Daten
Kommune
Wesseling
Größe
172 kB
Datum
12.03.2014
Erstellt
24.02.14, 17:10
Aktualisiert
24.02.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
30/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Kinder, Jugend und Familie
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Aufstellung eines Kinder- und Jugendförderplans für den Zeitraum 2014 - 2018
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
11.02.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 30/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Tschersich
11.02.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Aufstellung eines Kinder- und Jugendförderplans für den Zeitraum 2014 - 2018
Beschlussentwurf:
Das Durchführungskonzept des Kinder- und Jugendförderplans wird genehmigt.
Sachdarstellung:
1. Problem
Zur Planungs- und Finanzsicherheit der Träger der offenen Kinder- und Jugendarbeit soll erstmalig ein
Kinder- und Jugendförderplan für kommende Legislaturperiode aufgestellt werden. Hierfür ist ein entsprechender Auftrag des Jugendhilfeausschusses notwendig. Der Auftrag beinhaltet die Entwicklung eines Konzeptes, dass die Einbeziehung möglichst vieler Handlungsakteure der "Jugendhilfe vor Ort" eingebunden
werden sollen, z. B. freie Träger der Jugendhilfe, Mitarbeiter der offenen Kinder- und Jugendarbeit, Besucher/innen und Netzwerke, Verbände und Vereine.
2. Lösung
1. Kurzbeschreibung des Planungskonzeptes
Der Planungsverlauf wird im Folgenden vorgestellt. Eine Präsentation veranschaulicht den Prozess und
wird in der Sitzung vorgestellt.
2. Gesetzliche Grundlagen
Am 06.10.2004 wurde das Dritte Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetztes, Gesetz zur
Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes Kinder- und Jugendförderungsgesetz – (3. AG-KJHG-KJFöG) im nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedet (Gesetzestext vgl. Anlage 1).
Es verpflichtet die Kommunen und Kreise, auf Grundlage der Jugendhilfeplanung einen Kinder- und Jugendförderplan zu erstellen, welcher die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung der Kinder- und Jugendförderung jeweils für die Dauer der laufenden Legislaturperiode festschreibt und gleichzeitig als Förderinstrumentarium diesen soll. Hierbei regelt der Kinder- und Jugendförderplan die Förderung der in den §§ 11
bis 14 KJHG (Sozialgesetzbuch VIII) beschriebene Bereiche:
-
Offene Kinder- und Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII)
Jugendverbandarbeit (§ 12 SGB VIII)
Jugendsozialarbeit ( § 13 SGB VIII)
Erzieherischer Jugendschutz ( § 14 SGB VIII)
Mit dem 3. AG-KJHG-KJFöG wird die Verpflichtung zur Bereitstellung einer der örtlichen Jugendhilfeplanung entsprechenden Angebotspalette außerschulischer Kinder- und Jugendarbeit gesetzlich abgesichert,
und die genannten Bereiche der Kinder- und Jugendförderung werden einer mittelfristigen Budgetbindung
empfohlen. Gleichzeitig soll der Kinder- und Jugendförderplan den Trägern der Jugendhilfe zumindest
mittelfristige Sicherheit in Bezug auf die von ihnen durchgeführten Maßnahmen geben.
Bei der Festlegung der für den Kinder- und Jugendförderplan bewilligten Budgethöhe handelt es sich um
eine Selbstverpflichtung der Kommune und Kreise, welche das Ergebnis eines entsprechenden Aushandlungsprozesse zwischen den an der Planung beteiligten Gremien und Organen vor Ort darstellt. Sofern
Kommunen Landesmittel für die das Gesetz betreffende Arbeitsbereiche erhalten, haben sie allerdings
dem Gesetz sicherzustellen, dass
-
sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit dafür Sorge tragen, dass die von ihnen bereitgestellten Haushaltsmittel für die im Gesetz beschriebenen Bereiche der Jugendarbeit einen „angemessenen“ Anteil am Gesamtetat der Jugendhilfe darstellen;
-
ihr Finanzanteil im angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht;
-
Landesmittel nicht zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden und;
-
die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen Jugendhilfeplanung sind.
