Daten
Kommune
Merzenich
Größe
327 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
20.02.17, 15:29
Aktualisiert
20.02.17, 15:29
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE MERZENICH
Der Bürgermeister
„GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“
Beschlussvorlage
Nr./Drucksache:
18/2017
Verantwortlicher Fachbereich: FB 2
Zur Beratung in:
öffentlicher Sitzung
Sachbearbeiter: Michael Höhn
Aktenzeichen: 720-02
Datum: 20.02.2017
Vorgesehene Beratungsfolge:
Haupt- und Finanzausschuss
Termin:
02.03.2017
Gemeinderat
09.03.2017
Betreff / TOP:
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt:
Die dem Original der Niederschrift beigefügte 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der Änderung vom 20.11.2008 wird beschlossen.
Sachverhalt / Begründung:
Ausgangslage:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Bestattungsgebühren ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn
eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen
Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken.
Die Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung wurden letztmalig
mit Beschluss des Rates der Gemeinde Merzenich vom 20.11.2008 ab dem am
01.01.2009 angepasst.
Ermittlung der Gebühren:
Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte
und der Bewahrung ihres Andenkens dienen. Nach den Vorschriften des KAG sind die
den Benutzungsgebühren zugrunde liegenden Kosten nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen zu ermitteln. Die Ermittlung von Gebühren, die die o. g. Anforderungen erfüllen, bereitet erfahrungsgemäß sehr viel mehr Arbeitsaufwand, als dies für andere gebührenrechnende Einrichtungen der Fall ist.
Aufgrund dessen wurde auf Empfehlung der KGSt das Unternehmen Schüllermann und
Partner AG, Robert-Bosch-Straße 5, 63303 Dreieich, kontaktiert. Zum Angebotspreis von
insgesamt 8.568,- € wurde angesichts der besonderen zeitlichen Umstände dem Unternehmen der Auftrag erteilt, die Friedhofsgebühren für die Gemeinde Merzenich neu zu
berechnen. Nach dem KAG gehören bei der Gebührenkalkulation auch Entgelte für in
Anspruch genommene Fremdleistungen zu den Kosten, so dass der Angebotspreis von
den Gebührenzahlern getragen wird.
Ergebnis:
Die Benutzungsgebühren wurden mit einer Kostendeckung von 100 % und einem Umlageverfahren im Bereich der Kosten für Grabnutzungsrechte (50% über Grabgröße und
Nutzungsdauer und 50 % als Fallpauschale je Grabstätte) ermittelt. Entsprechend der
Empfehlung der Kommunalaufsicht wurde der gemeindliche Grünflächenanteil in Höhe
von 20 % in die Gebührenkalkulation übernommen.
Die gesamten Kosten im Bereich Friedhofs- und Bestattungswesen, vermindert um anzusetzende Erlöse, betragen rd. TEUR 198. Davon sind nicht alle Kosten gebührenfähig.
Bei voller Kostendeckung können im Jahr 2017 Einnahmen in Höhe von rd. TEUR 161
erzielt werden. Der gemeindliche Anteil (rd. TEUR 25) und die Leerkosten aus fehlender
Auslastung der Friedhofsgebäude (rd. TEUR 12) können nicht über Gebühren erwirtschaftet werden und gehen somit zu Lasten des allgemeinen Haushaltes.
Folgende wesentliche Veränderungen bzw. Feststellungen wurden getroffen:
Die Gebühr für das Nutzungsrecht an einer Urnenwahlgrabstelle unterscheidet
sich nun von der Gebühr für das Nutzungsrecht an einer Einzelwahlgrabstätte.
Die Grabnutzungsgebühren für eine anonyme und eine pflegefreie Urnenreihengrabstätte sind identisch, da Grabgröße und Nutzungsdauer gleich sind.
Die Grabnutzungsgebühren für eine Urnenwahlgrabstätte und eine Urnenreihengrabstätte sind identisch, da Grabgröße und Nutzungsdauer gleich sind.
Die Friedhofsgebäude bzw. die darin enthaltenen Räumlichkeiten sind nicht voll
ausgelastet. Kosten der Nichtnutzung (sogenannte Leerkosten) dürfen nicht auf
die Benutzungsgebühren umgelegt werden. Somit waren die auf die Gebäude insgesamt entfallenden Kosten (rd. TEUR 26) um rd. TEUR 12 auf TEUR 14 zu reduzieren.
Für die Zweitbestattung in einer Doppelwahlgrabstätte werden auch zukünftig zwei
Gebührentatbestände berechnet: Eine Gebühr für die Beisetzung in einem Erdsarggrab für Erwachsene (EUR 613,46) zuzüglich der Gebühr für die Herrichtung
eines zweiten Wahlgrabes einer Doppelwahlgrabstätte (EUR 139,55). Die Gebühr
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für die Zweitbestattung einem Doppelwahlgrab beträgt demnach insgesamt EUR
753,01.
Der Gebührentatbestand für die Gestellung einer Hilfskraft einschließlich Gerätestellung entfällt, da keine Hilfskräfte eingesetzt werden.
Die Kosten für die Einebnung von Grabstätten (pauschal für alle Grabstätten) wurden nun für jede einzelne Grabstätte kalkuliert und in die Gebührensatzung aufgenommen.
Eine Gegenüberstellung der bisherigen und neu kalkulierten Gebühren mit den jeweiligen
Veränderungen ist der Anlage 2 zu entnehmen.
Abschließend bleibt festzustellen, dass die bisherigen einzelnen Gebührentatbestände
nicht harmonisch aufeinander abgestimmt waren und nun das Ungleichgewicht zwischen
Sargbestattungen und Urnenbestattungen beseitigt wird.
Neue Bestattungsformen:
Die Verwaltung beabsichtigt in Zukunft eine neue Bestattungsform, sog. Baumgräber für
Urnenbestattungen, auf den Friedhöfen in Merzenich, Rather Straße, und auf dem Friedhof in Morschenich-Neu, anzubieten.
Diese Bestattungsform wurde noch nicht in die vorliegende Gebührensatzung als auch
die Friedhofssatzung aufgenommen, da zunächst konkretere Ermittlungen zum Flächenbedarf und dem Kostenaufwand vorgenommen werden müssen.
Beispielbild Baumgräber im Bereich der Stadt Kerpen:
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Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
ja
nein
ja
nein
Gesamtkosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
Kostenträger:
135530100
Sachbearbeiter/in:
Fachbereichsleiter/in:
Bürgermeister:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
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