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Beschlussvorlage (Satzung über die Einziehung gemeindlicher Wege und Gewässer in der Gemeinde Merzenich)

Daten

Kommune
Merzenich
Größe
221 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
20.09.16, 12:15
Aktualisiert
20.09.16, 12:15
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Inhalt der Datei

Satzung über die Einziehung gemeindlicher Wege und Gewässer in der Gemeinde Merzenich Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV NRW S. 208), in Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GS NRW S. 740) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW S. 198) hat der Rat der Gemeinde Merzenich in seiner Sitzung am 06.10.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Gegenstand der Satzung Folgende Wege und Gewässer werden bedingt durch das Fortschreiten des Tagebaus Hambach ab dem 01.11.2016 formal ihrer Zweckbestimmung entzogen: Gemarkung Merzenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Morschenich Flur 1 1 4 4 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 7 Flurstück 3 31 147 149 124 125 130 131 132 133 134 135 136 137 138 197 198 201 205 206 207 220 Inanspruchnahme (m²) ab 01.11.2016 106 487 383 389 3.624 441 70 570 780 28 706 2.624 473 1.767 605 998 0 3.285 1.585 2.274 782 210 §2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachung: Die vorstehende Satzung über die Einziehung von Wegen und Gewässern in der Gemeinde Merzenich, die der Rat der Gemeinde Merzenich am 06.10.2016 beschlossen und der Landrat des Kreises Düren - Kommunalaufsicht – mit Verfügung vom 00.00.0000 genehmigt hat, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO NRW gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) b) c) d) die vorgeschriebene Genehmigung fehlt, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Merzenich, den 00.00.0000 Georg Gelhausen Bürgermeister