Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (textl. Festsetzungen)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
17 kB
Erstellt
12.11.10, 21:19
Aktualisiert
12.11.10, 21:19
Beschlussvorlage (textl. Festsetzungen)

öffnen download melden Dateigröße: 17 kB

Inhalt der Datei

9. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 08/04 „Königskamp“– Textliche Festsetzungen September 2008 Satzung Textliche Festsetzungen I Art und Maß der Nutzung WA II O (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO und §22 BauNVO): Gartenbaubetriebe sind nicht zulässig. Pro Wohngebäude sind maximal 2 Wohnungen zulässig. II Überbaubare Flächen/ Garagen und Nebenanlagen II.1 Garagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO): Garagen und Carports sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Garagen, Carports und ihre Bauteile müssen zu den öffentlichen Verkehrsflächen einen Abstand von mindestens 1,0 m einhalten. Die Vorschriften über den Stauraum bleiben hiervon unberührt. II.2 Erdaufschüttungen ((§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO): Auf den nichtüberbaubaren Flächen sind Erdaufschüttungen nur bis zu einer Höhe von 50 cm und nur bis 5 m hinter der Baugrenze sowie zwischen südlicher Baugrenze und öffentlicher Verkehrsfläche zulässig. Darüber hinaus sind sie nicht zulässig. II.3 Nebenanlagen (§9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §22 und §23 BauNVO): Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Nebenanlagen nur bis zu einer Größe von 30 m3 zulässig. III Gebäudehöhen (§9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §16 BauNVO): III.1 Firsthöhen Die zulässigen Firsthöhen sind der Planzeichnung zu entnehmen. Unterer Bezugspunkt: Natürliches Gelände, gemessen an dem höchst gelegenen bergseitigem Eckpunkt des Gebäudes III.2 Traufhöhen (Nordseite) Die Festsetzung zur Traufhöhe gilt nur an der Nordseite des Gebäudes. Es sind Traufhöhen von bis zu maximal 4,50 m über Oberkante natürliches Gelände zulässig. Oberer Bezugspunkt: Schnittpunkt der Außenwände mit der Oberkante der Dachhaut. Unterer Bezugspunkt: Natürliches Gelände, gemessen an dem höchst gelegenen bergseitigem Eckpunkt des Gebäudes. IV Gestalterische Festsetzungen (§9 Abs. 1 und 7 BauGB sowie § 86 BauO NRW) IV.1 Dächer Die zulässigen Dachformen und –neigungen der Hauptbaukörper sind der Planzeichnung zu entnehmen. Für Carports und Garagen sind Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer und Flachdächer zulässig. IV.2 Drempel (Südseite) Die Festsetzung gilt nur an der Südseite der Gebäude. Sie gilt über die gesamte Gebäudelänge. Drempel sind bis zu einer Höhe von 90 cm zulässig. Als Drempel gilt die Wand im Dachraum des ersten nicht Vollgeschosses. Der Drempel wird von der Oberkante Rohdecke bis zur Unterkante der Fußpfette gemessen. 1