Daten
Kommune
Wesseling
Größe
429 kB
Datum
08.04.2014
Erstellt
17.03.14, 17:09
Aktualisiert
17.03.14, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Kindertagesstätte
ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN
(gem. § 9 Abs. 1 und 7 BauGB in Verbindung mit der BauNVO und der PlanzV 90)
Art der baulichen Nutzung
Allgemeines Wohngebiet (WA)
0,4
Geschossflächenzahl (GFZ)
Grundflächenzahl (GRZ)
Maß der baulichen Nutzung
0,8
Zahl der Vollgeschosse
offene Bauweise, nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
Bauweise, Baugrenzen
max. Firsthöhe über dem Bezugspunkt (s. Textfestsetzung Nr. 2 )
max. Traufhöhe über dem Bezugspunkt (s. Textfestsetzung Nr. 2)
II
FH max.
TH max.
ED
Baugrenze
Nutzungsschablone
Geschossflächenzahl
GFZ
Art der baul. Nutzung
Grundflächenzahl
GRZ
Bauweise
Einzel-/Doppelhaus
Firsthöhe
Traufhöhe
Zahl der
Vollgeschosse
Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, Flächen für
den Gemeinbedarf, Flächen für Sport- und Spielanlagen
Flächen für den Gemeinbedarf
mit Zweckbestimmung: Kindertagesstätte
Sonstige Planzeichen
Umgrenzung von Flächen für Stellplätze
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2
BauGB, §§ 22-23 BauNVO)
Firsthöhe
Als Firsthöhe gilt die Differenz der Höhe vom unteren Bezugspunkt (BP) zum
höchstgelegenen Punkt eines Gebäudes.
Traufhöhe
Als Traufhöhe gilt die Differenz der Höhe vom unteren Bezugspunkt (BP) zur
Wandhöhe im Sinne von § 6 Abs. 4 BauO NRW (Schnittlinie der Außenfläche
der Außenwand mit der Außenfläche der Dachhaut oder bis zum oberen
Abschluss der Außenwand). Wird baulich keine Traufe ausgebildet, so gilt
das festgesetzte Maß für den oberen Abschluss von Gebäudeaußenwänden
(Oberkante Attika).
Festlegung des Bezugspunktes (BP)
Bezugspunkt für die Bemaßung baulicher Anlagen ist die Höhenlage der
fertig ausgebauten, an das Grundstück angrenzenden Verkehrsfläche
(Oberkante Gehweg bzw. Straße) in der Mitte des Grundstücks. Bei
Eckgrundstücken ist die höher gelegene Verkehrsfläche ausschlaggebend.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16-21a BauNVO)
Allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO)
Festgesetzt wird ein allgemeines Wohngebiet (WA). Die nach § 4 Abs. 3
BauNVO ausnahmsweise zulässigen Tankstellen werden nicht Bestandteil
des Bebauungsplanes und sind somit unzulässig.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB, §§ 1-15 BauNVO)
(gem. § 9 Abs. 1 in Verbindung mit der BauNVO)
1.
2.
3.
Außerhalb der auf der Gemeinbedarfsfläche festgesetzten überbaubaren
Grundstücksfläche können ausnahmsweise untergeordnete Nebenanlagen im
Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden, die eine Höhe von 3 m
nicht überschreiten. Stellplätze im Bereich der Gemeinbedarfsfläche sind nur
in den gekennzeichneten Flächen und innerhalb der Baugrenzen zulässig.
Für das Allgemeine Wohngebiet gelten die Regelungen des § 23 Abs. 5
BauNVO. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen können Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen werden. Das gleiche
gilt für bauliche Anlagen, soweit die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
HINWEISE
Im Plangebiet auftretende archäologische Bodenfunde (kulturgeschichtliche
Bodenfunde, aber auch Veränderungen und Verfärbungen der natürlichen
Bodenbeschaffenheit) sind der Stadt Wesseling als Untere Denkmalschutzbehörde
oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich mitzuteilen.
Die Lage der Funde im Gelände darf nicht verändert werden.
Im Plangebiet sind keine Altlasten bekannt. Sollten sich bei Erdarbeiten Hinweise
auf Verunreinigungen ergeben, so ist die Stadt Wesseling oder die Untere
Bodenschutzbehörde beim Rhein-Erft-Kreis unverzüglich hierüber zu informieren.
Luftbilder aus den Jahren 1939 - 1945 und andere historische Unterlagen liefern
keine Hinweise auf das Vorhandensein von Kampfmitteln im beantragten Bereich
(Geltungsbereich). Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht
gewährt werden. Sofern Kampfmittel gefunden werden, sind die Arbeiten sofort
einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle
unverzüglich zu verständigen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen
Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. wird eine
Sicherheitsdetektion empfohlen.
