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Beschlussvorlage (Bildung und Besetzung eines Wahlausschusses)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
26.08.2014
Erstellt
16.06.14, 17:08
Aktualisiert
16.06.14, 17:08
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 99/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Ratsbüro - 32 - - 30 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Bildung und Besetzung eines Wahlausschusses Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 32 - - 30 - 03.06.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 99/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger/ Herr Meerwein 03.06.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Bildung und Besetzung eines Wahlausschusses Beschlussentwurf: Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und … Beisitzern. Als Beisitzer werden gewählt: Als Stellvertreter werden gewählt: Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat zu wählen sind. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. 2. Lösung Die Wahl der Beisitzer erfolgt gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW entweder a) durch den einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages oder b) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang . Der Ausschussvorsitzende ist gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KWahlG der Bürgermeister als Wahlleiter. Sein Vertreter im Amt ist stellvertretender Wahlleiter und somit stellvertretender Ausschussvorsitzender. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 KWahlG können der Bürgermeister und seine Vertreter im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter sein; an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt. Nach § 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) soll für jeden Beisitzer des Wahlausschusses ein Stellvertreter gewählt werden. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Keine