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Info GB (Revision nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II - Bildung und Teilhabe -)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
11 kB
Datum
21.11.2013
Erstellt
08.11.13, 12:01
Aktualisiert
08.11.13, 12:01
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Kreis Euskirchen Der Landrat X Öffentliche Sitzung Datum: Info 59/2013 06.11.2013 Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Ausschuss für Soziales und Gesundheit 21.11.2013 Revision nach § 46 Abs. 6 und 7 SGB II - Bildung und Teilhabe - Die Finanzierung der kommunalen Aufwendungen für das Bildungs- und Teilhabepaket erfolgt über eine Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. Die Beteiligungsquote wurde für die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes gemäß § 46 Abs. 5 und 6 SGB II für die Jahre 2011 bis 2013 um 5,4 % erhöht. Diese erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung, die zur Finanzierung der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes aufgewendet wird, wird unverändert an den Kreis ensprechend seiner Aufwendungen für Unterkunft und Heizung weitergeleitet - unabhängig von der Verausgabung der Leistungen für das Bildungs- und Teilhabepaket. Die aufgrund dieses Verfahrens entstehenden Mehr- oder Minderausgaben sollten nach Auffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) durch die rückwirkende Anpassung der Beteiligungsquote für das Bildungs- und Teilhabepaket für das Jahr 2013 und einer Verrechnung der Mehr- oder Minderausgaben des Jahres 2012 in der Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 - BBFestV 2013) einem Ausgleich unterzogen werden. Die gesetzliche Regelung des § 46 Abs. 7 SGB II lässt nach Auffassung der kommunalen Grundsicherungsträger eine Revision der erhöhten Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft für das Jahr 2012 jedoch nicht zu. Der Bundesrat hat dies offenbar auch so gesehen und in seiner Sitzung am 05.07.2013 beschlossen, der Rechtsverordnung des BMAS nur mit der Maßgabe zuzustimmen, dass der Ausgleich der Mehr/Minderausgaben für das Jahr 2012 gestrichen wird. Das Bundeskabinett hat am 14.08.2013 den Maßgaben des Bundesrates zur Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2013 - BBFestV 2013 zugestimmt. Im Rahmen der am 21.08.2013 verkündeten Rechtsverordnung wurden die Länder-Beteiligungsquoten für Bildung und Teilhabe endgültig für das Jahr 2013 und vorläufig für 2014 festgelegt. Die Länderquote für NRW beträgt 3,4 Prozent. Die zusätzliche Absenkung der Bundesbeteiligung um die im Jahr 2012 durch Minderausgaben eingetretenen Differenzen ist entfallen. -2Mit Schreiben vom 30.09.2013 an die zuständigen Landesministerien fordert das BMAS nunmehr völlig unerwartet einen Ausgleich der im Jahr 2012 zu viel abgerufenen Mittel für Bildung und Teilhabe. Für Nordrhein-Westfalen bedeutet der geforderte Ausgleich für das Jahr 2012 eine Verrechnung mit nicht verausgabten Mitteln in Höhe von ca. 70 Mio. €, hiervon würden auf den Kreis Euskirchen rd. 650.000 € entfallen. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW hat mit Erlass vom 16.10.2013 den kommunalen Grundsicherungsträgern mitgeteilt, dass es beabsichtigt, den vom Bund geforderten Ausgleich nicht vorzunehmen, da hierfür keine Rechtsgrundlage besteht und prüft derzeit rechtliche Schritte gegen das Vorgehen. Auch der Landkreistag NRW und der Deutschen Landkreistag unterstützen die Rechtsauffassung des Landes und der kommunalen Grunsicherungsträger und haben des BMAS aufgefordert, von der Revision der BuT-Mittel für das Jahr 2012 Abstand zu nehmen. Eine Reaktion des BMAS liegt bisher noch nicht vor, so dass derzeit zum Ausgang des Verfahrens noch keine abschließende Aussage getroffen werden kann. gez. i. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)