Analog zu den Kommunalen Kinder- und Jugendförderplänen hat die Landesregierung einen ebenfalls für
die Legislaturperiode des Landtages geltenden – Kinder- und Jugendförderplan als mittelfristig verlässliche, landesgesetzliche Grundlage für das Land NRW zu erstellen.
3. Aufgabe der Jugendhilfeplanung
Gemäß §§ 80 und 81 SGB VIII hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe im Rahmen seiner Planungsverantwortung gemeinsam mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie den anderen öffentlichen Einrichtungen darauf hinzuwirken, dass ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot
von Jugendhilfeleistungen in den Kommunen gewährleistet ist. Im Rahmen der geplanten fast einjährigen
Bestands- und Bedarfsfeststellung sowie einer umfangreichen Planungsbeteiligung aller jugendpolitischen
Gremien soll eine entsprechende Grundlage für den nun neuen Kinder- und Jugendförderplan geschaffen
werden. Anschließend gilt es, die vereinbarten Maßnahmen entsprechend der im Förderplan festgelegten
pädagogischen Leitlinien umzusetzen und bei Bedarf aktuellen Veränderungen im Bereich der Kinder- und
Jugendarbeit anzupassen – natürlich ebenfalls unter Einbezug der steuerungsrelevanten Gremien.
Schwerpunktmäßig sollen Einrichtungen so geplant werden, dass unter Anderem soziale Kontakte im Umfeld gepflegt werden, dass die Angebote wirksame und aufeinander abgestimmte Jugendhilfeleistungen
gewährleisten und insbesondere junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen
besonders gefördert werden können.
Die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben sollen rechtzeitig geplant und umgesetzt werden.
Diese Form der bedarfsgerechten Maßnahme Planung soll zunächst entwickelt und zukünftig alle 5 Jahre
mit der Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans fortgeführt werden. Ein ausdrückliches Ziel im
Planungsprozess ist es, den im Rahmen der Bedarfsanalyse festgestellten veränderten gesamtgesellschaftlichen Bedarf durch aktuelle Herausforderungen in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlicher und junger
Erwachsener, durch Förderung bedarfsgerechter, sozialraumorientierter und passgenauer Maßnahmen
adäquat zu begegnen.
Die pädagogischen Schwerpunkte in der Offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen und in der mobilen Jugendarbeit sollen gemäß der jährlich zu erfolgenden Wirksamkeitsdialoge den aktuellen Entwicklungen im
Arbeitsgebiet angepasst werden.
4. Wirksamkeitsdialog als zukunftsorientierter Handlungsrahmen
Der Kinder- und Jugendförderplan ist ein Instrument der Qualitätsentwicklung und des Qualitätsnachweises. Maßgeblich hierfür ist der Wirksamkeitsdialog als operativer Bestandteil des Kinder- und Jugendförderplans.
Der Wirksamkeitsdialog dient als Steuerungsinstrument zur kontinuierlichen Überprüfung der Wirksamkeit
in dem Feldern der offenen Kinder- und Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit, zur Ermittlung von Veränderungsbedarfen und zur Entwicklung neuer Handlungsstrategien genutzt. Ziel ist die Sicherung und
Weiterentwicklung der Qualität der offenen Kinder- und Jugendarbeit sowie der Jugendberufshilfe.
Kern des Wirksamkeitsdialoges sind die Reflexions- und Planungsgespräche zwischen den Trägern und
Fachkräften der offenen Jugendeinrichtungen und dem Jugendamt. Diese Gespräche basieren auf dem
-noch zu entwickelnden- standardisierten, jährlich von den Trägern und Einrichtungen vorgelegten Qualitätsberichten.
Später ist geplant, die jeweiligen Ergebnisse der Aushandlungsprozesse in so genannte Zielvereinbarungen
zu überführen. So können für jede Einrichtung die künftigen pädagogischen Inhalte und Ausrichtungen
festgeschrieben werden. In den Folgegesprächen wird dann die Umsetzung der Ziele zum Gegenstand der
künftigen Wirksamkeitsdialoge.
