Daten
Kommune
Wesseling
Größe
118 kB
Datum
01.10.2014
Erstellt
15.09.14, 17:09
Aktualisiert
15.09.14, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
155/2014
- Mitteilung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
- 30 -
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Bürgerantrag für eine Baugebietsentwicklung südlich der Urfelder Straße
hier: Feststellung des korrekten Verwaltungsvorgehens
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
27.08.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 155/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Judith Hawig
27.08.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz
Betreff:
Bürgerantrag für eine Baugebietsentwicklung südlich der Urfelder Straße
hier: Feststellung des korrekten Verwaltungsvorgehens
Beschlussentwurf:
Die Vorlage wird zur Kenntnis genommen.
Sachdarstellung:
Mit Schreiben vom 10.03.2011 hat Frau C. eine Baugebietsentwicklung für den Bereich südlich der Urfelder
Straße beantragt. Zuständigkeitshalber ist der Bürgerantrag vom Hauptausschuss an den Ausschuss für
Stadtentwicklung und Umweltschutz verwiesen worden.
Im ASU vom 26.05.2011 ist von den Fraktionen der CDU und FDP eine räumliche Konkretisierung des im
Bürgerantrag nicht weiter gekennzeichneten „Bereichs südlich der Urfelder Straße (gegenüber Waldstraße
bzw. Radacker)“ beantragt worden. Der Ausschuss hat anschließend die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens nach Vorbild der Baugebietsentwicklung „Auf dem Radacker“ für den so abgegrenzten Bereich
beschlossen.
In der ASU-Sitzung vom 01.04.2014 wurde seitens der Grünen-Fraktion die Frage geäußert, ob der Bürgerantrag eines speziellen Akts oder Bescheids bedarf, um im Sinne der gesetzlichen Vorgaben als „abgeschlossen“ angesehen werden zu können.
Das Rechtsamt hat sich dieser Frage angenommen und mit folgendem Ergebnis eine entsprechende Überprüfung des Vorgangs vorgenommen:
Gem. § 24 GO NRW ist der Antragsteller über die Stellungnahme der Verwaltung zu der getätigten
Eingabe zu unterrichten; dies ist durch mehrfache Schreiben an die Antragstellerin (erstmalig
29.06.2011, zuletzt 21.03.2014) erfolgt
Die Stellungnahme der Verwaltung ergeht gem. GO NRW nicht als anfechtbarer Verwaltungsakt, da
sie keine abschließende Entscheidung in der Sache selbst enthält
Aufgrund dieser fehlenden Rechtswirkung ist es der Antragstellerin nicht möglich, Rechtsbehelfe oder
Rechtsmittel gegen die Stellungnahme der Stadt einzulegen
Die Antragstellerin ist andererseits aber nicht gehindert, ihr Begehren wiederholt vorzutragen
Als Fazit kann festgehalten werden, dass die Verwaltung ordnungsgemäß mit dem Bürgerantrag umgegangen ist. Die Erteilung eines rechtsentfaltenden Bescheids ist gesetzlich nicht vorgesehen.