Daten
Kommune
Merzenich
Größe
96 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
21.11.16, 13:22
Aktualisiert
21.11.16, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Merzenich
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Merzenich sowie zur Regelung
des Kostenersatzes und Erhebung von Entgelten
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1) Die Gemeinde Merzenich betreibt eine Freiwillige Feuerwehr als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Feuerwehr erfüllt in erster Linie die Pflichtaufgaben nach § 1 Abs. 1 FSHG, Schadenfeuer zu bekämpfen
sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignis, Explosionen oder
ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, Hilfe zu leisten.
(3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen erbringen.
Ein Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen besteht nicht.
§2
Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Gemeinde Merzenich verlangt den Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der
hilfeleistenden Feuerwehr im Sinne von § 17 FSHG entstandenen Kosten
1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat,
2. von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder
Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der
Gefährdungshaftung,
3 . von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die
Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung
über brennbare Flüssigkeiten VbF vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 229) oder von besonders feuergefährlichen
Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung „Straße“ GGVS v. 22.07. 1985 (BGBl.
I S. 5050) oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz WHG v. 23.09.1986 (BGBl. I S. 1529) entstanden
ist,
4. von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden
beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder
gefährlichen Gütern gemäß Nr. 3 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
5. von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert.
(3) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kostentarif, der Bestandteil dieser
Satzung ist.
§3
Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und die Gestellung von Brandsicherheitswachen
(1) Für sonstige Hilfeleistungen der Feuerwehr und die Gestellung von Brandsicherheitswachen im Sinne des §
1 Abs. 3 werden privatrechtliche Entgelte aufgrund einer besonderen Vereinbarung erhoben.
(2) Die Höhe dieser Entgelte richtet sich nach dem in § 2 Abs. 3 genannten Kostentarif, der Bestandteil dieser
Satzung ist.
(3) Angefangene Stunden werden als ganze Stunden berechnet.
(4) Die entgeltpflichtige Leistung der Feuerwehr kann von der Vorausentrichtung des Entgelts oder von der
Hinterlegung einer Sicherheit abhängig gemacht werden.
Stand Juli 1997
7-1
Gemeinde Merzenich
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Merzenich sowie zur Regelung
des Kostenersatzes und Erhebung von Entgelten
§4
Zahlungspflichtige
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 sind die in § 2 Abs. 2
genannten Personen verpflichtet. Mehrere Kostenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung des Entgeltes für die in § 1 Abs. 3 genannten sonstigen Hilfeleistungen der Feuerwehr sowie
die Gestellung von Brandsicherheitswachen ist derjenige verpflichtet, der die Leistung in Anspruch nimmt,
bestellt oder bestellen läßt. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§5
Zahlungsfälligkeit
(1) Der Kostenersatzanspruch nach § 2 entsteht mit Beendigung der kostenersatzpflichtigen Leistung der
Feuerwehr. Er wird mit der Bekanntgabe des Kostenersatzbescheides fällig, wenn in dem Bescheid nicht ein
späterer Zeitpunkt bestimmt ist.
(2) Der Entgeltanspruch nach § 3 entsteht mit Beendigung der entgeltpflichtigen Leistung der Feuerwehr. Er
wird im Zeitpunkt des Entstehens fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt festsetzt.
(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann abgesehen werden, soweit dies nach
Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§6
Haftung
(1) Die Haftung für Schäden in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung
wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat der Kostenersatzpflichtige oder der Entgeltpflichtige die Gemeinde von
Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, daß der Feuerwehr grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§7
Inkrafttreten
Diese Satzung mit dem als Anlage beigefügten Kostentarif über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten
tritt rückwirkend zum 01.01.1996 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Merzenich und über die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 09.01.1986 außer Kraft.
Satzung vom:
Satzungsänderungen:
Genehmigung Kreis:
Zuständige Abteilung:
03.01.1996
nicht erforderlich
I
Rat 20.12.1995 AB 01.96
IN 01.01.1996
Stand Juli 1997
7-2
Gemeinde Merzenich
Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Merzenich sowie zur Regelung
des Kostenersatzes und Erhebung von Entgelten
- Anlage Kostentarif zur Feuerwehrsatzung vom 03. Januar 1996
Maßstab
je
Kostentarif
DM (EUR)
1.
Personaleinsatz
1.1
Für die Dauer des Einsatzes
je Feuerwehrrnitglied
(alle Dienstgrade)
Stunde
38,00 (19,43)
Bei Brandsicherheitswachen
für die Dauer des Einsatzes
je Feuerwehrmitglied (alle
Dienstgrade)
Stunde
10,00 (5,119)
1.2
2.
Fahrzeugeinsatz
2.1
Löschfahrzeuge
(ausschließlich Einsatzpersonal)
75,00 (38,35)
2.2
Hilfeleistungsfahrzeuge
(ausschließlich Einsatzpersonal)
2.2.1 Einsatzleitwagen/MTW
2.2.2 Kommissionsfahrzeug
Stunde
Stunde
50,00 (25,56)
25,00 (12,78)
Im Kostenersatz für den Einsatz eines Fahrzeuges ist die Benutzung der im Fahrzeug mitgeführten
Ausstattung und Geräte enthalten.
3.
Verbrauchsmittel
werden zu den gültigen Tagespreisen in Rechnung gestellt.
4.
Mißbräuchliche Alarmierung der
Feuerwehr
500,00 (255,65)
Stand Juli 1997
7-3