Die Durchführung des Wirksamkeitsdialoges übernimmt der für die Kommune zuständige Jugendpfleger
gemeinsam mit dem Jugendhilfeplaner. Sie sind für die inhaltliche und formale Durchführung des Wirksamkeitsdialoges verantwortlich. Diesen Personen kommen daher bei der Qualitätssicherung eine zentrale
Aufgabe zu. Die Aufgaben sind wie folgt:
Durchführung des Wirksamkeitsdialoges,
Steuerung des Kommunikationsprozesses,
Festlegung der zukünftigen Schwerpunkte der jeweiligen Einrichtungen (gemäß Kinder- und Jugendförderplan; bei größeren Veränderungen nach Abstimmung mit dem Träger,
Auswertung der Qualitätsberichte,
ggf. Aufgreifen einzelner Themen für den regionalen Arbeitskreis
Weitergabe der Inhalte und Themen zur Erarbeitung von Empfehlungen und Berichte für die politischen Gremien.
Der Wirksamkeitsdialog für die offene Kinder- und Jugendarbeit ein gutes Instrument zur Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Einmal jährlich wird ein Bericht im Jugendhilfeausschuss über die Entwicklung und die Ergebnisse des vergangenen Jahres vorgestellt. Darüber hinaus können aus dem Wirksamkeitsdialog heraus, Empfehlungen an den Jugendhilfeausschuss geben.
Auch das Land NRW führt, eine neue überörtliche Erhebungsform als Dialogkonzept „Qualitätsverbund
Offene Kinder- und Jugendarbeit“, um die Ergebnisse des
Wirksamkeitsdialoges für die politische Steuerung des Feldes nutzbar zu machen. Im Rahmen eines OnlineVerfahrens werden Grunddaten der Einrichtungen Offener Kinder- und Jugendarbeit in NRW landesweit
einheitlich und dauerhaft in jährlichem Rhythmus erfasst. Dabei wird an fachliche Kommunikationsansätze
„Wirksamkeitsdialoge“ angeknüpft. Das Erhebungsinstrument wird so konzipiert, dass es auch für das örtliche Berichtswesen eingesetzt werden kann.
5. Konzeptentwicklung
5.1. Planungsziel und Planungsansatz
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, soll der Förderplan auf den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung
basieren und inhaltlich abgebildet werden. Der Förderplan soll verbindlich die entsprechenden Maßnahmen und Konzepte darstellen und deren finanziellen Absicherung für den Zeitraum der kommunalen Legislaturperiode gewährleisten. Damit bietet er sowohl für die kommunalen Angebote, wie auch für die Angebote der freien Träger eine Finanzierungs- und Planungssicherheit.
Sozialräumlich integrativer Ansatz
Die Jugendhilfe hat die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass junge Menschen sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln können.
Die Angebote der Jugendarbeit sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mit gestaltet werden, sie zu Selbstbestimmung befähigen, zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und sozialem Engagement anregen und hinführen (vgl. § 11 SGB VIII).
Bei dem Prinzip der Lebensweltorientierung wird das Kind bzw. der Jugendliche in seinem Beziehungsgeflecht gesehen. Daher muss die Entwicklung von Konzeptionen und Angeboten auf die örtlichen Bedingungen, auf die strukturelle Ausgangssituation und die aktuelle Lebenslage von Kindern, Jugendlichen und
deren Familien bezogen sein.
Die offene Arbeit mit Kindern und Jugendlichen soll insbesondere durch einen integrativen Ansatz geprägt
sein und berücksichtigt bei der Umsetzung:
die Entwicklungsbedingungen der Kinder und Jugendlichen in der Gesellschaft und das vorangegangene individuelle „Erziehungsgeschehen“,
die Bewältigung jugendtypischer Entwicklungsaufgaben und Alltagsprobleme und
die Herausforderungen und die Anforderungen an eine eigenverantwortliche Lebensplanung.
Die jugendlichen BesucherInnen werden in ihrem direkten Sozialraum begleitet und bei der Ausgestaltung
ihrer Lebenswelt unterstützt. Dadurch sollen Zugangshürden zu den verschiedenen Institutionen abgebaut
und so das Vertrauen der Jugendlichen zum sozialen System gestärkt werden.
