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Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
90 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
02.03.17, 12:12
Aktualisiert
02.03.17, 12:12
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2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.07.2004 Aufgrund des § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) –jeweils in der derzeit gültigen Fassung- hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am xx.xx.xxxx folgende 2. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung vom 13.07.2004 beschlossen: Artikel I. § 5 (Gebührentarif) erhält folgende Fassung: Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für den Erwerb des 30-jährigen Nutzungsrechtes an einer a) Einzelwahlgrabstätte b) Doppelwahlgrabstätte c) dreistelligen Wahlgrabstätte d) vierstelligen Wahlgrabstätte e) Urnenwahlgrabstelle für maximal zwei Urnen f) Urnennische in einer Urnenstele (bis zu 2 Urnen) 1.372,52 Euro 2.150,34 Euro 2.863,34 Euro 3.576,34 Euro 1.018,97 Euro 2.558,02 Euro Beim Nacherwerb von Nutzungsrechten wird für jedes angefangene Jahr 1/30 der vorstehenden Gebühren erhoben. 2. Bereitstellungsgebühren für Reihengräber: a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten bei Erdbestattung b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr bei Erdbestattung c) bei Urnenbestattung d) bei anonymer Aschenbestattung mit und ohne Urne (ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte) e) pflegefreie Urnenreihengrabstätten 3. Für die Benutzung: a) der Leichenhalle (je Vorfall) b) Aufbahrungsraumes (je Tag) c) Kühlzelle (je Tag) 780,39 Euro 1.254,67 Euro 1.018,97 Euro 798,00 Euro 798,00 Euro 135,85 Euro 62,31 Euro 15,48 Euro 4. Für die Grabbereitung (Ausheben und Schließen eines Grabes einschließlich Entfernen des restlichen Erdaushubes): a) Kinder bis einschließlich 4 Jahre 423,89 Euro b) Erwachsene und Kinder ab 5 Jahre 613,46 Euro c) Urnengrab (Urnenwahl-, Urnenreihen-, Urnenanonymgrab- und pflegefreie Urnengrabstätte 329,11 Euro 5. Für die Herrichtung des zweiten Wahlgrabes einer Doppelwahlgrabstätte wird zur Abgeltung entsprechender Mehrkosten eine zusätzliche Gebühr erhoben von 139,55 Euro. Diese zusätzliche Gebühr wird auch bei Herrichtung einer dritten und jeder weiteren Grabstätte bei mehr als zwei zusammenhängenden Wahlgrabstätten fällig. 6. Für die Beisetzung in einer Urnennische 139,55 Euro. 7. Für Ausgrabungen (Ausbettung von Leichen) soweit vom gemeindlichen Bauhof personell durchführbar: a) vor Ablauf von 10 Jahren Kostenersatz b) von 10 Jahren bis Ablauf des Ruhefrist Kostenersatz 8. Für Umbettungen von Leichen innerhalb der gemeindlichen Friedhöfe (soweit vom gemeindlichen Bauhof personell durchführbar), werden die Gebühren entsprechend aus den Ziffern 4 bis 7 erhoben. 9. Für die Einebnung von a) Einzelwahlgrabstätte b) Doppelwahlgrabstätte c) dreistelligen Wahlgrabstätte d) vierstelligen Wahlgrabstätte e) Urnenwahlgrabstätte g) Reihengrab Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr h) Reihengrab Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr i) Urnenreihengrabstätte j) anonyme Urnenreihengrabstätte k) pflegefreie Urnenreihengrabstätte 285,55 Euro 285,55 Euro 314,86 Euro 344,17 Euro 226,93 Euro 197,62 Euro 285,55 Euro 226,93 Euro 138,99 Euro 138,99 Euro 10. Für die Räumung einer Urnennische 139,99 Euro 11. Für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen 50,69 Euro. Artikel II Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung zur 7. Änderung der Gebührensatzung vom 19.12.2002 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Merzenich vom 24.07.2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Merzenich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Merzenich, den ___________ Der Bürgermeister (Gelhausen)