Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
16.01.14, 14:46
Aktualisiert
16.01.14, 14:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 103/2014
03.01.2014
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Soziales und Gesundheit
20.03.2014
Kreisausschuss
26.03.2014
Kreistag
09.04.2014
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln
hier: Änderung von § 6 der Vereinbarung
Sachbearbeiter/in: Herr Schmitz
Tel.: 02251 / 15 471
Abt.: 53 - Gesundheit
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt, die als Anlage beigefügte "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln" mit der Stadt Köln
zu schließen.
-2Begründung:
Im Jahre 1998 haben alle kreisfreien Städte und Kreise im Regierungsbezirk Köln die Regelung getroffen, dass das Gesundheitsamt der Stadt Köln uneingeschränkt die Überprüfungen, Erlaubniserteilungen und Versagungen nach dem Heilpraktikergesetz übernimmt. Zum damaligen Zeitpunkt betraf
dies die Bereiche der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und den Bereich der Psychotherapie und
Sprachtherapie.
Im Jahr 2011 wurde die Zuständigkeit der Stadt Köln auf die Bereiche der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Psychotherapie begrenzt
und eine Vereinbarung getroffen, alle beteiligten Kreise und kreisfreien Städte an den nicht durch
Gebühren gedeckten Kosten der Überprüfungsverfahren mittels Umlageverfahren zu beteiligen (V
194/2011).
Die derzeitige Formulierung von § 6 der Vereinbarung sieht nur die Zahlung einer festgelegten pauschalierten Entschädigungsregelung vor und regelt nicht die Abdeckung entsprechender Defizite für
das laufende bzw. abgelaufene Jahr, so dass es einer entsprechenden Änderung der Vorschrift in der
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf. Der bisherige § 6 sieht nur vor, dass im Falle von Kostenüberdeckungen oder -unterdeckungen für das Folgejahr die Pauschale entsprechend angepasst wird.
Die Zentralisierung auf eine untere Gesundheitsbehörde im Regierungsbezirk Köln wird weiterhin für
erforderlich gehalten. Es wird daher vorgeschlagen, die beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Fortsetzung der Kooperation abzuschließen.
i.V.Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)