5.2. Gremienbildung und Beteiligungsformen
Einbeziehung und Beteiligung maßgeblicher Schlüsselakteure
Im Aushandlungsprozess zur Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans ist die Einbeziehung von sogenannten Schlüsselakteuren unabdingbar. Im Planungsprozess ist eine Vielzahl von Akteuren beteiligt.
In erster Linie sind es die Nutzer der Angebote der Jugendarbeit, also die Kinder und Jugendlichen selber.
Sie bestimmen den Planungsprozess durch aktive Teilnahme an Fragebogenaktionen und Diskussionsrunden
mit.
Zunächst sollen im 1. Jugendförderplan der Bestand der Einrichtungen und die Angebote hauptsächlich nur
beschrieben werden, anschließend soll der Schwerpunkt des folgenden KJFP in der Partizipation der Beteiligten liegen.
Die fachliche Ebene, besteht aus den Mitarbeitern der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und der Jugendverbandsarbeit. Alle Akteure haben ihre berechtigten Interessen bei der Mitgestaltung des Kinder- und Jugendförderplans und können ihre Ziele, Erwartungen und Erfahrungen in den Prozess, in Form von Workshops und „Expertenbeteiligung“ mit einbringen.
Weitere Schlüsselakteure sind die Vertreter der freien Träger und Vereine. Sie werden in gemeinsamen
Terminen am Prozess beteiligt.
In der Steuerungsgruppe koordiniert, reflektiert und steuert die Leitungsebene der Verwaltung, also die
Amtsleitung und Abteilungsleitung, gemeinsam mit der Jugendhilfeplanung, der Jugendpfleger den Planungsprozess.
Die Steuerungsgruppe der Verwaltung bereitet alle Informationen für den vom Jugendhilfeausschuss oder
ggfls. Für den Unterausschuss Jugendhilfeplanung vor. Der Unterausschuss empfiehlt dem JHA und dieser
dem Rat die Umsetzung des erarbeiteten Konzeptes und dessen Finanzierung.
5.3. Zeitperspektive
Für die erste Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans wird ein zeitlicher Rahmen von ungefähr einem Jahr angesetzt. Dies erscheint realistisch, um eine Analyse der sozialräumlichen Daten vornehmen,
eine qualitative Beschreibung des jeweiligen Angebotes unter Beteiligung der Zielgruppe und den lokalen
Akteuren durchzuführen.
Die einzelnen Planungsschritte werden im Folgenden kurz zusammengefasst:
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 12.03.14 soll das Durchführungskonzept beschlossen werden.
Im April 2014 beginnt die Bestandserhebung in den Einrichtungen und Diensten. Es folgt die Auftaktveranstaltung mit allen Akteuren (Juni) und die Workshops (Sept./Okt.).
Die Steuerungsgruppe lenkt während des gesamten Planungsprozesses die Aktionen und evaluiert die jeweiligen Zwischenergebnisse.
Ab Dezember 2014 sollen die Planungsergebnisse in einer Dokumentation zusammengestellt und anschließend in der Sitzung des JHA vorgestellt und verabschiedet werden.
5.4. Finanzielle Ressourcen
Das Gesetz spricht von einem angemessenen Verhältnis der Ausgaben für die Kinder- und Jugendförderung
zu den Gesamtausgaben der Jugendhilfe. Dies soll auch in Wesseling berücksichtigt werden.
Allerdings stehen im aktuellen Haushalt keine zusätzlichen finanziellen Mittel bereit, sodass der Finanzansatz 2014 nicht zu überschreiten ist.
5.5. Personelle Ressourcen
Wie schon erwähnt, liegt die Verantwortung für die Umsetzung des Planungsauftrages sowie die Erstellung
eines Planungskonzeptes bei der Jugendhilfeplanung.
Sie alleine kann diesen umfassenden Auftrag jedoch nicht umsetzen. Zur Erstellung und Fortschreibung des
Kinder- und Jugendförderplans bedarf es daher weiterer personeller Ressourcen:
der Jugendpfleger,
der bereits benannten Steuerungsgruppe zur Entwicklung, Begleitung, Auswertung von
Zwischenergebnissen und Reflexion des Prozesses,
einer externen Fachberaterin des LVR-Landesjugendamtes Rheinland. Diese externe Fachberatung
wird seitens des Landes NRW als Service für die Kreise und Kommunen angeboten und ermöglicht
einen intensiven Austausch während des gesamten Prozesses.
