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Beschlussvorlage (Widmung von Straßen in Wesseling als städtischen Straßen für den öffentlichen Verkehr)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
105 kB
Datum
26.08.2014
Erstellt
11.08.14, 17:07
Aktualisiert
11.08.14, 17:07
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 72/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bauverwaltung und -aufsicht Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Widmung von Straßen in Wesseling als städtischen Straßen für den öffentlichen Verkehr Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Namenszeichen Beteiligte Bereiche Datum 10.04.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 72/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frank Hospes 10.04.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Widmung von Straßen in Wesseling als städtischen Straßen für den öffentlichen Verkehr Beschlussentwurf: Es wird beschlossen, die im 1. Erschließungsabschnitt des Neubaugebietes Eichholz hergestellten Straßen 1. Anton-Engels-Straße 2. Hans-Mock-Straße 3. Richard-Schmieder-Weg 4. Luxemburger Straße 5. Auf dem Eichholzer Acker - soweit diese in der Anlage 1 in „gelb“ dargestellt sind - als städtische Straßen (Gemeindestraßen) gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen – in der zur Zeit geltenden Fassung – (SGV NW 91) dem öffentlichen Verkehr zu widmen. Sachdarstellung: 1. Problem Die im Beschlussentwurf genannten Straßen bzw. Teillängen von Straßen werden entsprechend dem hergestellten straßenbautechnischen Ausbau als städtische Straßen genutzt. Das diesbezügliche Straßenland (Gemarkung Keldenich Flur 8 Flurstücke 1968, 1967, 1966 und 1912) steht im Miteigentum der Stadt Wesseling und der Projektgesellschaft Eichholz mbH (PGE). Allerdings hat die PGE (Erschließungsträger) in dem seinerzeit mit der Stadt geschlossenen „Städtebaulichen Vertrag“ vom 18.12.2009 einer Widmung dieser Straßen zugestimmt. Der Straßenbaulastträger, die Stadt Wesseling, verfügt gemäß § 6 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen die Widmung für den öffentlichen Verkehr. 2. Lösung Es wird vorgeschlagen, gemäß Beschlussentwurf zu entscheiden. 3. Alternativen Die Stadt Wesseling hat sich in dem oben genannten „Städtebaulichen Vertrag“ verpflichtet, nach jeweiliger Abnahme und Übernahme eines Erschließungsabschnitts die hierin verlaufenden Straßen zeitnah zu widmen. 4. Finanzielle Auswirkungen keine