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Beschlussvorlage (Beitragssatzung Fernwärme 15.02.2017)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
235 kB
Datum
09.03.2017
Erstellt
20.02.17, 15:29
Aktualisiert
20.02.17, 15:29
Beschlussvorlage (Beitragssatzung Fernwärme 15.02.2017) Beschlussvorlage (Beitragssatzung Fernwärme 15.02.2017) Beschlussvorlage (Beitragssatzung Fernwärme 15.02.2017) Beschlussvorlage (Beitragssatzung Fernwärme 15.02.2017) Beschlussvorlage (Beitragssatzung Fernwärme 15.02.2017)

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Inhalt der Datei

Satzung vom …………… über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG und Kostenersatz nach § 10 KAG für die Fernwärmeanlage Merzenich- Morschenich – Neu (Beitragssatzung Fernwärme) Der Rat der Gemeinde Merzenich hat in seiner Sitzung am ………………….. aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV NRW S.878), und §§ 8; 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW S.687) folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Gemeinde Merzenich betreibt in ihrem Ortsteil "Morschenich-Neu" eine öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage zur zentralen Versorgung der Bevölkerung des Ortsteiles Merzenich Morschenich-Neu mit Wärme. Gemäß Fernwärmeversorgungssatzung über den Anschluss- und Benutzungszwang der Gemeinde Merzenich für die Fernwärmeversorgungsanlage in Merzenich Morschenich-Neu vom 25.10.2013, sind die Anwohner des Ortsteils Morschenich-Neu verpflichtet, den gesamten Bedarf an Raumwärme, Warmwasserbereitung sowie allen sonstigen Wärmebedarf aus dem Fernwärmenetz zu decken. Die nachfolgende Satzung dient der Regelung des Ersatzes für den Aufwand für die Herstellung und Erweiterung der Fernwärmeversorgungsanlage einschließlich der Hausanschlüsse und Übergabestationen. §1 Geltungsbereich der Satzung Das Gebiet der Fernwärmeversorgung "Morschenich-Neu" umfasst die Grundstücke des Bebauungsplans Merzenich C 23 (Morschenich-Neu). §2 Anschlussbeitrag (1) Zum Ersatz des durchschnittlichen Aufwandes für die Herstellung und Erweiterung der gemeindlichen Fernwärmeversorgungsanlage erhebt die Gemeinde einen Anschlussbeitrag im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NRW. (2) Die Anschlussbeiträge sind die Gegenleistung für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der gemeindlichen Fernwärmeversorgungsanlage und den hierdurch gebotenen wirtschaftlichen Vorteil für das Grundstück. (3) Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück. §3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Ein Grundstück unterliegt der Beitragspflicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Das Grundstück muss an die Fernwärmeversorgungsanlage tatsächlich und rechtlich angeschlossen werden können, 2. für das Grundstück muss nach der Fernwärmeversorgungssatzung ein Anschlussrecht bestehen und 3. für das Grundstück muss eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt sein (z.B. durch Bebauungsplan), so dass es bebaut oder gewerblich genutzt werden darf. (2) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder demselben Grundstückseigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und an die Anlage angeschlossen werden kann. §4 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Beitrag ist die Veranlagungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Veranlagungsfaktor. Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die tatsächliche Grundstücksfläche. (2) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Veranlaungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei eingeschossiger Bebaubarkeit: 1 b) bei zweigeschossiger Bebaubarkeit: 1,25 (3) Als zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. §5 Beitragssatz Der Beitrag beträgt 7,45 € je Quadratmeter (m²) Veranlagungsfläche. §6 Entstehen der Beitragspflicht Die Beitragspflicht entsteht, sobald das Grundstück an die öffentliche Fernwärmeversorgungsanlage angeschlossen werden kann. §7 Beitragspflichtiger (1) Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §8 Fälligkeit der Beitragsschuld Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 9 Kostenerstattung für Hausanschlüsse/Wärmeübergabestationen (1) Der Aufwand für die Herstellung, Veränderung und Beseitigung der Übergabestation einschließlich der Hausanschlussleitung an die gemeindliche Fernwärmeversorgungsanlage ist der Gemeinde nach § 10 Abs. 1 KAG NRW zu ersetzen. (2) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes vom Grundstücksanschluss aus mit der Kundenanlage. Er beginnt an der Grundstücksgrenze und endet mit der Übergabestation. (3) Die Übergabestelle i. S .d. § 11 AVBFernwärmeV im Gebäude des Anschlussnehmers besteht aus der Meß-, Regel- und Absperreinrichtung, Umformern und weiteren für die Versorgung mit Fernwärme erforderlichen Einrichtungen. (4) Der Aufwand für Herstellung, Veränderung und Beseitigung wird auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten abgerechnet. Erhält ein Grundstück mehrere Hausanschlussleitungen und Übergabestationen, so wird der Ersatzanspruch für jede Anschlussleitung berechnet. (5) Der Ersatzanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anschlussleitung, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. (6) Ersatzpflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte. (7) Mehrere Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte haften als Gesamtschuldner. § 10 Auskunftspflichten (1) Die Beitragspflichtigen haben alle für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Daten und Unterlagen zu überlassen. Sie haben zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. betreten, um die (2) Werden die Angaben verweigert oder sind sie aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Gemeinde die für die Berechnung maßgebenden Merkmale unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten des Beitragspflichtigen schätzen lassen. § 11 Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte Härten, so können die Fernwärmeanschlussbeiträge und der Kostenersatz gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.