Baugesetzbuch (BauGB)
Wesseling, den __.__._____
Im Plangebiet verlaufen Leitungen der Telekom Deutschland GmbH und der
Unitymedia NRW GmbH. Zum Schutz der Leitungen sind die beiden Unternehmen
in Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen.
Stadt Wesseling
__. Ausfertigung
Bebauungsplan Nr. 2/23 A, 1. Änderung "KiTa Fuchsweg"
Entwurfsverfasser
Maßstab: 1:500
1.
Rechtsgrundlagen
Dezernat III - Bereich 61 / Stadtplanung
Gemarkung: Keldenich, Flur 11
Wesseling, den __.__._____
Für die städtebauliche Planung:
Dezernat III - Bereich 61 / Stadtplanung
Planunterlage
i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I. S. 2414)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013
(BGBl. I S. 1548) in der z.Zt. geltenden Fassung
2. Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke vom 23.01.1990
(BGBI. I S.132) in der z. Zt. geltenden Fassung
4. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 I S. 58, BGBL. III 213 - 1 - 6)
3. Planzeichenverordnung (PlanzV 90)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271)
in der z. Zt. geltenden Fassung
(BauO NRW) vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256 / SGV. NRW 232), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 272)
in der z. Zt. geltenden Fassung
5. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -Landesbauordnung-
6. Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der
Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Neufassung vom 21.07.2000
(GV NRW S.568 /SGV NRW 791) zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16.03.2010 (GV. NRW. S. 158) in der z. Zt. geltenden Fassung
Satzungsbeschluss
Dieser Bebauungsplan ist gem. § 10 Abs. 1
BauGB in Verbindung mit § 7 GO NW vom
Rat der Stadt Wesseling am __.__.____
als Satzung mit Begründung gem. § 9 Abs. 8
BauGB beschlossen worden.
Wesseling, den _______________________
Der Bürgermeister
Hans-Peter Haupt
In Vertretung
Der Bürgermeister
Wesseling, den _______________________
Offenlagebeschluss
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am
03.12.2013 die öffentliche Auslegung dieses
Bebauungsplanes, mit Begründung, für die
Dauer eines Monats gem. § 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Die Planunterlage entspricht der digitalen Liegenschaftskarte Stand 2009.
Wesseling, den __.__.____
Aufstellung
Der Ausschuss für Stadtentwicklung und
Umweltschutz der Stadt Wesseling hat am
19.09.2013 gem. § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1
und 4 BauGB beschlossen, diesen
Bebauungsplan aufzustellen. Der Beschluss
ist im Amtsblatt der Stadt Wesseling am
25.09.2013 ortsüblich bekannt gemacht
worden.
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
In Vertretung
Wesseling, den ______________________
Der Bürgermeister
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Bekanntmachung/Inkrafttreten
Der Satzungsbeschluss sowie Ort und Zeit
der Einsichtnahme gem. § 10 Abs. 3 BauGB
sind am __.__.____ im Amtsblatt der Stadt
Wesseling ortsüblich bekannt gemacht
worden. Der Bebauungsplan tritt am Tage
der Bekanntmachung in Kraft
Der Bürgermeister
Hans-Peter Haupt
Der Bürgermeister
Wesseling, den _______________________
Öffentliche Auslegung
Der Entwurf dieses Bebauungsplanes hat auf
Beschluss des Ausschusses für
Stadtentwicklung und Umweltschutz mit
Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der
Zeit vom 06.01.2014 bis 07.02.2014 öffentlich
ausgelegen.
Die ortsübliche Bekanntmachung über die
öffentliche Auslegung ist am 18.12.2013 im
Amtsblatt der Stadt Wesseling erfolgt.
In Vertretung
Wesseling, den _______________________
Beteiligung der Öffentlichkeit
Der Öffentlichkeit wurde in der Zeit vom
04.10.2013 bis zum 06.11.2013 gem. 13a Abs.
3 Nr. 2 BauGB Gelegenheit gegeben, sich über
die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die
wesentlichen Auswirkungen der Planung zu
unterrichten und sich diesbezüglich zu äußern.
Die ortsübliche Bekanntmachung hierüber
erfolgte im Amtsblatt der Stadt Wesseling vom
25.09.2013 gemeinsam mit der
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.
Wesseling, den _______________________
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter
Der Bürgermeister
In Vertretung
Gunnar Ohrndorf
Erster Beigeordneter