Daten
Kommune
Wesseling
Größe
109 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
16.06.14, 17:08
Aktualisiert
16.06.14, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
95/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Ratsbüro
- 30 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Wahl, Einführung und Verpflichtung der stellvertretenden Bürgermeister
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 30 -
03.06.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 95/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
03.06.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Wahl, Einführung und Verpflichtung der stellvertretenden Bürgermeister
Beschlussentwurf:
Der Rat wählt folgende drei Stellvertreter des Bürgermeisters:
Sachdarstellung:
1. Problem
Nach § 67 Abs. 1 GO NRW und § 17 Abs. 1 der Hauptsatzung wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter des Bürgermeisters. Sie vertreten den
Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation.
Die Verwaltung hat mit Vorlage 107/2014 (Änderung der Hauptsatzung) vorgeschlagen, die Anzahl der ehrenamtlichen Stellvertreter auf drei festzusetzen.
2. Lösung
Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 GO NRW wird bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt.
Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben (Wahlverfahren d’Hondt).
Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste
Höchstzahl fällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des
Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, usw. (§ 67 Abs. 2 Satz 3 GO NRW).
Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit
entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so
ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an
seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl (§ 67 Abs. 2 Sätze 4 - 6 GO NRW).
Der Bürgermeister leitet die Sitzung bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters (§ 67 Abs. 5 GO
NRW).
Die Stellvertreter des Bürgermeisters werden von dem Bürgermeister eingeführt und in feierlicher Form zur
gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet (§ 67 Abs. 3 GO NRW).
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die stellvertretenden Bürgermeister erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach §
45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 1
Absatz 2 Nr. 1a der Entschädigungsverordnung (EntschVO).
Danach erhält der erste stellvertretende Bürgermeister eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe
des dreifachen Satzes der Aufwandsentschädigung für Ratsmitglieder (3 x 263,80 Euro = 791,40 Euro). Jeder weitere Stellvertreter erhält eine zusätzliche Aufwandsentschädigung in Höhe des 1,5-fachen Satzes der
maßgebenden Aufwandsentschädigung (1,5 x 263,80 Euro = 395,70 Euro).
Nach § 4 Absatz 2 EntschVO in Verbindung mit § 11 Absatz 2 und § 17 Absatz 2 der Hauptsatzung erhalten
Stellvertreter des Bürgermeisters, die gleichzeitig Fraktionsvorsitzende oder stellvertretende Fraktionsvorsitzende sind, nur die jeweils höhere der entsprechenden Aufwandsentschädigungen.