Daten
Kommune
Leopoldshöhe
Größe
14 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
19.11.10, 21:31
Aktualisiert
10.12.10, 21:19
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Alte Fassung
Neue Fassung
Verwaltungsgebührensatzung
Verwaltungsgebührensatzung
der Gemeinde Leopoldshöhe vom 14. Dezember 1995
in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2001
der Gemeinde Leopoldshöhe vom ________________
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 266) und der
§§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Art.
III d des Gesetzes zur Regelung der Zuweisung des Landes NordrheinWestfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände vom 16.12.1992 (GV
NW S. 561) hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung am 14.
Dezember 1995 folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. 1994 S. 666),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GV.NRW.S.
950), der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW. 1969 S. 712), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV.NRW. S. 394), und des § 2
Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land NRW vom 23. August 1999
(GV.NRW. 1999 S. 524), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2009
(GV.NRW. S.296), hat der Rat der Gemeinde Leopoldshöhe in seiner Sitzung
am _______________ folgende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflichtige besondere Leistung
§ 1 Gebührenpflichtige Leistungen
(1) Für die in dem in der Anlage enthaltenen Gebührentarif genannten
besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten)
der Verwaltung einschließlich Eigenbetriebe der Gemeinde werden
Verwaltungsgebühren erhoben, wenn der Beteiligte die besondere
Leistung beantragt hat oder wenn sie ihn unmittelbar begünstigt.
Für die in der Anlage genannten Leistungen erhebt die Gemeinde
Verwaltungsgebühren. Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer
Rechtsvorschriften für besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif
nicht aufgeführt sind, bleibt unberührt.
(2) Die Erhebung von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften für
besondere Leistungen, die in dem Gebührentarif nicht aufgeführt sind,
bleibt unberührt.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr ist nach dem Gebührentarif zu bemessen. Bei
mehreren, nebeneinander vorzunehmenden, gebührenpflichtigen
Handlungen werden die Gebühren einzeln nach den in Betracht
kommenden Tarifnummern des Gebührentarifs erhoben.
§ 2 Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Anlage. Bei mehreren
gebührenpflichtigen Leistungen entstehen Gebühren einzeln nach den
jeweiligen Tarifnummern der Anlage.
(2) Eine Gebühr, für die der Tarif einen Rahmen zwischen Höchst- und
Mindestgebühren vorsieht, ist auf volle Euro festzusetzen. Bei der
Festsetzung dieser Gebühren sind der mit der Vorbereitung der
Amtshandlung
verbundene
Verwaltungsaufwand
und
die
wirtschaftliche oder sonstige Bedeutung des Gegenstandes zu
berücksichtigen.
§ 3 Sachliche Gebührenfreiheit
(2) Für Leistungen, für welche die Anlage einen Gebührenrahmen oder
eine Bemessung nach Stundensätzen vorsieht, sind bei der
Festsetzung der Gebühr die Vorbereitungszeit und die wirtschaftliche
oder sonstige Bedeutung der Leistung zu berücksichtigen.
§ 3 Gebührenfreiheit
Gebühren werden nicht erhoben für besondere Leistungen, für die nach
gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist; hierzu zählen in
erster Linie besondere Leistungen im Bereich der Sozialversicherung, der
Sozialhilfe,
der
Kriegsopferversorgung,
der
Jugendhilfe,
des
Schwerbeschädigtengesetzes, des Heimkehrergesetzes sowie des
Gesundheitswesens und besondere Leistungen zur Durchführung des
Wehrpflichtgesetzes (in Form der Bekanntmachung vom 25.05.1962,
BGBl. I. Seite 349) und des Unterhaltssicherungsgesetzes vom
09.09.1980 (BGBl. I. Seite 1046), beide in der jeweils geltenden Fassung.
Gebührenfrei sind:
a) Leistungen, für die nach gesetzlichen Vorschriften sachliche oder
persönliche Gebührenfreiheit besteht,
b) Leistungen im Rahmen der Amtshilfe,
c) Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse
(Beispiele: Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.),
liegen
§ 4 Persönliche Gebührenfreiheit
Die persönliche Gebührenfreiheit bestimmt sich nach § 5 Abs. 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969.
