Daten
Kommune
Merzenich
Größe
32 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
28.11.16, 14:11
Aktualisiert
28.11.16, 14:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Merzenich
Bebauungsplan Merzenich C 24a
(nördlich Merzpark)
Textliche Festsetzungen:
Planungsträger:
(Entwurf)
Gemeinde Merzenich
Valdersweg 1, 52399 Merzenich
Tel: 02421 – 399-0
Fax: 02421 – 399-299
Ansprechpartner:
Herr Thomas Lüssem
Amtsleiter Bauamt / Liegenschaften
Tel.: 02421 – 399-132
Fax.: 02421 – 399-233
E-Mail: tluessem@gemeinde-merzenich.de
Sachbearbeitung:
Gesellschaft für Infrastrukturentwicklung Kreis Düren mbH
Bismarckstraße 16, 52351 Düren
Sachbearbeiter:
Herr Wolfgang Henze
Tel.: 02421 – 221520
E-Mail: w.henze-gis@kreis-dueren.de
Stand 25.11.2016.
Textliche Festsetzungen
A – Planungsrechtliche Festsetzungen
1. Art der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Allgemeine Wohngebiete WA gemäß § 4 BauNVO)
Zulässig sind:
1. Wohngebäude,
2. die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe,
3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
Ausnahmsweise zulässig sind:
2. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Die sonstigen gemäß § 4 (3) Nr. 1; 3 bis 5 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
sind in Anwendung des § 1 (6) Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
2. Maß der baulichen Nutzung gemäß § 9 (1) Nr. 1 BauGB
Zulässig ist bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I eine Firsthöhe (FH) von maximal
9,50 m bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß II eine Gebäudehöhe (GH) von 9,50 m.
Als Firsthöhe gilt die Oberkante der Schnittlinie Dachhaut der Dachflächen. Als Gesamthöhe
gilt entweder die Firsthöhe oder bei Flachdächern die Oberkante der Attika bzw.
Außenwand. Diese Festsetzungen gelten lediglich für die Hauptdächer der Wohnhäuser und
nicht für untergeordnete Dachaufbauten, Erker oder Zwerchgiebel.
Die Oberkante des Erdgeschossfußbodens der Gebäude darf höchstens 60 cm über der
festgelegten Geländeoberfläche liegen.
Als Bezugspunkt gilt die Höhe der Oberkante der endausgebauten Verkehrsfläche (nach
Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, bei Einzelhäusern gemessen auf der im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie in der Mitte des Baugrundstücks, bei
Doppelhäusern gemessen am Schnittpunkt der gemeinsam zu bebauenden
Grundstücksgrenze mit der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie.
Als Bezugspunkte für die Ermittlung der mittleren Wandhöhen von grenzständigen Garagen
und überdachten Stellplätzen (Carports) gilt die Höhe der endausgebauten Verkehrsfläche
(nach Straßenausbauplanung des Ing.-Büros Dr. Jochims & Burtscheidt), von der aus die
Haupterschließung des Baugrundstücks erfolgt, gemessen am Schnittpunkt der zu
bebauenden
Grundstücksgrenze
mit
der
im
Bebauungsplan
festgesetzten
Straßenbegrenzungslinie.
Gemäß § 9 Abs. 3 BauGB und § 2 Abs. 4 Nr. 4 BauO NRW i.V. mit § 6 Abs. 11 BauO NRW
werden die Höhen der vorgenannten Bezugspunkte als Geländeoberfläche für das jeweilige
Baugrundstück festgesetzt.
3. Bauweise gemäß § 9 (1) Nr. 2 BauGB
Vor der Außenwand vorstehende Bauteile wie Hauseingangstreppen und deren
Überdachungen sowie Vorbauten wie Erker und Balkone und untergeordnete Gebäudeteile,
die dem Nutzungszweck des Baugebietes dienen, wie z. B. Wintergärten oder überdachte
Terrassen, dürfen die überbaubaren Grundstücksflächen um maximal 2,0 m überschreiten.
