Daten
Kommune
Merzenich
Größe
231 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
02.12.16, 16:10
Aktualisiert
02.12.16, 16:10
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Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgeltordnung für
freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Merzenich
vom 15.12.2016
(Feuerwehrsatzung)
Der Rat der Gemeinde Merzenich hat aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.
Juni 2015 (GV.NRW. S. 496), §§ 21 Abs. 3, 52 Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG) in der
zurzeit gültigen Fassung und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW.S.712), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25.Juni 2015 (GV.NRW. S. 496) in seiner Sitzung am 15.12.2016 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde Merzenich unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch
Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, eine
Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die
Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 01.01.2016 (BHKG). Die Feuerwehr
nimmt die Aufgaben nach dem BHKG als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung
wahr (§ 2 BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27
BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht
genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht
nicht. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§2
Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit nachstehend
in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde Merzenich verlangt gemäß § 52 Abs. 2 BHKG Ersatz, der ihr
durch den Einsatz ihrer Feuerwehr und im Sinne von § 39 BHKG hilfeleistenden
Feuerwehren entstandenen Kosten:
a)
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die
Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt hat,
b) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder
Gewerbebetriebes für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlösch- und
Sondereinsatzmittel,
c) von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen
gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Satz 1 oder 31 BHKG im Rahmen ihrer
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
d) von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der
Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
oder eines Anhängers der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug
mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von den Ersatzpflichtigen in
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
e) von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer,
der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei
der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über
brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1937), in
der jeweils geltenden Fassung oder von besonders feuergefährlichen Stoffen
oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)
vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I. S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung,
oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12. November 1996
(BGBl. I. S. 1695), in der jeweils geltenden Fassung, entstanden ist,
f.) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden
beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen
gemäß Buchstabe e) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
g) von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage, außer in
den Fällen nach Buchstabe h), wenn der Einsatz Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist,
h) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich Prüfung
weitergeleitet hat,
i)
von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
j) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer
anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz von
Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein
Kostenersatz nach Absatz 2 Satz 1 nicht möglich ist.
(3) Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem anliegenden Kostentarif/
Entgeltordnung, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§3
Berechnungsgrundlage
(1) Der Kostenersatz und die Gebühren, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-,
und Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in den §§ 4 bis 6 aufgestellten
Grundsätzen berechnet.
(2) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken
der Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte vom Feuerwehrgerätehaus bis zu ihrem
Wiedereintreffen dort maßgebend (Einsatzzeit). Bei Einsätzen, die eine besondere
Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die
Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Ergeht auf der Rückfahrt zum Feuerwehrgerätehaus ein neuer Einsatzbefehl, so
endet für den bisherigen Einsatz und beginnt für den folgenden Einsatz, abweichend
von Abs. 2., die Einsatzzeit mit der Erteilung des neuen Einsatzbefehls.
(4) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der
Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird minutengenau abgerechnet.
§4
Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 BHKG, bei
Brandsicherheitswachen und freiwilligen Leistungen der Feuerwehr, indem die Zahl
der eingesetzten Personen mit deren Einsatzzeit und dem Pauschalsatz nach dem
dieser Satzung anliegenden Kostentarif vervielfältigt wird.
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausrückens
und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere
Reinigung der Fahrzeuge, Geräte oder sonstigen Ausrüstungsgegenstände
erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung in Form der Personalkosten
gemäß Ziff. I des Kostentarifs der Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Die Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen richtet sich nach dem Einsatzbericht des
Führers der Brandsicherheitswache. Das Entgelt für eine Brandsicherheitswache
wird pauschal (eingesetzte Person vervielfältigt mit dem Pauschalsatz nach dem der
Satzung anliegenden Kostentarif) abgerechnet.
(4) Bei freiwilligen Hilfeleistungen werden die Personalkosten nach dem Einsatzbericht
berechnet.
§5
Fahrzeugkosten
(1) Bei Einsätzen nach § 52 BHKG und freiwilligen Hilfeleistungen werden die
Fahrzeugkosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund
der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die
Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken vom und endet mit der Rückkehr zum
Feuerwehrgerätehaus.
(2) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz bzw. Entgelt die Nebenkosten und die
Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen
motorbetriebenen Geräte grundsätzlich nicht enthalten.
(3) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge und motorbetriebenen
Geräte bemessen sich nach dem dieser Satzung anliegenden Kostentarif.
§6
Sachkosten
(1) Die Sachkosten (wie z.B. Ölbindemittel, Verpflegungskosten etc.) werden zu den
Bezugspreisen berechnet.
(2) Die Entsorgung von Sondermüll (kontaminiertes Ölbindemittel) wird zu den Tarifen
des Entsorgungsunternehmens vorgenommen.
(3) Kosten, die durch den notwendigen Einsatz anderer Hilfsorganisationen oder
privater Unternehmen (Kranwagen etc.) entstehen, werden neben dem Kostenersatz
für den Einsatz der Feuerwehr erhoben.
(4) Soweit der Gemeinde Merzenich Kosten nach § 39 BHKG (überörtliche Hilfe) zu
erstatten sind, werden diese nach den vorstehenden Vorschriften berechnet.
