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Beschlussvorlage (Wahl von Ortsbürgermeistern)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
61 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
16.06.14, 17:08
Aktualisiert
16.06.14, 17:08
Beschlussvorlage (Wahl von Ortsbürgermeistern) Beschlussvorlage (Wahl von Ortsbürgermeistern) Beschlussvorlage (Wahl von Ortsbürgermeistern)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 96/2014 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Ratsbüro - 32 - - 30 - Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Wahl von Ortsbürgermeistern Namenszeichen des federführenden Bereichs Sachbearbeiter/in Leiter/in Datum Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 32 - - 30 - 03.06.2014 Namenszeichen I/10 Bearbeitungsvermerk Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 96/2014 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Frau Hilger/ Herr Meerwein 03.06.2014 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Wahl von Ortsbürgermeistern Beschlussentwurf: Der Rat wählt folgende Ortsbürgermeister für die Ortschaften Ortschaft: Wesseling-Mitte Urfeld Keldenich Berzdorf Ortsbürgermeister: Sachdarstellung: 1. Problem Gemäß § 39 Abs. 1 GO NRW kann das Gemeindegebiet in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Das Stadtgebiet Wesseling ist in die Ortschaften Berzdorf, Keldenich, Urfeld und Wesseling-Mitte eingeteilt (§ 19 Abs. 1 Hauptsatzung). Nach § 19 Abs. 2 Hauptsatzung wird für jede Ortschaft ein Ortsvorsteher gewählt (§ 39 Abs. 2 GO NRW). Er führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister. 2. Lösung Ortsbürgermeister wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit (§ 39 Abs. 6 GO NRW). Bei der Kommunalwahl am 25. Mai 2014 wurde folgendes Ergebnis in den Ortschaften erzielt: Ortschaft WesselingMitte Urfeld Keldenich Berzdorf CDU 41,47 SPD 34,91 Abstimmungsergebnis in % FDP GRÜNE DIE LINKE 4,60 8,48 5,04 47,13 44.93 49,48 30,64 34,85 32,97 6,12 5,50 3,84 9,79 7,79 8,23 2,45 3,23 2,54 WIR/FWW 5,50 3,88 3,70 2,94 Die Ortsbürgermeister müssen in der Ortschaft, für die sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsbürgermeister gewählt werden. Wahlen werden gem. § 50 Abs. 2 GO NRW, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Nach § 19 Abs. 6 der Hauptsatzung erhält der Ortsbürgermeister eine monatliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (zurzeit 171,70 Euro).