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Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln hier: Änderung von § 6 der Vereinbarung)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
12 kB
Datum
09.04.2014
Erstellt
16.01.14, 14:46
Aktualisiert
16.01.14, 14:46
Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Öffentlich-rechtliche  Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln
hier: Änderung von § 6 der Vereinbarung) Beschlussvorlage GB (Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Öffentlich-rechtliche  Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln
hier: Änderung von § 6 der Vereinbarung)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 103/2014 03.01.2014 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 20.03.2014 Kreisausschuss 26.03.2014 Kreistag 09.04.2014 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln hier: Änderung von § 6 der Vereinbarung Sachbearbeiter/in: Herr Schmitz Tel.: 02251 / 15 471 Abt.: 53 - Gesundheit X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, die als Anlage beigefügte "Öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Heilpraktikergesetz im Regierungsbezirk Köln" mit der Stadt Köln zu schließen. -2Begründung: Im Jahre 1998 haben alle kreisfreien Städte und Kreise im Regierungsbezirk Köln die Regelung getroffen, dass das Gesundheitsamt der Stadt Köln uneingeschränkt die Überprüfungen, Erlaubniserteilungen und Versagungen nach dem Heilpraktikergesetz übernimmt. Zum damaligen Zeitpunkt betraf dies die Bereiche der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und den Bereich der Psychotherapie und Sprachtherapie. Im Jahr 2011 wurde die Zuständigkeit der Stadt Köln auf die Bereiche der allgemeinen Heilpraktikererlaubnis und der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für das Gebiet der Psychotherapie begrenzt und eine Vereinbarung getroffen, alle beteiligten Kreise und kreisfreien Städte an den nicht durch Gebühren gedeckten Kosten der Überprüfungsverfahren mittels Umlageverfahren zu beteiligen (V 194/2011). Die derzeitige Formulierung von § 6 der Vereinbarung sieht nur die Zahlung einer festgelegten pauschalierten Entschädigungsregelung vor und regelt nicht die Abdeckung entsprechender Defizite für das laufende bzw. abgelaufene Jahr, so dass es einer entsprechenden Änderung der Vorschrift in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung bedarf. Der bisherige § 6 sieht nur vor, dass im Falle von Kostenüberdeckungen oder -unterdeckungen für das Folgejahr die Pauschale entsprechend angepasst wird. Die Zentralisierung auf eine untere Gesundheitsbehörde im Regierungsbezirk Köln wird weiterhin für erforderlich gehalten. Es wird daher vorgeschlagen, die beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Fortsetzung der Kooperation abzuschließen. i.V.Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)