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig. Vor Garagen ist im Bereich der Zufahrt ein Mindestabstand
von 5,00 m zur Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Der seitliche Abstand zur im
Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie darf 1,0 m nicht unterschreiten.
B – Gestalterische Festsetzungen
4. Örtliche Bauvorschriften gemäß § 9 (4) BauGB i. V. m. § 86 (1) und (4) BauO NRW
4.1 Dachformen
Bei Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß I sind nur geneigte Dächer zulässig. Bei Zahl der
Vollgeschosse als Höchstmaß II sind neben den geneigten Dächern auch Flachdächer
zulässig. Bei Garagen und Carports sind Flachdächer generell zulässig.
4.2 Dachgauben
Dachgauben dürfen nicht mehr als 50% der Dachlänge einnehmen. Die Neigung muss
größer/gleich 15° sein.
4.3 Dachneigungen
Bei geneigten Dächern wird eine Dachneigung von 25° bis 48° festgesetzt.
Bei Doppelhäusern sind einheitliche Trauf- und Firsthöhen, einheitliche Dachneigungen
sowie eine einheitliche Material- und Farbwahl bei der Dachgestaltung und eine einheitliche
Materialwahl bei der Fassadengestaltung einzuhalten. Dies gilt auch für bauliche
Veränderungen oder Instandhaltungsmaßnahmen, die zur Erhaltung eines einheitlichen
Gesamterscheinungsbilds des Doppelhauses untereinander abzustimmen sind.
4.4 Einfriedungen
Die Einfriedungen dürfen in den Haus- und Wohngärten eine Höhe von 1,8 m nicht
überschreiten. Es dürfen keine Mauern errichtet oder sonstige blickdichte Materialien
verwendet werden.
C – Grünordnerische Festsetzungen
5. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft gemäß § 9 (1) Nr. 20 BauGB
5.1 Vorbeugemaßnahmen:
Als Vorbeugemaßnahmen zum Abwenden von vermeidbaren Beeinträchtigungen des
Bodens ist vor Baubeginn der Oberboden abzuschieben und auf Mieten zu lagern. Die
Mieten sind mit Mulchmaterial abzudecken. Das Bodenmaterial kann nach Beendigung der
einzelnen Baumaßnahmen zur Gestaltung der Gartenflächen verwendet werden.
5.2 Verhinderung von Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit dem Artenschutz:
Zur Verhinderung von Verbotstatbeständen im Zusammenhang mit dem Artenschutz ist bei
der Umsetzung der Planung die Bildung temporärer Wasserstellen zu vermeiden und das
Einwandern von Amphibien zu vermeiden.
5.3 Externer ökologischer Ausgleich:
Der Eingriff löst ein Defizit von ökologischen Einheiten aus. Vor Satzungsbeschluss ist eine
geeignete Ersatzmaßnahme für den außerhalb des Plangebietes vorzunehmenden
Ausgleich festzulegen. Zur Sicherung der Ersatzmaßnahme ist ein öffentlich-rechtlicher
Vertrag mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Düren abzuschließen. Die
Maßnahmen sind zu pflegen und dauerhaft zu erhalten.
6. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
gemäß § 9 (1) Nr. 25 Buchstabe a und Abs. 6 BauGB
6.1 Anpflanzen von Hecken auf den privaten Grundflächen zur Grenze des Aussiedlerhofes
Auf den privaten Grundstücksflächen sind unter Einhaltung des Nachbarrechtsgesetzes
NRW heimische Gehölze anzupflanzen und als geschnittene Hecken gemäß der folgenden
Pflanzlisten dauerhaft zu erhalten.