§7
Entgelte für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen der Feuerwehr
(1) Für sonstige freiwillige Leistungen der Feuerwehr im Sinne des § 1 Abs. 4 sowie für
die Gestellung von Brandsicherheitswachen werden Entgelte erhoben, deren Höhe
sich ebenfalls nach dem in § 4 Abs. 1 genannten Kostentarif richtet. § 3 gilt
entsprechend.
(2) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des
Entgeltes oder von der vorherigen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung abhängig
gemacht werden.
(3) Eine Pflicht zur Zahlung des Entgeltes gemäß Abs. 1 besteht auch dann, wenn es
zur Durchführung des Auftrages am Einsatzort nicht kommt, weil der Anlass für den
Einsatz nicht bzw. nicht mehr besteht bzw. der Auftrag widerrufen worden ist.
(4) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne
Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der
Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten.
§8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private
Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung
entscheidet der Leiter der Feuerwehr; bei Abwesenheit der Einsatzleiter. Ein
Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen wird
Kostenersatz geltend gemacht, soweit nicht private Dritte oder andere Hoheitsträger
sich um Kostenersatz verpflichtet haben. Die Höhe des geltend gemachten
Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten.
(3) § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§9
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind
die in § 2 Abs. 2 genannten Personen verpflichtet. Wird der Einsatz von mehreren in
Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Kostenersatzpflichtige
haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 7 Abs. 1 genannten sonstigen Hilfeleistungen
der Feuerwehr ist derjenige verpflichtet, der Leistungen in Anspruch nimmt, bestellt
oder bestellen lässt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Zur Zahlung des Entgeltes für die Gestellung der Brandsicherheitswache ist der
Veranstalter verpflichtet, dem die Gestellung der Brandsicherheitswache nicht nach
§ 27 Abs. 2 BHKG durch die Gemeinde Merzenich übertragen wurde.
(4)
Der Veranstalter hat die Veranstaltung spätestens 15 Werktage vor Beginn der
Veranstaltung bei der Gemeinde Merzenich anzuzeigen.
§ 10
Entstehung und Fälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des
Kostenersatzbescheides fällig.
(2) Der Entgeltanspruch nach § 7 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen
Leistung der Feuerwehr. Er wird zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig.
(3) Rückständige Geldbeträge werden gem. den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 19. Februar 2003 (GV.
NRW. S. 156), in der jeweils geltenden Fassung, beigetrieben.
(4) Die Stundung des Kostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 11
Ausnahme von der Kostenersatz- und Entgeltpflicht
Von dem Ersatz der Kosten und der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden,
soweit dies nach Lage des Einzelfalls eine unbillige Härte wäre oder aufgrund
gemeindlicher Interessen gerechtfertigt ist.
§ 12
Haftung
(1) Die Haftung der Gemeinde Merzenich für Schäden im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat der nach § 8 Kostenersatz-/Entgeltpflichtige die Gemeinde
Merzenich von Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr
Merzenich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.
(3) Der Kostenersatz-/Entgeltpflichtige haftet der Gemeinde Merzenich gegenüber für
alle Schäden, die von ihm oder von ihm abhängigen oder beauftragten Personen
vorsätzlich oder grob fahrlässig dem Personal der Freiwilligen Feuerwehr zugefügt
oder an deren Einrichtungen verursacht werden. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber Dritten obliegt dem Kostenersatz-/Entgeltpflichtigen.
§ 13
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung mit dem als Anlage beigefügten Kostentarif über die Erhebung von
Kostenersatz und Entgelten tritt mit dem Tag ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Merzenich sowie zur Regelung des Kostenersatzes und Erhebung von
Entgelten vom 01.01.1996 außer Kraft.
Merzenich, den 15.12.2016
Der Bürgermeister
(Georg Gelhausen)
-
Anlage –
Kostentarif
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
bei Einsätzen der Feuerwehr Merzenich
Gebührentarif
Betrag je Stunde
Betrag je Minute
26,48 €
13,24 €
0,44 €
0,22 €
90,00 €
57,00 €
22,00 €
1,50 €
0,95 €
0,37 €
29,00 €
0,48 €
936,00 €
./.
nach Aufwand
nach Aufwand
Personalkosten je Feuerwehr
a) Stundensatz im Einsatz
b) Stundensatz je Feuerwehrkraft im
Einsatz bei Brandsicherheitswachen
Fahrzeugkosten je Fahrzeuggruppe
a) Löschfahrzeuge (HLF, TLF)
b) Löschfahrzeuge (MLF, TSF-W)
c) Mannschaftstransportwagen
(KDOW, MTF)
d) Einsatzleitwagen (ELW)
Pauschale
Fehlalarmierung nach § 2 Abs. 2
Buchstabe g) (Brandmeldeanlage)
Sonstige Betriebsmittel
Gebührensatz
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann die
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim
Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahrs seit ihrer Verkündigung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Merzenich, den
Der Bürgermeister
(Georg Gelhausen)
oder
ein
vorgeschriebenes