Daten
Kommune
Wesseling
Größe
61 kB
Datum
01.07.2014
Erstellt
16.06.14, 17:08
Aktualisiert
16.06.14, 17:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
96/2014
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Ratsbüro
- 32 -
- 30 -
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Wahl von Ortsbürgermeistern
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Sachbearbeiter/in
Leiter/in
Datum
Namenszeichen Beteiligte Bereiche
- 32 -
- 30 -
03.06.2014
Namenszeichen
I/10
Bearbeitungsvermerk
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 96/2014
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frau Hilger/
Herr Meerwein
03.06.2014
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Wahl von Ortsbürgermeistern
Beschlussentwurf:
Der Rat wählt folgende Ortsbürgermeister für die Ortschaften
Ortschaft:
Wesseling-Mitte
Urfeld
Keldenich
Berzdorf
Ortsbürgermeister:
Sachdarstellung:
1. Problem
Gemäß § 39 Abs. 1 GO NRW kann das Gemeindegebiet in Bezirke (Ortschaften) eingeteilt werden. Das
Stadtgebiet Wesseling ist in die Ortschaften Berzdorf, Keldenich, Urfeld und Wesseling-Mitte eingeteilt (§ 19
Abs. 1 Hauptsatzung).
Nach § 19 Abs. 2 Hauptsatzung wird für jede Ortschaft ein Ortsvorsteher gewählt (§ 39 Abs. 2 GO NRW). Er
führt die Bezeichnung Ortsbürgermeister.
2. Lösung
Ortsbürgermeister wählt der Rat unter Berücksichtigung des bei der Wahl des Rates im jeweiligen Gemeindebezirk erzielten Stimmenverhältnisses für die Dauer seiner Wahlzeit (§ 39 Abs. 6 GO NRW).
Bei der Kommunalwahl am 25. Mai 2014 wurde folgendes Ergebnis in den Ortschaften erzielt:
Ortschaft
WesselingMitte
Urfeld
Keldenich
Berzdorf
CDU
41,47
SPD
34,91
Abstimmungsergebnis in %
FDP
GRÜNE
DIE LINKE
4,60
8,48
5,04
47,13
44.93
49,48
30,64
34,85
32,97
6,12
5,50
3,84
9,79
7,79
8,23
2,45
3,23
2,54
WIR/FWW
5,50
3,88
3,70
2,94
Die Ortsbürgermeister müssen in der Ortschaft, für die sie bestellt werden, wohnen und dem Rat angehören
oder angehören können. Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sollen nicht zum Ortsbürgermeister gewählt werden.
Wahlen werden gem. § 50 Abs. 2 GO NRW, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand
widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die
vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Nach § 19 Abs. 6 der Hauptsatzung erhält der Ortsbürgermeister eine monatliche Aufwandsentschädigung
nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung (zurzeit 171,70 Euro).