Geschnittene Hecke
Botanischer Name
Acer campestre
Buxus sempervirens
Carpinus betulus
Fagus sylvatica
Ligustrum vulgare „atrovirens"
Prunus spinosa
-
Deutscher Name
Feldahorn
Immergrüner Buchsbaum
Hainbuche
Rotbuche
Wintergrüner Liguster
Schlehe
D – Sonstige Festsetzungen
7. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB in
Verbindung mit § 1 (4) BauNVO)
7.1 Luftschalldämmung von Außenbauteilen nach DIN 4109
In den Lärmpegelbereichen II und III sind an den Außenbauteilen von Aufenthaltsräumen
gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau, Ausgabe Nov. 1989“ passive
Schallschutzmaßnahmen gemäß § 9 (1) Nr. 24 BauGB zu treffen. Die daraus resultierenden
Bauschalldämmmaße einzelner unterschiedlicher Außenbauteile oder Geschosse können im
Einzelfall unterschritten werden, wenn im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren durch
eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung des notwendigen Schallschutzes
nachgewiesen wird. Insbesondere ist eine Lüftung von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in
dem
mit
Lärmpegel
III
gekennzeichneten
Bereich
durch
schallgedämmte
Lüftungseinrichtungen oder durch gleichwertige Maßnahmen sicherzustellen. Auf die
Sicherstellung einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung kann verzichtet werden, wenn
und soweit im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden kann, dass im
Nachtzeitraum ein Außenpegel von 45 dB(A) im Allgemeinen Wohngebiet eingehalten wird.
Hinweise
1. Bodendenkmalpflege
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird in Abstimmung mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland eine archäologische Sachverhaltsermittlung sowie eine
vertiefende Untersuchung durchgeführt. Die Untersuchungen werden vollständig
dokumentiert und die archäologischen Befunde werden ausgegraben.
Bei Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde sind gemäß § 15 und 16
Denkmalschutzgesetz (DSchG) die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0 unverzüglich zu benachrichtigen. Funde und Fundstellen
sind in unverändertem Zustand zu erhalten und die Weisung des Rheinischen Amtes für
Bodendenkmalpflege ist für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten.
3. Niederschlagswasserbeseitigung
Das im Baugebiet anfallende Niederschlagswasser wird im Trennsystem dem RRB
Morschenich-Neu zugeführt. Die Auswirkungen des Baugebietsanschlusses an das RRB
werden im Rahmen der Fortschreibung des Generalentwässerungsplans erfasst und
dokumentiert.
4. Grundwasserverhältnisse, Staunässe und Schichtwasser
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch
den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum
wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in
den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu
erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch
bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen
möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die
Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung
finden. Bei der Bauwerksgründung sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere
im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 "Zulässige
Belastung des Baugrundes", der DIN 18 196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für
bautechnische Zwecke" sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes NordrheinWestfalen zu beachten.
Wasser (Grundwasser, Staunässe und Schichtwasser) steht mit ca. 0 bis 3 m unter Flur
nahe der Geländeoberfläche an. Der Wasserstand kann vorübergehend durch künstliche
oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger
Wiederanstieg des Wassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die
Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. Es darf keine
Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung - auch kein zeitweiliges Abpumpen - ohne
Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgen und keine schädliche Veränderung der
Grundwasserbeschaffenheit eintreten.
5. Erdbebenzone
Das Plangebiet ist in der "Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen
der Bundesrepublik Deutschland - Nordrhein -Westfalen, 1 : 350 000 (Karte zu DIN 4149)"
der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zugeordnet. Nach den Technischen
Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher
Hochbauten die DIN 4149:2005-04 "Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu
berücksichtigen.
6. Baufeldfreimachung i. V. m. Tötungsverbot gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatschG
Das Baufeld darf ohne ökologische Begutachtung nur außerhalb der Balz- und
Fortpflanzungszeiten zwischen Ende August und Ende Februar freigemacht werden.
Alternativ ist der Anbau von hochstehenden Schnittgraskulturen oder die Freihaltung der
Flächen von Vegetation zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konflikte möglich.