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Beschlussvorlage (Gegenüberstellung Verwaltungsgebührensatzung)

Daten

Kommune
Leopoldshöhe
Größe
14 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
19.11.10, 21:31
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
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Inhalt der Datei

Alte Fassung Neue Fassung Verwaltungsgebührensatzung Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 14. Dezember 1995 in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2001 der Gemeinde Leopoldshöhe vom ________________ Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 266) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Art. III d des Gesetzes zur Regelung der Zuweisung des Landes NordrheinWestfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände vom 16.12.1992 (GV NW S. 561) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14. Dezember 1995 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW.S. 950), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. 1969 S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 394), und des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999 (GV.NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV.NRW. S.296), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am _______________ folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen: § 1 Gebührenpflichtige besondere Leistung § 1 Gebührenpflichtige Leistungen (1) Für die in dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten) der Verwaltung einschließlich Eigenbetriebe der Gemeinde werden Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt. Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. (2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt. § 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben. § 2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den jeweiligen Tarifnummern der Anlage. (2) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und Mindestgebühren vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu berücksichtigen. § 3 Sachliche Gebührenfreiheit (2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen. § 3 Gebührenfreiheit Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist; hierzu zählen in erster Linie besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der Sozialhilfe, der Kriegsopferversorgung, der Jugendhilfe, des Schwerbeschädigtengesetzes, des Heimkehrergesetzes sowie des Gesundheitswesens und besondere Leistungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes (in Form der Bekanntmachung vom 25.05.1962, BGBl. I. Seite 349) und des Unterhaltssicherungsgesetzes vom 09.09.1980 (BGBl. I. Seite 1046), beide in der jeweils geltenden Fassung. Gebührenfrei sind: a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit besteht, b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe, c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse (Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.), liegen § 4 Persönliche Gebührenfreiheit Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. § 5 Besondere bare Auslagen § 4 Auslagenersatz Der Ersatz barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen, richtet sich nach § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. Eine Verpflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. § 6 Billigkeitsmaßnahmen Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 in der zurzeit geltenden Fassung kann die Gemeinde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist. § 5 Billigkeitsmaßnahmen Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, geboten ist. Im Im übrigen richten sich die Stundung und der Erlaß von Übrigen richten sich die Stundung und der Erlass von Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Abgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. kommunalen § 7 Gebührenschuldner § 6 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm hinzuzurechnen ist, veranlaßt hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen, insbesondere eine Genehmigung erteilt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft. Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 in der zurzeit geltenden Fassung. ist jeder (1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch sie begünstigt wird. (2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft. ist jeder (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. (3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 8 Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung (1) Die Gebühr wird mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie soll spätestens bei Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses usw. entrichtet werden. (2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert werden. § 7 Fälligkeit (1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig. (2) Vor Fälligkeit kann von dem Gebührenschuldner eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden Gebühr verlangt werden. (3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung. § 9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide § 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für Widerspruchsbescheide (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969 erhoben. (1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. (2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 in der zurzeit geltenden Fassung. § 10 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 13.05.1980 (GV NW Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 11 Inkrafttreten Die Verwaltungsgebührensatzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 23. November 1971 außer Kraft. § 9 Beitreibung Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes NRW vom 13. Mai 1980 (GV NW. Seite 510) in der zurzeit geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 14. Dezember 1995 in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2001 mit dem dazugehörigen Gebührentarif außer Kraft.