Daten
Kommune
Wesseling
Größe
103 kB
Datum
26.08.2014
Erstellt
16.06.14, 17:08
Aktualisiert
16.06.14, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
99/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Ratsbüro
- 32 -
- 30 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bildung und Besetzung eines Wahlausschusses
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 32 -
- 30 -
03.06.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 99/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
03.06.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Bildung und Besetzung eines Wahlausschusses
Beschlussentwurf:
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter und … Beisitzern.
Als Beisitzer werden gewählt:
Als Stellvertreter werden gewählt:
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 2 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als
Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die vom Rat zu wählen sind.
Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
2. Lösung
Die Wahl der Beisitzer erfolgt gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW entweder
a) durch den einstimmigen Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines einheitlichen Wahlvorschlages oder
b) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang .
Der Ausschussvorsitzende ist gemäß § 2 Abs. 2 und 3 KWahlG der Bürgermeister als Wahlleiter. Sein Vertreter im Amt ist stellvertretender Wahlleiter und somit stellvertretender Ausschussvorsitzender. Nach § 2
Abs. 2 Satz 2 KWahlG können der Bürgermeister und seine Vertreter im Falle ihrer Bewerbung für das Amt
des Bürgermeisters nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter sein; an ihre Stelle treten die jeweiligen
Vertreter im Amt.
Nach § 6 Abs. 1 Kommunalwahlordnung (KWahlO) soll für jeden Beisitzer des Wahlausschusses ein Stellvertreter gewählt werden.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine