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Leopoldshöhe
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Erstellt
12.11.10, 21:19
Aktualisiert
12.11.10, 21:19
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9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Textliche Festsetzungen
September 2008 Satzung
Textliche Festsetzungen
I Art und Maß der Nutzung
WA II O (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO):
Gartenbaubetriebe sind nicht zulässig.
Pro Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig.
II Überbaubare Flächen/ Garagen und Nebenanlagen
II.1 Garagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO):
Garagen und Carports sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.
Garagen, Carports und ihre Bauteile müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen
einen Abstand von mindestens 1,0 m einhalten. Die Vorschriften über den Stauraum
bleiben hiervon unberührt.
II.2 Erdaufschüttungen ((§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO):
Auf den nichtüberbaubaren Flächen sind Erdaufschüttungen nur bis zu einer Höhe
von 50 cm und nur bis 5 m hinter der Baugrenze sowie zwischen südlicher
Baugrenze und öffentlicher Verkehrsfläche zulässig. Darüber hinaus sind sie nicht
zulässig.
II.3 Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO):
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur bis zu einer Größe von
30 m3 zulässig.
III Gebäudehöhen (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO):
III.1 Firsthöhen
Die zulässigen Firsthöhen sind der Planzeichnung zu entnehmen. Unterer
Bezugspunkt: Natürliches Gelände, gemessen an dem höchst gelegenen
bergseitigem Eckpunkt des Gebäudes
III.2 Traufhöhen (Nordseite)
Die Festsetzung zur Traufhöhe gilt nur an der Nordseite des Gebäudes.
Es sind Traufhöhen von bis zu maximal 4,50 m über Oberkante natürliches Gelände
zulässig.
Oberer Bezugspunkt: Schnittpunkt der Außenwände mit der Oberkante der
Dachhaut.
Unterer Bezugspunkt: Natürliches Gelände, gemessen an dem höchst gelegenen
bergseitigem Eckpunkt des Gebäudes.
IV Gestalterische Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW)
IV.1 Dächer
Die zulässigen Dachformen und –neigungen der Hauptbaukörper sind der
Planzeichnung zu entnehmen.
Für Carports und Garagen sind Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer und
Flachdächer zulässig.
IV.2 Drempel (Südseite)
Die Festsetzung gilt nur an der Südseite der Gebäude. Sie gilt über die gesamte
Gebäudelänge.
Drempel sind bis zu einer Höhe von 90 cm zulässig. Als Drempel gilt die Wand im
Dachraum des ersten nicht Vollgeschosses. Der Drempel wird von der Oberkante
Rohdecke bis zur Unterkante der Fußpfette gemessen.
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