Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
11 kB
Erstellt
12.11.10, 21:19
Aktualisiert
12.11.10, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Zukünftige Nutzung
a) Städtebauliches Konzept
Die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes ermöglicht eine Bebauung mit
Einfamilienhäusern. Aufgrund der Topographie des Geländes sollen die
Festsetzungen des Bebauungsplanes auch Gebäude ermöglichen, die über
Wohnräume im Untergeschoss des Hauses verfügen. Daher sind zwei
Vollgeschosse zulässig. Die gestalterischen Festsetzungen zielen jedoch
darauf ab, von der Straße Am Mühlenbach nur eine optische eingeschossig
wirkende Bebauung zuzulassen. Die optisch zweigeschossige Wirkung
entfaltet sich nur auf der Südseite.
Die Festsetzungen sollen weiterhin verhindern, dass eine Bebauung entsteht, die
eine Riegelwirkung entfaltet. Eine Auflockerung der Bebauung ist daher von der
Gemeinde an dieser Stelle ausdrücklich gewollt.
b) Erläuterung der Festsetzungen
Art der baulichen Nutzung
Die Festsetzung eines WR wird zu einem WA geändert. Die Festsetzung WA ist
ausreichend, das Planungsziel zu realisieren. Dieser Gebietscharakter schließt an
die Festsetzungen nördlich der Straße Am Mühlenbach an.
Der Ausschluss von Gartenbaubetrieben verhindert eine Nutzung, die obwohl sie
ausnahmsweise laut BauNVO im WA zulässig ist, an dieser Stelle trotzdem störend
wäre. Für diese Nutzungsart stehen an anderer Stelle im Gemeindegebiet
ausreichende Flächen zu Verfügung.
Die Limitierung der Wohnungen verhindert Mietwohnungsbau, der tendenziell zu
großen Baukörpern führt, und eine übermäßige Ausnutzung der Grundstücke, die an
dieser Stelle des Gemeindegebietes nicht erwünscht ist.
Maß der baulichen Nutzung
Es sind zwei Vollgeschosse festgesetzt. Diese Festsetzung ermöglicht die Erstellung
von Wohnräumen im Untergeschoss.
In Kombination mit der festgesetzten Trauhöhe entstehen Gebäude, die von
der Straße Am Mühlenbach dennoch als eingeschossige erscheinen. Von der
freien Landschaft aus betrachtet wird die optische Wirkung nicht zu groß.
Die GRZ und die GFZ entsprechen nicht den von der BauNVO vorgesehenen
Höchstwerten. Sie bleiben unter den möglichen Höchstwerten, um eine übermäßige,
der Umgebung nicht angepasste Nutzung, der Grundstücke zu verhindern.
Baugrenzen / überbaubare Grundstücksfläche / Erdaufschüttungen
Die Baugrenzen ermöglichen den Bau von Wohnhäusern. Die Dimensionierung ist
hierbei am Platzbedarf für Einfamilienhäuser orientiert. Durch die einzelnen
Baufenster anstatt eines durchgehenden „Bauteppiches“ wird eine Riegelwirkung
durch die Bebauung verhindert. Die Festsetzungen für Nebenanlagen verhindert eine
übermäßige Ausnutzung dieser Flächen, die am Übergang zur freien Landschaft
nicht gewünscht ist. Durch die Reglementierung der Erdaufschüttungen bleibt die
natürliche Topografie des Geländes erhalten. Zur Schonung des Landschaftsbildes
ist dieses notwendig. Weiterhin leistet diese Festsetzung einen Beitrag zur Sicherung
des sozialen Friedens im Quartier, da die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die
Nachbargrundstücke verringert wird.
Firstrichtung
Die Festsetzung einer Firstrichtung sichert die Traufständigkeit der Gebäude zum
Ortsrand. Diese Firstrichtung lässt den Übergang der Bebauung zur freien
Landschaft harmonischer erscheinen als Gebäude, die giebelständig in diese
Richtung stehen.
Dachformen
Die festgesetzten Dachneigungen und –formen entsprechen den Dachneigungen,
die in der Umgebung vorhanden sind. Die Dächer der neuen Bebauung fügen sich so
in die bereits vorhandenen Dachlandschaft ein. Geneigte Dächer lassen den
Übergang der Bebauung in die freie Landschaft harmonischer erscheinen. Die
Festsetzung in einem Teil des WA nur Walmdächer zuzulassen ist notwendig, um die
optische Wirkung der Gebäude zu mindern.
Gebäudehöhen/ Drempel
Die Festsetzung der Traufhöhe und Firsthöhe lässt Gebäude zu, die das optische
Vollgeschoss in dem Geschoss haben, das oberhalb der Straße Am Mühlenbach
liegt. Sie verhindert aber Gebäude, die aus Blickrichtung der freien Landschaft
optisch dreigeschossig erscheinen. Der festgesetzte Drempel wird hier als
Alternative zur Höhenfestsetzung auf der Nordseite verwendet.
Festsetzung zu Gauben und Dachaufbauten
Der Übergang zwischen Bebauung am Ortsrand und freier Landschaft soll möglichst
harmonisch verlaufen. Insbesondere nach Süden ist daher eine Festsetzung
notwendig, die zu große Dachaufbauten und Nebengiebel verhindert. Diese würden
die Wirkung der geneigten Dachflächen sehr stark beeinträchtigen und die optische
Wirkung der Wandflächen vergrößern.
Einfriedungen/ Stützmauern
Die Festsetzung der Höhe zum Verkehrsraum dient einerseits der Sicherheit der
Fußgänger und der Radfahrer und andererseits der Gestaltung. Es sollen
Einfriedungen verhindert werden, die den Verkehrsraum optisch einengen. Am
Übergang zu freien Landschaft sollen keine Erdaufschüttungen stattfinden.
Die Festsetzung der Höhe zu den Ausgleichsflächen ist erforderlich, um das
Landschaftsbild zu schützen und Beeinträchtigungen dieser Flächen zu verhindern.