5.6
Bestandserhebung, Bedarfsermittlung und Maßnahmeplanung:
Die Voraussetzungen für ein qualitatives Vorgehen zur Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans
sind die Analyse der Ausgangslage und die Ermittlung des Bedarfes, der Interessen und der Bedürfnisse auf
der Basis der Erkenntnis der Jugendhilfeplanung (siehe auch 5.1 Sozialräumlich integrativer Ansatz). Hierzu gehören u. a. die
Beschaffung empirischer Grundlagen durch Bedarfs- und Bestandsanalysen sowie praxisrelevanter
Informationen aus den Ortsteilen
Analyse von Sozialdaten (Infra-, Bevölkerungs- und Angebotstruktur)
qualitative Beschreibung des Sozialraums (z. B. durch Experteninterviews, Stadtteilerkundung,
Cliquenportraits, etc.)
Berücksichtigung von Wünschen, Bedürfnissen und Interessen der Adressaten durch entsprechende
Beteiligungsverfahren
Berücksichtigung der Belange des Umfeldes.
Bestandserhebung
Der Bestand wird anhand eines Fragebogens und persönlicher Gespräche ermittelt und dokumentiert. Anschließend soll eine „Bestands-Landkarte“ gefertigt werden.
Bedarfsermittlung
Nach erfolgter Bestandserhebung sind möglichst viele Akteure der Jugendförderung, aus dem Bereich Jugendhilfe, Verbände und Vereine, sowie Beratungsdienste etc. zu einer Auftaktveranstaltung einzuladen.
Sie soll den offiziellen Start des Prozesses des Kinder- und Jugendförderplans bilden. Es gilt, alle Beteiligte
über die Zielsetzung und (gesetzlichen) Hintergründe zum Kinder- und Jugendförderplan zu informieren,
die geplante Vorgehensweise zur Erstellung zu erläutern und zur Mitarbeit zu motivieren. Sodann ist eine
Gruppenarbeit geplant, um mit den Fachkräften und Akteuren der unterschiedlichen Professionen in den
fachlichen Austausch einzusteigen und den Blick auf die Bedarfe von Kindern und Jugendlichen in ihren
Kommunen zu lenken.
Es soll eine „Bestands-Landkarte“ erarbeitet werden.
Die erarbeiteten Ergebnisse werden zusammengetragen und sodann als Grundlage genutzt für die konkrete
Herausarbeitung und Spezifizierung von Bedarfslagen bezogen auf die einzelnen Handlungsfelder der Jugendförderung.
Maßnahmeplanung
Aus den diversen ermittelten Bedarfen gilt es sodann die Entwicklung einer Strategie vorzunehmen – und
zwar für jedes Handlungsfeld.
Dieser Planungs- und Aushandlungsprozess ist seitens der Jugendhilfeplanung anzustoßen und wird gemeinsam mit der Jugendpflege durchgeführt. Die Akteure entwickeln zukünftig übergeordnete Zielsetzungen
und leiten daran jährlich zu erreichende Ziele ab. Hierzu sollen konkrete Maßnahmen beschrieben werden.
Die Ergebnisse werden zusammengetragen und zur Diskussion und Abstimmung in die Steuerungsgruppe
eingebracht. Ziel ist die Entwicklung eines abgestimmten, integrierten Angebotes.
Im jährlichen Wirksamkeitsdialog soll sodann die Durchführung der geplanten Maßnahmen sowie die Zielerreichung überprüft werden.
6. Auftrag des Jugendhilfeausschusses
-
Der Jugendhilfeausschuss erteilt der Verwaltung den Auftrag zur Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans.
Der JHA kann zur Begleitung des Prozesses einen Unterausschuss „Kinder- und Jugendförderplan“ einberufen und bestimmt dessen Mitglieder/Vertreter.
Ferner erteilt der JHA in diesem Kontext in einer späteren Sitzung den Auftrag zur Überarbeitung der
Förderrichtlinien.
7. Anlagen
Gesetzestext 3. AG-KJHG NRW (KJFöG)
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Für den Planungsprozess werden keine Haushaltsmittel benötigt.