnung muss jeder Wahlvorschlag als „Listenwahlvorschlag“ oder als „Einzelbewerber/in“ gekennzeichnet und mit einem Kennwort (Bezeichnung des Wahlvorschlages) versehen sein. Der Wahlvorschlag der CDU ist als „Listenwahlvorschlag“ gekennzeichnet und mit dem Kennwort „CDU“ versehen. Entsprechend § 7 Absatz 6 der Wahlordnung muss jeder Listenwahlvorschlag von der Leitung der den Wahlvorschlag einreichenden Partei oder Gruppe unterzeichnet sein. Der Listenwahlvorschlag der CDU ist von der Parteileitung, Herrn Olaf Krah, unterzeichnet. § 7 Absatz 7 der Wahlordnung ist unbeachtlich, da es hier um Parteien und Gruppen geht, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode dem Rat nicht ununterbrochen angehört haben. Dies trifft auf die CDU nicht zu. Gemäß § 7 Absatz 8 der Wahlordnung sollen in jedem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet sein. Im Wahlvorschlag der CDU wurden als Vertrauensperson Herr Peter Jansen und als stellvertretende Vertrauensperson Herr Theo Engels benannt. Nach § 7 Absatz 9 der Wahlordnung sind für die Wahlvorschläge und die Unterstützungsunterschriften die Formblätter zu verwenden, die der Wahlleiter bereit hält. Für den Listenwahlvorschlag ist der Vordruck verwendet worden, den der Wahlleiter an die CDU ausgehändigt hat. In § 7 Absatz 10 der Wahlordnung ist geregelt, dass Wahlvorschläge bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter einzureichen sind. Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge vor und legt sie dem Wahlausschuss zur Entscheidung vor. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter mit den in Absatz 4 genannten Merkmalen, jedoch ohne Tag und Monat der Geburt, spätestens am 20. Tag vor der Wahl bekanntgemacht. Der 48. Tag vor der Wahl war der 7. April 2014; insofern ist die Einreichung des Wahlvorschlages der CDU am 3. April 2014 fristgerecht erfolgt. Alle Wahlvorschläge wurden von der Verwaltung vorgeprüft und dem Wahlausschuss zu seiner Sitzung am 10. April 2014 zur Entscheidung vorgelegt. Der 20. Tag vor der Wahl war der 5. Mai 2014; die Bekanntmachung der für die Wahl des Seniorenbeirates zugelassenen Wahlvorschläge erfolgte form- und fristgerecht im Amtsblatt der Stadt Wesseling Nr. 9 am 16. April 2014. Aus dieser umfangreichen Darstellung ist ersichtlich, dass die Einreichung des Listenwahlvorschlages der CDU vollumfänglich den Vorgaben der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates entspricht. Für die Stadtratswahl ist in § 17 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes geregelt, dass als Bewerber einer Partei oder einer Wählergruppe in einem Wahlvorschlag nur benannt werden kann, wer in einer Mitgliederoder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. In der Wahlordnung für die Wahl des Seniorenbeirates gibt es eine solche Regelung nicht. Ebenso gibt es hier keinen entsprechenden Verweis auf § 17 des Kommunalwahlgesetzes. Die Wahlordnung enthält Vorschriften über das Einreichen von Wahlvorschlägen, aber nicht über deren Zustandekommen. Insofern ist es unbedeutend, ob die Bewerber für die Seniorenbeiratswahl in einer Versammlung gewählt worden sind oder nicht. Im Übrigen hat Herr Heinen auf dem Vordruck des Listenwahlvorschlages der CDU seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber erklärt. Ihm war bekannt, dass er auf Position 11 dieses Listenwahlvorschlages steht. 2. Lösung Hinsichtlich des Einspruchs von Herrn Heinen gegen die Gültigkeit der Seniorenbeiratswahl entscheidet gemäß § 12 Absatz 1 der Wahlordnung der Wahlprüfungsausschuss hierüber. Nach § 12 Absatz 2 Satz 2 der Wahlordnung ist die Entscheidung über den Einspruch binnen eines Monats nach Ablauf der Frist für die Einspruchseinlegung zu treffen. Diese Frist kann nicht eingehalten werden, da die Sitzung des Wahlprüfungsausschusses frühestens im Herbst 2014 stattfindet. Da der Rat nach Vorberatung im Wahlprüfungsausschuss über die Gültigkeit der Wahl des Bürgermeisters, der Stichwahl des Bürgermeisters, der Wahl des Rates und der Wahl des Integrationsrates entscheidet, empfiehlt der Wahlleiter dem Rat, die Entscheidung über den Einspruch von Herrn Heinen gegen die Gültigkeit der Seniorenbeiratswahl an sich zu ziehen. In der Sache wird dem Rat empfohlen, die Einsprüche von Herrn Heinen gegen die Wahl eines Stadtverordneten und gegen die Gültigkeit der Seniorenbeiratswahl aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen. Nach § 40 des Kommunalwahlgesetzes hat die neue Vertretung (Rat) nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen: a) Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen. b) Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42 Kommunalwahlgesetz). c) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43 Kommunalwahlgesetz). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verloren gegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b) entsprechend. d) Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a) bis c) genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären. Als Wahlleiter stelle ich fest, dass keiner der in § 40 Absatz 1 Buchstaben a) bis c) des Kommunalwahlgesetzes genannten Fälle vorliegt. Ich empfehle daher dem Rat, - die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - die Wahl des Rates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - die Wahl des Integrationsrates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014, - die Wahl des Seniorenbeirates der Stadt Wesseling vom 25. Mai 2014 und - die Stichwahl des Bürgermeisters der Stadt Wesseling vom 15. Juni 2014 für gültig zu erklären. 3. Alternativen Es werden keine Alternativen vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.