Daten
Kommune
Merzenich
Größe
90 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
02.03.17, 12:12
Aktualisiert
02.03.17, 12:12
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Inhalt der Datei
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.07.2004
Aufgrund des § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) –jeweils in der derzeit gültigen Fassung- hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende 2.
Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.07.2004 beschlossen:
Artikel I.
§ 5 (Gebührentarif) erhält folgende Fassung:
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrechtes an einer
a) Einzelwahlgrabstätte
b) Doppelwahlgrabstätte
c) dreistelligen Wahlgrabstätte
d) vierstelligen Wahlgrabstätte
e) Urnenwahlgrabstelle für maximal zwei Urnen
f) Urnennische in einer Urnenstele (bis zu 2 Urnen)
1.372,52 Euro
2.150,34 Euro
2.863,34 Euro
3.576,34 Euro
1.018,97 Euro
2.558,02 Euro
Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes angefangene Jahr 1/30 der vorstehenden Gebühren erhoben.
2. Bereitstellungsgebühren für Reihengräber:
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
einschließlich Tot- und Fehlgeburten bei Erdbestattung
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
bei Erdbestattung
c) bei Urnenbestattung
d) bei anonymer Aschenbestattung mit und ohne Urne
(ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte)
e) pflegefreie Urnenreihengrabstätten
3. Für die Benutzung:
a) der Leichenhalle (je Vorfall)
b) Aufbahrungsraumes (je Tag)
c) Kühlzelle (je Tag)
780,39 Euro
1.254,67 Euro
1.018,97 Euro
798,00 Euro
798,00 Euro
135,85 Euro
62,31 Euro
15,48 Euro
4. Für die Grabbereitung (Ausheben und Schließen eines Grabes einschließlich Entfernen
des restlichen Erdaushubes):
a) Kinder bis einschließlich 4 Jahre
423,89 Euro
b) Erwachsene und Kinder ab 5 Jahre
613,46 Euro
c) Urnengrab (Urnenwahl-, Urnenreihen-,
Urnenanonymgrab- und pflegefreie Urnengrabstätte
329,11 Euro
5. Für die Herrichtung des zweiten Wahlgrabes einer
Doppelwahlgrabstätte wird zur Abgeltung entsprechender
Mehrkosten eine zusätzliche Gebühr erhoben von
139,55 Euro.
Diese zusätzliche Gebühr wird auch bei Herrichtung einer dritten und jeder weiteren Grabstätte bei mehr als zwei zusammenhängenden Wahlgrabstätten fällig.
6. Für die Beisetzung in einer Urnennische
139,55 Euro.
7. Für Ausgrabungen (Ausbettung von Leichen) soweit vom gemeindlichen Bauhof personell durchführbar:
a) vor Ablauf von 10 Jahren
Kostenersatz
b) von 10 Jahren bis Ablauf des Ruhefrist
Kostenersatz
8. Für Umbettungen von Leichen innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe (soweit vom gemeindlichen Bauhof personell durchführbar), werden die Gebühren entsprechend aus den
Ziffern 4 bis 7 erhoben.
9. Für die Einebnung von
a) Einzelwahlgrabstätte
b) Doppelwahlgrabstätte
c) dreistelligen Wahlgrabstätte
d) vierstelligen Wahlgrabstätte
e) Urnenwahlgrabstätte
g) Reihengrab Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
h) Reihengrab Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
i) Urnenreihengrabstätte
j) anonyme Urnenreihengrabstätte
k) pflegefreie Urnenreihengrabstätte
285,55 Euro
285,55 Euro
314,86 Euro
344,17 Euro
226,93 Euro
197,62 Euro
285,55 Euro
226,93 Euro
138,99 Euro
138,99 Euro
10. Für die Räumung einer Urnennische
139,99 Euro
11. Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 50,69 Euro.
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung zur 7. Änderung der Gebührensatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Merzenich vom 24.07.2003 wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Merzenich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Merzenich, den ___________
Der Bürgermeister
(Gelhausen)