Daten
Kommune
Wesseling
Größe
105 kB
Datum
26.08.2014
Erstellt
11.08.14, 17:07
Aktualisiert
11.08.14, 17:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
72/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bauverwaltung und -aufsicht
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Widmung von Straßen in Wesseling als städtischen Straßen für den öffentlichen Verkehr
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
Datum
10.04.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 72/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank Hospes
10.04.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Widmung von Straßen in Wesseling als städtischen Straßen für den öffentlichen Verkehr
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen, die im 1. Erschließungsabschnitt des Neubaugebietes Eichholz hergestellten Straßen
1. Anton-Engels-Straße
2. Hans-Mock-Straße
3. Richard-Schmieder-Weg
4. Luxemburger Straße
5. Auf dem Eichholzer Acker
- soweit diese in der Anlage 1 in „gelb“ dargestellt sind - als städtische Straßen (Gemeindestraßen) gemäß
§ 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung –
(SGV NW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen.
Sachdarstellung:
1. Problem
Die im Beschlussentwurf genannten Straßen bzw. Teillängen von Straßen werden entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straßen genutzt. Das diesbezügliche Straßenland
(Gemarkung Keldenich Flur 8 Flurstücke 1968, 1967, 1966 und 1912) steht im Miteigentum der Stadt Wesseling und der Projektgesellschaft Eichholz mbH (PGE). Allerdings hat die PGE (Erschließungsträger) in
dem seinerzeit mit der Stadt geschlossenen „Städtebaulichen Vertrag“ vom 18.12.2009 einer Widmung dieser Straßen zugestimmt. Der Straßenbaulastträger, die Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Widmung für den öffentlichen Verkehr.
2. Lösung
Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden.
3. Alternativen
Die Stadt Wesseling hat sich in dem oben genannten „Städtebaulichen Vertrag“ verpflichtet, nach jeweiliger
Abnahme und Übernahme eines Erschließungsabschnitts die hierin verlaufenden Straßen zeitnah zu widmen.
4. Finanzielle Auswirkungen
keine