Daten
Kommune
Merzenich
Größe
174 kB
Datum
15.12.2016
Erstellt
05.12.16, 13:52
Aktualisiert
05.12.16, 13:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Beschlussvorlage
GEMEINDE MERZENICH
Der Bürgermeister
Nr./Drucksache:
104/2016
„GEMEINSAM MEHR AUS MERZENICH MACHEN!“
Verantwortliche Abteilung: 1
Sachbearbeiter: Roswitha Arkenstedt
Aktenzeichen: 151.30
Datum: 24.11.2016
Zur Beratung in:
öffentlicher Sitzung
Vorgesehene Beratungsfolge:
Gemeinderat
Termin:
15.12.2016
Betreff / TOP:
Straßenbenennung im Baugebiet Merzenich C24 (Merzpark)
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt:
Für die aus der Anlage 1ersichtlichen Straßen wurden folgende Namen festgelegt:
Straßenabschnitt
Name
(wird in der Sitzung erarbeitet)
A
B
Sachverhalt / Begründung:
Angesichts der bevorstehenden Erschließung und Bebauung des Plangebietes Merzenich C24 (Merzpark) ergibt sich die Notwendigkeit der Festlegung eines oder mehrerer
Straßennamen für die Erschließungsstraße(n).
Da die benachbarten alten Flurbezeichnungen „Am Ürlingsweg“ und „Am Olligsmaar“ bereits für Straßenbenennungen verwendet wurden, stehen diese hier. nicht mehr zur Verfügung. Demzufolge wurde ein Aufruf an die Bevölkerung über Facebook und das Amtsblatt geschaltet, Vorschläge mit Begründung für Straßennamen des Merzparks bis zum
25.11.2016 abzugeben. Die eingereichten Vorschläge mit Begründung können der Anlage 1 entnommen werden. Auch wurde der Heimat- und Geschichtsverein Merzenich und
Herr Böhr (Buch 7.000 Jahre Merzenich) einbezogen.
Es handelt sich um die Straßen der Gemarkung Merzenich, Flur 30, Nr. 164 (einschließlich Nr. 165 - 167 und 170 - 172) und Nr. 198 (siehe Anlage 2 - Auszug aus dem Liegenschaftskataster).
Was ist zu beachten?
Bei der Benennung der Straßen mit Namen von „verdienten“ Merzenicher Bürgern ist zu
beachten, dass das Namensrecht aus § 12 BGB bewirkt, dass die unbefugte Benutzung
des eigenen Namens untersagt werden kann. Sie erlischt jedoch grundsätzlich mit dem
Tod, so dass aus diesem Gesichtspunkt kein Einverständnis eingeholt werden müsste.
Etwas anderes könnte sich aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht ergeben. Danach
werden die Persönlichkeitsrechte über den Tod hinaus geschützt, dieses Schutzbedürfnis
verblasst mit der Zeit. Schutzgut ist hierbei der Schutz vor Verunglimpfung und Verzerrung der Persönlichkeit, sowie die informationelle Selbstbestimmung über die Verwendung von personenbezogenen Daten.
Handelt es sich um die Benennung von Straßen, bei denen lediglich der Name, evtl. mit
den zusätzlichen Hinweisen auf Geburts- und Sterbejahre oder auf die Tätigkeit, welche
die Person ausgezeichnet hat, ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den betroffenen
Persönlichkeiten um Personen der Orts- oder Gemeindegeschichte handelt und durch die
Straßenbenennung zudem ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit
befriedigt werden könnte. Schließlich handelt es sich noch um eine nichtkommerzielle
Nutzung der Namen.
Bei einer Abwägung dieser Faktoren mit dem Schutzgedanken des Persönlichkeitsrechtes erscheint ein rechtliches Interesse der Angehörigen oder Nachfahren an einer Einwilligung nicht notwendig. Mit der Benennung der Straßen mit den Namen verdienter Persönlichkeiten soll deren herausragende Stellung in der Geschichte der Gemeinde hervorgehoben werden und diese posthum geehrt werden.
Somit wäre ein Einholen eines Einverständnisses höflichkeitshalber zwar angebracht,
aber rechtlich nicht notwendig. Da jedoch mit der Benennung von Straßen mit Namen
„verdienter“ Merzenicher Bürger mit einer jahrzehnte lang bewährten Praxis gebrochen
würde, wird von dieser Vorgehensweise aus Sicht der Verwaltung, vor allem im Hinblick
auf eine mögliche Ungleichbehandlung, abgeraten.
2
Finanzielle Auswirkungen:
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
nein
ja
jährl. Kosten:
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
Kostenträger:
Sachbearbeiter/in:
Fachbereichsleiter/in:
Bürgermeister:
(Unterschrift)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Datum: 25.11.2016
Datum:
Datum:
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