Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
25 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
19.11.10, 21:31
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Leopoldshöhe
Der Bürgermeister
Beschlussvorlage
- öffentlich -
Drucksache
148/2010
zur Sitzung
des Haupt- und Finanzausschusses
der Gemeinde Leopoldshöhe
Fachbereich:
BdR Büro des Rates
Auskunft erteilt:
Frau Patruck
Telefon:
05208/991-105
Datum:
10. Dezember 2010
Neufassung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Leopoldshöhe
Beratungsfolge
Haupt- und Finanzausschuss
Termin
02.12.2010
Rat
16.12.2010
Bemerkungen
Sachdarstellung:
Gemäß § 77 Abs. 2 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) hat die Gemeinde die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel soweit vertretbar und geboten vorrangig aus speziellen
Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu erheben. Zu diesen speziellen Entgelten zählen die
Gebühren nach § 4 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW). Bei den hier
betroffenen Verwaltungsgebühren handelt es sich um Geldleistungen, die als Gegenleistung für eine
besondere Leistung – Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit – der Verwaltung erhoben werden. Diese
Gebühren dürfen nach § 5 Abs. 1 KAG NRW nur erhoben werden, wenn die Leistung der Verwaltung von
den Beteiligten beantragt worden ist oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
Die derzeit geltende Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Leopoldshöhe ist am 01.01.1996 in Kraft
getreten. Bei der letzten Überarbeitung im Juni 2001 wurden die Gebührensätze der einzelnen Tarifstellen
auf den Euro umgestellt, eine weitergehende Überarbeitung bzw. Anpassung der Gebührensätze erfolgte
nicht.
Vor dem Hintergrund der seitdem gestiegenen Personal- und Sachkosten sowie unter Berücksichtigung der
Haushaltssituation schlägt die Verwaltung vor, den Gebührentarif einer Anpassung zu unterziehen.
Die nun neu erarbeitete Verwaltungsgebührensatzung basiert auf der Verwaltungsgebühren-Mustersatzung
des Städte- und Gemeindebundes.
Gegenüber der alten Fassung handelt es sich überwiegend lediglich um textliche Umformulierungen. Auf die
Aufnahme des Passus zur persönlichen Gebührenfreiheit (§ 4 der alten Fassung) wurde verzichtet, da die
sachliche und die persönliche Gebührenfreiheit nun in § 3 der neuen Fassung (Gebührenfreiheit)
zusammengefasst wurde und im Übrigen im KAG NRW geregelt ist.
Hinsichtlich der Gebührentarife wird auf Folgendes hingewiesen:
• die Gebührensätze der Verwaltungsgebühren-Mustersatzung wurden verwaltungsseitig geprüft und
teilweise den örtlichen Gegebenheiten angepasst. Bei Abweichungen wurden die Gebührensätze der
Verwaltungsgebühren-Mustersatzung bei den jeweiligen Tarifnummern in Klammern dargestellt,
-2• aufgrund der technischen Weiterentwicklung und deren Auswirkung auf die Stückkosten wird
vorgeschlagen, die Gebühren für Vervielfältigungen und Auszüge (Nr. 1 des Gebührentarifs) etwas
geringer anzusetzen als in der Verwaltungsgebühren-Mustersatzung vorgesehen,
• die Gebühren für Beglaubigungen und Zeugnisse (Nr. 2 des Gebührentarifs) sind in der Allgemeinen
Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW geregelt und wurden deshalb nicht an die
Gebührensätze der Verwaltungsgebühren-Mustersatzung angepasst,
• sämtliche ortsrechtlichen Bestimmungen der Gemeinde Leopoldshöhe (Nr. 3 des Gebührentarifs in der
alten Fassung) sind über das Internet abrufbar, so dass auf eine erneute Nennung dieses Punktes
verzichtet werden kann,
• Mülleimerkontrollmarken (Nr. 9 des Gebührentarifs in der alten Fassung) wurden abgeschafft.
Eine Gegenüberstellung der Verwaltungsgebührensatzungen alt und neu mit dem dazugehörigen
Gebührentarif ist als Anlage beigefügt.
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat, die Verwaltungsgebührensatzung der
Gemeinde Leopoldshöhe in der vorgelegten Fassung zu beschließen.
Schemmel