§ 5 Besondere bare Auslagen
§ 4 Auslagenersatz
Der Ersatz barer Auslagen, die im Zusammenhang mit der besonderen
Leistung
stehen,
richtet
sich
nach
§
5
Abs.
7
des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969. Eine
Verpflichtung zum Ersatz besonderer barer Auslagen besteht auch dann,
wenn die Leistung selbst gebührenfrei ist.
§ 6 Billigkeitsmaßnahmen
Auslagen im Sinne des § 5 Abs. 7 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land NRW vom 21. Oktober 1969 in der zurzeit geltenden Fassung
kann die Gemeinde auch dann gesondert in Rechnung stellen, wenn die
Leistung selbst gebührenfrei ist.
§ 5 Billigkeitsmaßnahmen
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann auf Antrag insoweit
abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur
Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint.
Gebühren und Auslagen können auf Antrag ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur
Vermeidung sozialer Härten, geboten ist.
Im
Im
übrigen
richten
sich
die
Stundung
und
der
Erlaß
von
Übrigen
richten
sich
die
Stundung
und
der
Erlass
von
Verwaltungsgebühren nach den Vorschriften des
Abgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969.
kommunalen
§ 7 Gebührenschuldner
§ 6 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die besondere Leistung
selbst oder durch Dritte, deren Handeln ihm hinzuzurechnen ist,
veranlaßt hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen,
insbesondere eine Genehmigung erteilt wird.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten
gebührenpflichtig, soweit die Amtshandlung ihn betrifft.
Verwaltungsgebühren
nach
den
Vorschriften
des
Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21. Oktober 1969 in
der zurzeit geltenden Fassung.
ist
jeder
(1) Gebührenschuldner ist, wer die Leistung selbst oder durch
zurechenbares Verhalten eines Dritten veranlasst hat oder wer durch
sie begünstigt wird.
(2) Von mehreren an einer Angelegenheit Beteiligten
gebührenpflichtig, soweit die Leistung ihn betrifft.
ist
jeder
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 8 Fälligkeit der Gebühren, Form der Erhebung
(1) Die Gebühr wird mit Beendigung der besonderen Leistung fällig. Sie
soll spätestens bei Aushändigung der Entscheidung, des Zeugnisses
usw. entrichtet werden.
(2) Die Gebühr kann vor Vornahme der besonderen Leistung gefordert
werden.
§ 7 Fälligkeit
(1) Die Gebühr wird mit der Erbringung der Leistung fällig.
(2) Vor
Fälligkeit
kann
von
dem
Gebührenschuldner
eine
Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Leistung entstehenden
Gebühr verlangt werden.
(3) Der Gebührenschuldner hat Anspruch auf eine Quittung.
§ 9 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für
Widerspruchsbescheide
§ 8 Gebühren bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen sowie für
Widerspruchsbescheide
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder
vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. §
5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom
21.10.1969 erhoben.
(1) Wird ein Antrag auf eine gebührenpflichtige Leistung abgelehnt oder
vor ihrer Beendigung zurückgenommen, so wird eine Gebühr gem. § 5
Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.
Oktober 1969 in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben,
wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird,
gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch
zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs.
3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NW vom 21.10.1969.
(2) Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben,
wenn der Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch erhoben wird,
gebührenpflichtig ist und wenn und soweit der Widerspruch
zurückgewiesen wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach § 5 Abs.
3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW vom 21.
Oktober 1969 in der zurzeit geltenden Fassung.
§ 10 Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
vom 13.05.1980 (GV NW Seite 510) im Verwaltungszwangsverfahren
beigetrieben werden.
§ 11 Inkrafttreten
Die Verwaltungsgebührensatzung tritt am 01.01.1996 in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 23. November 1971 außer
Kraft.
§ 9 Beitreibung
Die Gebühren können nach § 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
des Landes NRW vom 13. Mai 1980 (GV NW. Seite 510) in der zurzeit
geltenden Fassung im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben
werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Leopoldshöhe vom 14.
Dezember 1995 in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 2001 mit dem
dazugehörigen Gebührentarif außer Kraft.